Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120205-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11, Januar 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. November 2012 (EB121445)
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Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 6. November 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 17. August 2012) – gestützt auf den Mietvertrag für Wohnräume vom 22. Juli 2009 für ausstehende Mietzinsen etc. – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'748.40 nebst 5 % Zins seit 17. August 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 18. Dezember 2012, in E._____ [Staat in Europa] zur Post gegeben am 20. Dezember 2012, Beschwerde erhoben (Urk. 14). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde am 30. November 2012 versandt und dem Beklagten am 10. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 13). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 Dispositiv Ziffer 6) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am 20. Dezember 2012 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten, wenn die Eingabe spätestens an diesem Tag beim Obergericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde zwar, wie erwähnt, am 20. Dezember 2012 in F._____, E._____ [Staat in Europa] aufgegeben (Briefumschlag bei Urk. 14), diese erreichte die Schweizerische Post jedoch erst am 23. Dezember 2012 und ging am 24. Dezember 2012 beim Obergericht ein (Sendungsverfolgung der schweizerischen Einschreibe-Nummer, Urk. 18). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.
- 3 - 3. Aber auch wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Der Beklagte setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen – Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels, keine Gründe gegen die Rechtsöffnung – nicht auseinander; seine Ausführungen sind teilweise nur schwer verständlich. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'748.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Wenn im Vorbringen des Beklagten, dass seine finanzielle Situation es ihm nicht erlaube, "die Prozedur zu bezahlen oder macht es sehr problematisch" (Urk. 14 S. 1), ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu erblicken wäre, so wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren ist dem Kläger mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'748.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 11. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Beschluss vom 11, Januar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...