Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 15.10.2012 RT120136

15 ottobre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,179 parole·~6 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120136-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. August 2012 (EB120914)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 2. August 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. April 2012) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2009 vom 12. August 2011 (Urk. 2/2a-3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'991.25 nebst Zins zu 3 % seit 19. April 2012 und für Fr. 488.05 (Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 1). Dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) wurde die Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, wobei sie vom Gesuchsteller bezogen werde, welche ihm jedoch vom Gesuchsgegner zu ersetzen sei (Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 2). Schliesslich wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 3). 2. Mit fristgerecht zur Post gegebenen Eingabe vom 23. August 2012 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 2. August 2012 mit dem Antrag, die Spruchgebühr von Fr. 500.– sowie die Parteientschädigung von Fr. 100.– seien ersatzlos zu streichen. Diese Kosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Ferner soll der Gesuchsteller verpflichtet werden, ihm eine Schlussabrechnung zuzustellen. Dabei dürften nur die Schuld von Fr. 25'991.25, der Verzugszins sowie die Betreibungskosten verrechnet werden. Die Restanz solle an der Steuerrechnung 2010 angerechnet werden (Urk. 7). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Gesuchsgegner machte in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage eines Bankauszuges (Urk. 9) geltend, dass er am 25. Juni 2012 dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 27'000.– überwiesen habe. Diese Überweisung decke den geforderten Betrag (Urk. 7).

- 3 b) Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (bei der Vorinstanz am 25. Juni 2012 eingegangen) machte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 1). Mit Vorladung vom 25. Juni 2012 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 2. August 2012 vorgeladen (Urk. 3 f.). Der Gesuchsgegner macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Rügeprinzip nicht geltend, dass er diese Vorladung nicht erhalten habe. Zur Verhandlung ist keine der Parteien erschienen, weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss gestützt auf die Akten (vgl. dazu Urk. 3, S. 1 der Vorladung) gleichentags entschieden hat (Urk. 5 S. 2 Ziffer 1). Der Gesuchsgegner macht nun geltend, der Gesuchsteller hätte dem Gericht den Eingang der geforderten Summe anzeigen müssen (Urk. 7). Dem ist nicht so. Ob der Gesuchsgegner die geforderte Summe einbezahlt hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus folgendem Grund nicht mehr überprüft werden. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner hätte daher seine erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Transaktionsbestätigung (Urk. 9) vor dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter einreichen müssen. Im Beschwerdeverfahren kann die Bestätigung aufgrund von Art. 326 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem hat der Gesuchsgegner das erstinstanzliche Verfahren durch seine ursprüngliche Weigerung die geforderte Summe zu bezahlen, und durch das Erheben des Rechtsvorschlages provoziert. Ihm wären somit die von der Vo-

- 4 rinstanz festgesetzten Kosten ohnehin auferlegt worden, da er durch die Bezahlung des geforderten Betrages das Begehren des Gesuchstellers schliesslich anerkannt hat. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Ihr werden die Prozesskosten auferlegt (vgl. Art. 106 ZPO). Diese setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) fällt bei einem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– eine Gebühr von Fr. 60.– bis Fr. 500.– an. Die Vorinstanz hat somit die Gerichtsgebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgelegt. c) Soweit der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren Anträge stellt, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren waren, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die GebV SchKG zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

- 5 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 25'991.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 15. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...