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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.07.2013 RT130100

2 luglio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,011 parole·~5 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130100-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S, Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 2. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Mai 2013 (EB130039-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 (Urk. 1, 2 und 3) hatte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2013) gestützt auf eine als "Schuldanerkennung" betitelte Urkunde vom 18. November 2011 sowie auf zwei Abrechnungen vom 23. Dezember 2011 und vom 21. Januar 2012 (Urk. 3/1-3) Rechtsöffnung für Fr. 4'774.40 nebst Zins sowie Inkassokommission und Zahlungsbefehlskosten verlangt. Mit Urteil vom 31. Mai 2013 (Urk. 25) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers ab. 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 21/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 24 S. 3 sinngemäss): Es sei im Beschwerdeverfahren ein Gutachten über die Echtheit der Unterschrift auf der Schuldanerkennung vom 18. November 2011 einzuholen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und dem Gesuchsteller sei antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.1. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit, dass die Einwendung der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin), sie habe die fragliche Schuldanerkennung nicht unterschrieben, die Schuldanerkennung entkräfte. Die Gesuchsgegnerin habe mit ihrer Stellungnahme und den eingereichten Unterlagen zumindest glaubhaft gemacht, dass sie jeweils mit Vor- und Nachnamen unterzeichne und dass die Unterschrift nicht von ihr stamme (Urk. 25 S. 4 f.). 2.2. Der Gesuchsteller reicht zum Nachweis, dass die Schuldanerkennung vom 18. November 2011 von der Gesuchsgegnerin unterschrieben wurde, neue Dokumente (Urk. 27/1-5) ins Recht und erachtet den Beweis der Echtheit der Unter-

- 3 schrift als dadurch erbracht. Des Weiteren beantragt er die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage (Urk. 24 S. 2). 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 2.4. Der Gesuchsteller setzt sich weder mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch legt er dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass sich der Gesuchsteller in seiner - ohnehin verspäteten - Stellungnahme vom 9. April 2013 nicht zur Frage der Echtheit der Unterschrift auf der Schuldanerkennung geäussert habe. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes können insbesondere auch die neu eingereichten Unterlagen (Urk. 27/1-5) nicht berücksichtigt werden. Aus demselben Grund besteht auch keine Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren neue Be-

- 4 weismittel - beispielsweise ein Gutachten - zu erheben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'774.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: js

Urteil vom 2. Juli 2013 Erwägungen: 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhl... 2.4. Der Gesuchsteller setzt sich weder mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch legt er dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Die Vorinstanz erwo... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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