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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.03.2013 RT130001

13 marzo 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·548 parole·~3 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 13. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Alimentenhilfe Region …, Bezirk Hinwil,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. September 2012 (EB120172)

- 2 - In der Erwägung, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 12. Februar 2013 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 18. Januar 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (vgl. Urk. 28; Urk. 27), der Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. Februar 2013 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Februar 2013 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 28), die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses demnach spätestens am 25. Februar 2013 abgelaufen ist, der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss mit Einzahlungs- und Buchungsdatum vom 26. Februar 2013 geleistet hat (Urk. 29 + 30), sich die Leistung des Kostenvorschusses damit als verspätet erweist, somit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 28 S. 2, Dispositivziffer 1; Urk. 27 S. 2, Dispositivziffer 1), der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem zu spät geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'850.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: se

Beschluss vom 13. März 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem zu spät geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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