Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120187-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. Dezember 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Dr. Y._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 6. November 2012 (EB120517) Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. November 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. August 2012) definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'380.-- nebst 5 % Zins seit 21.
- 2 - August 2012 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 14 = Urk. 17). b) Hiergegen hat die Beklagte am 23. November 2012 fristgerecht (Urk. 15) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "Das im Rechtsöffnungsbegehren mit der Geschäftsnr. EB120517-C/U PW/ad ergangene Urteil vom 6. November 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen und die Kostenauflagen neu zu verteilen. Eventualiter sei das im Rechtsöffnungsbegehren mit der Geschäftsnr. EB120517-C/U PW/ad ergangene Urteil vom 6. November 2012 in eine provisorische Rechtsöffnung abzuändern." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sein Begehren auf eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. Juni 2012 betreffend eine arbeitsrechtliche Forderung, welche auf einer in der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vereinbarung (welche innert Frist nicht widerrufen worden sei) basiere. Diese habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und sei mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen, weshalb es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle. In diesem Vergleich hätten sich die Parteien zwar auf einen reduzierten Forderungsbetrag von Fr. 17'500.-- geeinigt, jedoch weiter vereinbart, dass bei Nichtbezahlung dieser Summe innert Frist die ursprünglich geforderte Summe von Fr. 27'380.-- sofort zur Zahlung fällig werde. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung für die höhere Summe sei von der Beklagten durch deren Vorbringen, nie etwas bezahlt zu haben, anerkannt worden. Die Einwendungen der Beklagten betreffend den Wohnsitz des Klägers seien im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich. Der von der Beklagten geltend gemachte Grundlagenirrtum könne nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Die Existenz von verrechenbaren Gegenforderungen sei durch nichts belegt worden (Urk. 17 S. 2-5).
- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte rügt, das Rechtsöffnungsgericht habe von Amtes wegen die Identität des Betreibenden, des Betriebenen und der Forderung zu prüfen. Zur Identität gehöre die Angabe des Wohnsitzes. Der Kläger habe die Klage mit einer falschen Wohnsitzangabe eingeleitet, weshalb er durch die Identitätsprüfung fallen müsse (Urk. 16 Ziff. 7). Das Rechtsöffnungsgericht prüft von Amtes wegen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (was vorliegend zu bejahen ist, vgl. nachfolgend Erw. 2.d). Hierzu gehört auch die Prüfung, ob die aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigte mit der betreibenden und mit der Rechtsöffnung begehrenden Person identisch ist. Dass der Kläger nicht diejenige Person sei, welche aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigt ist und welche jene Forderung in Betreibung gesetzt hat, macht auch die Beklagte nicht geltend, vielmehr geht sie auch in ihrer Beschwerde davon aus, dass es sich um dieselbe Person handelt (wenn auch mit einer falschen Wohnsitzangabe). Ob der Kläger als Adresse seinen Wohnsitz angegeben hat oder eine sonstige Adresse, unter welcher ihm Postsendungen zugestellt werden können, ist dagegen – wie schon die Vorinstanz korrekt erwogen hat – für die Feststellung der Identität seiner Person nicht entscheidend. Die Rüge erweist sich als unbegründet. d) Die Beklagte macht sodann geltend, der Kläger habe bei ihr rund sechs Monate als angestellter Projektleiter gearbeitet und in dieser Zeit einen Schaden von rund Fr. 120'000.-- verursacht. Bei Abschluss des Vergleichs bzw. Ende der
- 4 - Widerrufsfrist seien ihr davon erst etwa Fr. 65'000.-- bekannt gewesen; der Kläger habe mindestens teilweise den Eingang weiterer Forderungen bis nach Ablauf der Widerrufsfrist verzögert. Sie sei also vom Kläger bewusst getäuscht worden und habe ihren Grundlagenirrtum erst nach Ablauf der Widerrufsfrist feststellen und erst dann handeln können. Sie habe denn auch unmittelbar nach Bekanntwerden der weiteren Forderungen mit einem Widerruf beim Kläger reagiert. Der Kläger habe diesen Ablauf nicht bestritten (Urk. 16 Ziff. 5, 6 und 8). Die von den Parteien am 21. Juni 2012 anlässlich der Schlichtungsverhandlung geschlossene Vereinbarung (Urk. 4 S. 3) hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO), bildet damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG und kann einzig mittels Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7 und 12 zu Art. 208 ZPO). Soweit die Beklagte geltend machen will, die Vereinbarung sei wegen eines Willensmangels unverbindlich, ist ihr daher entgegenzuhalten, dass solches nur in einem Revisionsverfahren geprüft werden könnte (die Einleitung eines solchen steht der Beklagten auch nach erteilter Rechtsöffnung offen). Das Rechtsöffnungsgericht hatte jedoch von der vorliegenden Vereinbarung als definitivem Rechtsöffnungstitel auszugehen. e) Die Beklagte macht schliesslich geltend, der Kläger habe ihr einen Schaden von gesamthaft rund Fr. 120'000.-- verursacht. Dieser werde sich wohl noch auf rund die Hälfte senken lassen, doch auch dieser Betrag übersteige die Forderung des Klägers deutlich. Sie werde in jedem Falle vollständige Verrechnung mit Gegenforderungen geltend machen. Nur durch Abweisung der Rechtsöffnung bzw. durch Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung werde ihr ermöglicht, mit einer Aberkennungsklage den Sachverhalt in einem ordentlichen Prozess zu klären (Urk. 16 Ziff. 9 und 10). Nachdem der Kläger einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt hat, ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht die Beklagte durch Urkunden beweist, dass die Forderung getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Stundung und Verjährung stehen vorliegend nicht zur Diskussion), was grundsätzlich auch durch Verrechnung mit urkundlich ausgewiesenen Gegenforderungen möglich ist.
- 5 - Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Existenz allfälliger Gegenforderungen, welche die Beklagte zur Verrechnung bringen könnte, sei durch nichts belegt worden (Urk. 17 S. 5). Dies ist zutreffend – in den Akten finden sich effektiv keine solchen Urkunden – und eigentlich auch nicht gerügt worden. Damit wäre eine Tilgung durch Verrechnung mit Gegenforderungen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine solche Verrechnungserklärung abgegeben worden wäre (was nicht der Fall ist; in den vorinstanzlichen Akten ist von Verrechnung nicht die Rede, und auch in der Beschwerde wird dies erst für die Zukunft in Aussicht gestellt). f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 27'380.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist dem Kläger mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'380.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se
Urteil vom 7. Dezember 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...