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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.02.2013 RT120158

4 febbraio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,414 parole·~7 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120158-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 4. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. August 2012 (EB120404)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. August 2012 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2012) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.– erteilt (Urk. 15). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 rechtzeitig Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des zwischen ihr und Rechtsanwalt lic. iur. C._____ vor Bezirksgericht Zürich hängigen Forderungsprozesses (Geschäfts-Nr. FV110257) zu sistieren (Urk. 14). 2. Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist geleistet (vgl. Urk. 18), woraufhin dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 13. November 2012 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde (Urk. 19). Der Gesuchsteller liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.

- 3 - 2. Der Gesuchsteller stützt sein Begehren um definitive Rechtsöffnung auf den Beschluss des Obergerichts (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte) vom 3. März 2011 betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses, mit welchem der Gesuchsgegnerin die Staatsgebühr von Fr. 500.– auferlegt worden ist (vgl. Urk. 3/3). 3. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2012 sinngemäss geltend, dass das vorliegende Verfahren eine Folge der Honorarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ ihr gegenüber sei, die von ihr bestritten werde. Der in diesem Zusammenhang von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ eingeleitete Forderungsprozess sei noch immer vor dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich hängig. Tatsache sei, dass Rechtsanwalt lic. iur. C._____ das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses nie habe beweisen können. Da keine Forderung bestehe, habe kein Grund zur Einleitung des Verfahrens betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis vorgelegen. Wäre letzteres nicht eingeleitet worden, wäre auch die Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 500.– nicht entstanden. Dies habe sie in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2012 bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen jedoch nicht auseinandergesetzt. Nach dem Gesagten erübrige es sich, Beweismittel für das Rechtsöffnungsverfahren zu erbringen (Urk. 14). 4. Die Gesuchsgegnerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung einzig geprüft wird, ob ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vorliegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG) und – sollte dies bejaht werden – ob der Schuldner nicht durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld nachweisen, die Verjährung anrufen oder Einwendungen aus einem Staatsvertrag geltend machen kann (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Bezogen auf den vorliegenden Fall heisst dies, dass einzig zu prüfen ist, ob der eingereichte Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. März 2011, mit welchem der Gesuchsgegnerin die Staatsgebühr von Fr. 500.– auferlegt worden ist, vollstreckbar ist und ob die Gesuchsgegnerin nicht durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld nachweist oder die Verjährung anruft. Dagegen ist das dem Verfahren betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis

- 4 zugrunde liegende Vertragsverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und Rechtsanwalt lic. iur. C._____ nicht Verfahrensgegenstand. Entsprechend kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie sich mit den Vorbringen der Gesuchsgegnerin, welche allesamt ihre vertragliche Beziehung zu Rechtsanwalt lic. iur. C._____ betreffen, nicht auseinandergesetzt hat. 5. Die Kostenauflage im Beschluss des Obergerichts (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte) vom 3. März 2011 betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses (Urk. 3/3) begründet eine Schuld der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller. Vorliegend ist unbestritten, dass der genannte Beschluss vollstreckbar ist. Ebenso unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin weder durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld nachgewiesen, noch die Verjährung angerufen hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt. 6. Die Gesuchsgegnerin stellt weiter den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des Forderungsprozesses zwischen ihr und Rechtsanwalt lic. iur. C._____ vor dem Bezirksgericht Zürich zu sistieren. Dafür besteht indes kein Anlass. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren hängt jedoch nicht vom Ausgang des vorerwähnten Forderungsprozesses ab, da im Rechtsöffnungsverfahren – wie erwähnt – einzig das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels und die nach Art. 81 SchKG zulässigen Einreden zu prüfen sind und das dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht Verfahrensgegenstand bildet. Daher sind die Voraussetzungen für eine Sistierung nicht erfüllt, weshalb der Sistierungsantrag abzuweisen ist. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

- 5 - III. 1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Dem Gesuchsteller ist mangels eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario). Es wird erkannt: 1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: js

Urteil vom 4. Februar 2013 Erwägungen: I. 2. Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist geleistet (vgl. Urk. 18), woraufhin dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 13. November 2012 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde (Urk. 19). Der Gesuchsteller liess sich i... II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs... 2. Der Gesuchsteller stützt sein Begehren um definitive Rechtsöffnung auf den Beschluss des Obergerichts (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte) vom 3. März 2011 betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses, mit welchem der Gesuchsgegn... 3. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2012 sinngemäss geltend, dass das vorliegende Verfahren eine Folge der Honorarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ ihr gegenüber sei, die von ihr bestritten werde. Der in ... 4. Die Gesuchsgegnerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung einzig geprüft wird, ob ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vorliegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG) und – sollte dies bejaht werden – ob der Sc... 5. Die Kostenauflage im Beschluss des Obergerichts (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte) vom 3. März 2011 betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses (Urk. 3/3) begründet eine Schuld der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller. ... Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Es wird erkannt: 1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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