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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2013 RT120197

8 aprile 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,455 parole·~7 min·4

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120197-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 8. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. August 2012 (EB120264)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 30. August 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin [recte: Gesuchstellerin] und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 17. August 2011) gestützt auf die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. September 2009 für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'515.60 nebst 5 % Zins seit 11. August 2011. Weiter wurde die definitive Rechtsöffnung für Arrest- und Gerichtskosten von Fr. 460.–, für Arrestkosten des Betreibungsamtes D._____ von Fr. 177.–, für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.– und für Kosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 2-4 des Urteils erteilt. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten [recte: Gesuchsgegners] und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 27 S. 14 f.). Dieser Entscheid erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Ersuchen des Gesuchsgegners hin in begründeter Form (Urk. 21; Urk. 23; Urk. 24). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (eingegangen am 12. Dezember 2012) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. August 2012 sowie der Arrest Nr. … vom 12.08.2011 des Betreibungsamtes C._____ und der Arrest Nr. … vom 15.08.2011 des Betreibungsamtes D._____ seien durch das Obergericht des Kantons Zürich aufzuheben. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Klägerin aufzuerlegen." 2. Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, seinen Wohnsitz seit Mai 2012 in der Schweiz zu haben, so dass kein Grund mehr für die beiden Arrestlegungen bestehe. Sodann verfüge er über genügend Vermögenswerte in der Schweiz, um die Forderung der Gesuchstellerin sicherstellen zu können. Da die beiden Arreste damit hinfällig seien, sei auch das vorinstanzliche Urteil hinfällig, zumal sowohl die Gesuchstellerin als auch die Vorinstanz über die Wohnsitzverlegung orientiert gewesen seien. Entsprechend seien sowohl die Arreste wie auch

- 3 das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 26 S. 2). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 3.2 Der Gesuchsgegner bringt im Beschwerdeverfahren erstmals vor, seit dem 1. Mai 2012 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt zu haben (Urk. 26 S. 2 in Verbindung mit Urk. 29/2 [Kopie Schriftenempfangsschein vom 7. Juni 2012] im Vergleich zu seinen Eingaben vor Vorinstanz vom 23. Juni 2012 [Urk. 9] und 25. Juli 2012 [Urk. 17]). Ebenso ist die Behauptung, wonach er in der Schweiz über genügend Vermögenswerte verfüge, um die Forderung der Gesuchstellerin sicherstellen zu können (Urk. 26 S. 2 in Verbindung mit Art. 29/5), neu. Entsprechend dem unter Ziffer 3.1 Ausgeführten sind diese Behauptungen vorliegend unzulässig (Art. 326 ZPO) und somit unbeachtlich und es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid. 3.3.1 Selbst wenn aber diese Behauptungen zu berücksichtigen wären, bliebe es beim vorinstanzlichen Entscheid: Zunächst ist festzuhalten, dass gegen

- 4 einen Arrestbefehl lediglich die Möglichkeiten der Einsprache sowie einer gegen den Einspracheentscheid gerichteten Beschwerde bestehen (Art. 278 SchKG). Diese hat der Gesuchsgegner vorliegend bereits ausgeschöpft: Die Einsprache gegen die beiden Arrestbefehle Nr. … des Betreibungsamtes C._____ vom 12. August 2011 und Nr. … des Betreibungsamtes D._____ vom 15. August 2011 wurden mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 8. Mai 2012 abgewiesen (Urk. 3/4); auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juni 2012 nicht ein (Urk. 14/1). Dieser Entscheid wurde in der Folge nicht an das Bundesgericht weitergezogen. Damit sind diese Entscheide in formelle Rechtskraft erwachsen. Infolge dessen, dass sie als Massnahmeentscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen können, können sie zwar abgeändert werden, indes auch nur, wenn die Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Vorliegend kann die Frage der Zuständigkeit betreffend Abänderung von Arrestentscheiden offen bleiben, fehlt es doch ohnehin an den Voraussetzungen zur Abänderung: die vorliegenden Arrestbefehle Nr. … des Betreibungsamtes C._____ vom 12. August 2011 und Nr. … des Betreibungsamtes D._____ vom 15. August 2011 fussen nicht auf dem Arrestgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz und damit auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, sondern auf dem Arrestgrund des Besitzes eines definitiven Rechtsöffnungstitels des Gläubigers gegen den Schuldner und damit auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (vgl. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Mai 2012, Urk. 3/4 S. 14 ff. E. 3.2.2, insbesondere E. 3.2.2.4). Dieser Arrestgrund besteht indes mit der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. September 2009 (Urk. 3/8) nach wie vor, und es ist unerheblich, ob der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und er für eine allfällige Sicherstellung der Forderung über genügend Vermögen verfügt. 3.3.2 Schliesslich fällt der Arrest als provisorische Massnahme ohnehin (und zwar eo ipso) dahin, wenn der Gläubiger (1) die Fristen zum Prosequieren des Arrestes nach Art. 279 SchKG nicht einhält, (2) die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt oder (3) mit seiner Klage vom Gericht abgewie-

- 5 sen wird (Art. 280 SchKG). Solches macht der Gesuchsgegner indes nicht geltend. 3.3.3 Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Insbesondere macht er zu Recht nicht geltend, dass vorliegend kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 26 und je einer Kopie der Urk. 29/2-5, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'515.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 8. April 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 26 und je einer Kopie der Urk. 29/2-5, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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