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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2013 RT130075

21 agosto 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·965 parole·~5 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130075-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 21. August 2013

in Sachen

A._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. April 2013 (EB130141-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 23. April 2013 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren zufolge Klagerückzugs als gegenstandslos ab und auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 80.– der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin); es wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen (Urk. 9 S. 2, S. 3 Dispositivziffern 1 bis 4). Eine Verhandlung fand nicht statt. Eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) zum Rechtsöffnungsbegehren wurde nicht eingeholt. b) Am 6. Mai 2013 hat die Gesuchsgegnerin hiergegen Beschwerde erhoben. Sie stellt sinngemäss die Beschwerdeanträge, es sei ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zuzusprechen und die Betreibung sei zu löschen, unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 8 S. 1 f.). 2. Das Rechtsöffnungsgericht entscheidet einzig darüber, ob in einer konkreten Betreibung nach Erhebung des Rechtsvorschlags provisorische oder definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Löschung einer Betreibung kann dagegen nicht im Rechtsöffnungsverfahren verlangt werden und ebensowenig in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren. Auf das Begehren um Löschung der Betreibung ist daher nicht einzutreten. 3. a) Zur damit einzig noch umstrittenen Parteientschädigung hat die Vorinstanz erwogen, der Gesuchsgegnerin sei mangels erheblicher Aufwendungen und mangels entsprechenden Antrags keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 9 S. 2 Ziff. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in:

- 3 - Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; Sterchi, in: Berner Kommentar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, Art. 321 N 17 ff.). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Parteientschädigung für sie könne und dürfe nicht Null sein (Urk. 8 S. 1 Ziff. 3). Sie verlangt einen Pauschalbetrag von Fr. 750.– und macht geltend, sie habe Umtriebe sowie Kosten für Anwaltsauskünfte gehabt (Urk. 8 S. 2 Ziff. 5). d) Diese pauschalen Behauptungen sind keine genügend konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägung, dass der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren kein erheblicher Aufwand entstanden sei. Ohnehin wäre nur ein relevanter Aufwand im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO (notwendige Auslagen, Kosten einer berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen weitere Umtriebe wie ein Verdienstausfall) zu entschädigen. Gemäss § 11 Abs. 1 Anw- GebV entsteht der Anspruch auf die Anwaltsgebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Für eine herabgesetzte Gebühr bedarf es einer nach Einleitung des Verfahrens erfolgten Instruktion des Vertreters (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Eine mündliche oder schriftliche Beantwortung wurde vorliegend nicht erstattet bzw. erarbeitet, da das Rechtsöffnungsbegehren kurz nach Leistung der Kaution und vor Einholung einer Stellungnahme bzw. vor Ansetzung einer Verhandlung zurückgezogen wurde. Eine eingehende Informierung über den Fall (Instruktion) kann in den geltend gemachten "Anwaltsauskünften", von denen nicht einmal feststeht, wann sie anfielen, nicht gesehen werden. Demzufolge fällt auch eine Entschädigung für anderweitige Umtriebe bzw. Verdienstausfall ausser Betracht. Notwendige Auslagen wurden nicht dargetan und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin macht zu ihrem angeblichen Aufwand keine konkreten Angaben. Ihre Beschwerde ist diesbezüglich daher abzuweisen. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz

- 4 über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, und an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'388.70 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 21. August 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, und an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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