Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 10.06.2013 RT130088

10 giugno 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·660 parole·~3 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130088-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 10. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Mai 2013 (EB130193-I)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 stellten die Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2013) ein Rechtsöffnungsbegehren für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2011 von Fr. 1'750.65 nebst 4.5 % Zins seit 20. März 2013, Fr. 51.20 und Betreibungskosten (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 250.– an (Urk. 6/2). b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Mai 2013, gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Mai 2013, Beschwerde (Urk. 1). c) Da offensichtlich war, dass die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung keinen Rechtsnachteil erleidet, wurde ihr mit Schreiben vom 27. Mai 2013 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 hielt sie an ihrer Beschwerde fest und verlangte die Durchführung des Verfahrens (Urk. 5), weshalb in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit die Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. soweit sie durch den angefochtenen Entscheid einen Rechtsnachteil erleidet (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die vorliegend angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2013 wurde einzig den Gesuchstellern Frist angesetzt und Säumnisfolgen angedroht. Es wurde jedoch nichts zum Nachteil der Gesuchsgegnerin entschieden (Urk. 6/2). Sie ist damit durch den angefochtenen

- 3 - Entscheid nicht beschwert. Demzufolge ist auf ihre dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren ist den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'750.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: js

Beschluss vom 10. Juni 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT130088 — Zürich Obergericht Zivilkammern 10.06.2013 RT130088 — Swissrulings