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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2013 RT130061

28 maggio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,261 parole·~6 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130061-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 28. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch C._____ vertreten durch Jugendsekretariat D._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. März 2013 (EB120666-C)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 14. März 2013 (Urk. 14) erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes E._____ (Zahlungsbefehl vom 2. November 2012) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'165.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2012 und für die Betreibungskosten von Fr. 103.– sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 ihres Entscheids. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Vorinstanz erteilte die Rechtsöffnung gestützt auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Unterhaltsvertrag vom 23. Oktober 2008 sowie einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde E._____ vom 11. Dezember 2008, womit diese den Unterhaltsvertrag genehmigt hatte (Urk. 1, Urk. 3/2). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 2. April 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 12) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 1): " Der Antrag von Frau C._____ ist zurückzuweisen und an die zuständige Behörde zur Überarbeitung zurückzugeben, … [Behörde in F._____]. Weiter ist die Rechtsöffnung zu blockieren bis Rechtskraft eingetreten ist." 1.3. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei die Rechtsöffnung zu blockieren, wurde als sinngemässes Begehren um Aufschub der Vollstreckung des vorinstanzlichen Entscheides behandelt. Mit Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 17) wurde darauf nicht eingetreten. 1.4. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.

- 3 - 2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Materielles 3.1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, die Schweiz sei "nicht mehr zuständig". Für ein Amtshilfeverfahren seien die falschen bzw. unvollständigen Formulare und Unterlagen eingereicht worden. In F._____ [Staat in Europa] bestehe überdies längst ein Titel nach … Recht [des Staates F._____], welcher viel niedriger sei als der in der Schweiz vereinbarte Unterhalt. Es sei seitens der … Behörden [des Staates F._____] das falsche Verfahren auf dem falschen

- 4 - Weg eingeleitet worden. Ausserdem würde in F._____ die … Tabelle zur Berechnung des Unterhalts herangezogen (Urk. 13 S. 1 f.). 3.2.1. Der Gesuchsgegner rügt die Unzuständigkeit der schweizerischen Gerichte. Hierzu ist festzuhalten, dass für die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG gemäss Art. 22 Ziff. 5 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; LugÜ) in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 SchKG das Gericht am Betreibungsort zwingend zuständig ist. Daran ändert der Umstand, dass der Gesuchsteller zur Zeit seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in F._____ hat, nichts. Somit ist sowohl die (internationale) örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz wie auch diejenige der Beschwerdeinstanz gegeben. Das vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz erwähnte Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (SR 0.274.15; Urk. 7 S. 2) bezweckt, einer Person die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in einem anderen Vertragsstaat zu erleichtern. Die Inanspruchnahme dieser Unterstützung ist freiwillig (vgl. Ziff. 3.1. des Übereinkommens). Das Verwenden bestimmter Formulare oder Unterlagen ist weder zwingend vorgeschrieben noch beschlägt es den Erfolg der Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs. In Ziff. 1.2. des Übereinkommens wird überdies ausdrücklich festgehalten, dass die hierin vorgesehenen Rechtswege alle anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden Rechtswege ergänzen, jedoch nicht ersetzen. 3.2.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, in F._____ bestehe längst ein Titel nach … Recht [des Staates F._____], der eine tiefere Unterhaltsverpflichtung vorsehe. Indes lässt sich weder dem beschwerdeweise eingereichten Schreiben des … [Amt] vom 9. August 2010 (Urk. 15) noch dem bereits vor Vor-instanz eingereichten Schreiben des …gerichts … gemäss § … [Gesetz] vom 30. November 2010 (Urk. 8/3) eine Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23. Oktober 2008 entnehmen. Auch ist nicht bekannt, ob hernach ein vollstreckbarer Festsetzungsbeschluss im Sinne von § … [Gesetz] erging. Der Einwand des Gesuchstellers ist unbegründet.

- 5 - 3.2.3. Wie die Vorinstanz bereits richtig festgehalten hat (vgl. Urk. 14 S. 4 f.), kann die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens verlangt werden. Hierfür ist vielmehr der Weg des ordentlichen Prozesses zu beschreiten. 3.3. Die Rügen des Gesuchsgegners verfangen vorliegend somit nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. März 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'165.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: js

Urteil vom 28. Mai 2013 Erwägungen: 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhl... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. März 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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