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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2013 RT130107

19 agosto 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,633 parole·~8 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130107-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. August 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stato del cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Dipartimento della sanità e della socialità, vertreten durch Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 23. Mai 2013 (EB120624-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Beklagte ist der Vater des am tt.mm.2003 geborenen Kindes B._____. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. August 2010 wurde eine vom Beklagten mit der Kindsmutter C._____ im Abänderungsverfahren geschlossene Vereinbarung genehmigt, wonach der Beklagte sich zu Unterhaltsleistungen für B._____ von monatlich Fr. 400.-- ab September 2010 bis zum vollendeten 11. Altersjahr von B._____ und von monatlich Fr. 500.-- danach, je zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, indexiert und zahlbar an die Kindsmutter, verpflichtete. Sodann wurde (u.a.) davon Vormerk genommen, dass mit der Zahlung eines Pauschalbetrags von Fr. 3'000.-- die Unterhaltspflicht des Klägers bis Ende August 2010 vollumfänglich abgegolten sei (Urk. 2/3). Die Kindsmutter hat die Unterhaltsansprüche ab September 2010 an den Kläger zediert (Urk. 2/2). Der Kläger hat den Beklagten für die Unterhaltsbeiträge für die Monate September 2010 bis September 2012 (ohne Januar und Februar 2011), d.h. für 23 Monate, betrieben (Urk. 2/1). b) Mit Urteil vom 23. Mai 2013 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2012) definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'200.-- und für die Zahlungsbefehlskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen, ebenso die weiteren Begehren des Beklagten, soweit darauf einzutreten war. Mit Verfügung vom gleichen Datum wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Beklagten ab (Urk. 19). c) Hiergegen hat der Beklagte am 13. Juni 2013 fristgerecht (Urk. 17) Beschwerde erhoben. Seine Beschwerdeanträge, die über weite Strecken Begründungen enthalten, lassen sich wie folgt zusammenfassen (Urk. 18 S. 3-5): Die Verfügung und das Urteil vom 23. Mai 2013 (EB120624-K) seien aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen. Das Rechtsöffnungsverfahren sei mit dem Verfahren FP130001-K zu vereinigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägergemeinschaft.

- 3 d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beklagte verlangt die Vereinigung des Rechtsöffnungsverfahrens mit dem von ihm anhängig gemachten Abänderungsverfahren auf Reduktion der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge, da die verschiedenen Verfahren zusammenhängen würden (Urk. 18 S. 11). Mit einem solchen Antrag hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und der Beklagte legt nicht dar, dass er diesen Antrag bereits vor Vorinstanz gestellt hätte (vgl. auch Urk. 13). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Anträge nicht mehr zulässig (Art. 326 ZPO). Daher kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die vom Beklagten verlangte Verfahrensvereinigung wäre ohnehin schon deshalb unzulässig, weil sich in den beiden Verfahren nicht die gleichen Parteien gegenüberstehen (auch darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen; Urk. 19 S. 3). 3. a) Die Vorinstanz hat erwogen, das (eingangs genannte) rechtskräftige Urteil vom 27. August 2010 stelle einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Die aus dem Urteil berechtigte Kindsmutter habe für die vorliegend relevante Periode ihre Unterhaltsansprüche von monatlich Fr. 400.-am 1. September 2010 an den Kläger zediert, womit dieser berechtigt sei, die Unterhaltsbeiträge in eigenem Namen einzufordern. Aufgrund der Indexierung würden an sich leicht höhere Unterhaltsbeiträge resultieren; da jedoch die Zession nur für monatlich Fr. 400.-- erfolgt sei, sei nur dieser Betrag ausgewiesen. Für die betriebenen 23 Monate ergebe dies eine Summe von Fr. 9'200.-- (Urk. 19 S. 3-5). Der Beklagte mache Tilgung durch Zahlung geltend. Er habe Zahlungen von je Fr. 400.-- an die Kindsmutter für die Monate Januar und Februar 2011 belegt; diese Monate seien jedoch vorliegend nicht betrieben worden. Weitere Zahlungen seien zugunsten der Inkassostelle der Zürcher Gerichte erfolgt, doch sei nicht belegt, dass damit die betriebenen Forderungen getilgt worden seien. Mit zwei Zahlungen von je Fr. 1'500.-- vom 28. August bzw. 6. September 2010 sei der Pauschalbetrag von Fr. 3'000.-- für die Unterhaltsbeiträge bis August 2010 bezahlt worden und diese würden damit auch nicht die betriebene Forderung tilgen. Weitere Zahlungsbelege würden aus der Zeit vor der betriebenen Periode datieren und könnten daher nicht die Tilgung der betriebenen Forderung belegen (Urk. 19 S. 5 f.). Der Beklagte mache schliesslich Tilgung durch Verrechnung mit Gegen-

