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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.11.2012 RT120162

16 novembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,005 parole·~5 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120162-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 16. November 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Sozialdepartement C._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. September 2012 (EB121216)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 20. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2012) gestützt auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2008 für ausstehende Unterhaltsbeiträge betreffend die Monate Februar 2012 bis und mit Mai 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'684.– nebst 5 % Zins seit 21. Mai 2012. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 10 S. 4). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. Oktober 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 9 S. 3): 1. Forderung an meine Frau 1.1 Ich fordere Parteientschädigung 1.2 Eine Wiederherstellung meines Rufes 1.3 Die bezahlten Alimente von ca. 150'000.– Franken zurück 1.4 Durch meinen psychischen Schaden wie Depressionen und Paranoia fordere ich für den Verlust Pensionskassen-Gelder und IV-Gelder, Schadenersatz plus Zinses-Zinsen! 1.5 Rente von 6'000.– Franken im Monat 1.6 160'000.– Franken Genugtuung.

2. Forderung an das Gericht 2.1 Sofortige Abschaffung des bestehenden Trennungs- und Scheidungs- Gesetzes. 3. Forderung an das Gericht 3.1 Neues Trennungs- und Scheidungsgesetz muss sofort eingeführt werden! 2. Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 137 III 617

- 3 - Erw. 4.3). Den Rechtsbegehren Ziffer 1.1 und 1.4 fehlt es bereits an diesem Erfordernis. Damit ist auf diese nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Die Anträge 1.2, 1.5 und 1.6 wurden erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 9 S. 3; Prot. I S. 3 f.; Urk. 3 S. 2). Damit handelt es sich um Noven, welche – wie erwähnt – ausgeschlossen sind. Ohnehin fehlte es diesen Anträgen an einer Begründung. Entsprechend sind diese Anträge abzuweisen. 3.3 In Bezug auf den Antrag 1.3 setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die vor Vorinstanz getätigten Ausführungen zu wiederholen (Urk. 9 S. 2; Prot. I S. 3; Urk. 3). Insbesondere führt er erneut aus, dass die Scheidungsvereinbarung nicht rechtmässig zustande gekommen sei. Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zustehe, rechtskräftige Entscheide zu überprüfen, nicht zutreffen sollten, legt er indes nicht dar. Damit hat es sein Bewenden.

- 4 - 3.4 Die Anträge 2.1 und 3.1 wurden ebenso erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt und sind entsprechend unzulässig. Indes ist das Gericht ohnehin weder zum Aufheben noch zum Erlassen von Gesetzen zuständig, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'684.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: ss

Urteil vom 16. November 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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