Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120195-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 7. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsgegnerin, Klägerin und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung (Ausstand von Bezirksrichter lic. iur. C._____ im Verfahren EB120379) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 12. November 2012 (BV120015)
- 2 - Nachdem dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 28. Januar 2013 Nachfrist angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (vgl. Urk. 14; Urk. 13), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer dem innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist, dass damit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 14, S. 2, Dispositiv-Ziffer 1; Urk. 13, S. 2, Dispositivziffer 1), dass der Beschwerdeführer für das vorliegenden Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
- 3 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'403.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: js
Beschluss vom 7. März 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...