- 4 forderungen geltend. Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung müsse jedoch eine Verrechnungsforderung durch Urkunden ausgewiesen sein, welche mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hätten, und die vom Beklagten eingereichten Dokumente würden diese Anforderungen allesamt nicht erfüllen (Urk. 19 S. 6-8). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Der Beklagte legt in seiner Beschwerdeschrift (nochmals; vgl. schon Urk. 13) seine Sicht der Dinge dar, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander und erhebt keine einzige konkrete Rüge. Damit bleibt es grundsätzlich bei den – korrekten – vorinstanzlichen Erwägungen. d) Allenfalls als Rüge verstanden werden könnte das Vorbringen, das Urteil vom 27. August 2010 sei nichtig (Urk. 18 S. 11). Von einer Nichtigkeit jenes Urteils kann jedoch keine Rede sein; es wurde vom zuständigen – im Übrigen vom Beklagten als damaligem Abänderungskläger selbst angerufenen – Gericht erlassen und ist rechtskräftig. Dass das Urteil vom 27. August 2010 aufgrund der vom Beklagten eingereichten neuen Abänderungsklage hinfällig wäre (Urk. 18 S. 11), ist ebenso unzutreffend; jenes Urteil hat Bestand, bis es (allenfalls) in vollstreckbarer Weise aufgehoben oder abgeändert wird (wie schon die Vorinstanz dargelegt hat; Urk. 19 S. 10). Die dem Urteil vom 27. August 2010 zugrunde liegende Vereinbarung enthält auch kein Abtretungsverbot wie der Beklagte sinngemäss geltend macht (Urk. 18 S. 9; Urk. 2/3 S. 3 f.). e) Der Beklagte stört sich daran, dass die Kindsmutter neben den von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen noch weitere Leistungen von z.B. Familienaus-

- 5 gleichskassen beziehe (Urk. 18 S. 8 f.). Dies ist jedoch nicht Thema des Rechtsöffnungsverfahrens. Im Übrigen wurden die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen vereinbart und genehmigt (Urk. 2/3 S. 5). Wenn die Kindsmutter daher diese Zulagen mangels Zahlung / Weiterleitung durch den Beklagten bei anderen Stellen erhältlich zu machen versuchen würde, wäre dies nicht zu beanstanden und würde ohnehin nichts an der Zahlungspflicht des Beklagten für die betriebenen Fr. 400.-- monatlich ändern. f) Der Beklagte macht geltend, aufgrund der immer noch aufrechterhaltenen Salärpfändung seien die Unterhaltsleistungen direkt durch die Arbeitgeber zu erbringen; er sei nicht bereit, doppelt zu bezahlen (Urk. 18 S. 13 f.). Auch dies ist keine Rüge am vorinstanzlichen Entscheid. Der Beklagte stellt nicht einmal eine konkrete ziffernmässige Behauptung der Tilgung auf; es bleibt unklar, ob vom Betrag der Lohnpfändung überhaupt etwas, und wenn ja wieviel, für den Unterhalt des Sohnes überwiesen wird. g) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten war (vgl. oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO); ein solches wäre ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 6 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: dz

Urteil vom 19. August 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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