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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.08.2012 RT120129

28 agosto 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,411 parole·~7 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120129-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 28. August 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Juli 2012 (EB120137)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. Juli 2012 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Februar 2012) gestützt auf Verfügungen des Steueramtes B._____ für ausstehende Steuerforderungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'163.15 nebst 4.5 % Zins seit 1. März 2012, für Fr. 369.20 Zins bis Schlussrechnung und für Fr. 854.85 Zins bis 29. Februar 2012. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 30 S. 6 f.). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Datum vom 17. August 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 20. August 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben mit sinngemässem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Sodann stellt er folgende Beschwerdeanträge (Urk. 29 S. 3): "1. Ich A._____ stelle den Antrag für eine kostenlose Prozessführung (für diese Beschwerde vor der Zivilkammer-Obergericht). 2. Ich A._____ stelle den Antrag für eine neue Stundungsvereinbarung, des Betrages von Fr. 7'163.15 sowie die Zinsen von Fr. 369.20 / Fr. 854.85. 3. Eine neue Stundungsvereinbarung aushandelt mit einer entsprechend annehmbaren à conto Zahlungen. 4. Löschung des Zahlungsbefehls Nr. … des Betreibungsamtes C._____. 5. Es sei die festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 300.00 zu erlassen. 6. Es sei die Parteientschädigung des Klägers von Fr. 80.00 zu erlassen. 7. Es seien die Betreibungskosten von Fr. 73.00 zu erlassen. 8. Es seien die Zustellungskosten von Fr. 52.00 zu erlassen, da sie mehrmals verrechnet wurden." 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2.1 Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen dasselbe vor wie vor Vorinstanz, indem er ausführt, den Betrag von Fr. 7'163.15 sowie den Zins von Fr. 369.20 und den Zins von Fr. 854.85 bis zum 29. Februar 2012 nicht zu bestreiten. Hingegen stellt er sich nach wie vor auf den Standpunkt, dass die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.– sowie die Zustellungskosten von Fr. 52.– nicht korrekt seien, da zur gleichen Zeit mehrere Zahlungsbefehle zugestellt worden seien und überall die gleichen Kosten mehrmals verrechnet worden seien (Urk. 25 S. 2; Urk. 29 S. 2). 3.2.2 Die Vorinstanz äusserte sich zu diesem Einwand unter Verweis auf ZR 108 Nr. 2 lediglich dahingehend, dass für die Betreibungskosten gemäss Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich keine Rechtsöffnung zu erteilen sei, da diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben seien, soweit dieser die Kosten zu tragen habe (Urk. 30 S. 6). Inwiefern diese Ausführungen nicht zutreffen, führt der Gesuchsgegner nicht aus. Damit haben sie Bestand, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsgegner an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl, wozu auch dessen Kosten gehören, mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17ff. SchKG hätte geltend machen müssen. Allerdings ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Betreibungskosten die Gebühren, Entschädigungen und Honorare von Behörden, Ge-

- 4 richten und anderen Zwangsvollstreckungsorganen sind, die im Rahmen eines der im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelten Verfahrens anfallen können. Auch die Zustellungskosten und Zahlungsbefehlskosten gehören hierzu (BSK SchKG I-Emmel; Basel 2010, N 2 f. zu Art. 68 SchKG). Der Einwand, wonach die Kosten zu Unrecht mehrfach verrechnet worden seien, zielte ins Leere, fallen doch solche Kosten für jede einzelne Betreibung separat an und richten sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Art. 16 Abs. 1 SchKG hält denn auch fest, dass die Grundgebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls sich nach der Forderung bemisst. Hinzu kommen Porti etc., welche ebenso wie die Kosten für Zustellung etc. in der Gebührenverordnung geregelt sind. Damit wäre einer entsprechenden Beschwerde wohl kein Erfolg beschieden gewesen. 3.3 Die vom Gesuchsgegner beantragte Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt ist nicht bei der angerufenen Kammer des Obergerichts zu beantragen, sondern bei den Gläubigern und damit bei den Gesuchstellern. Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 3.4 Da die Forderung vom Schuldner anerkannt ist, damit zu Recht Rechtsöffnung erteilt wurde, besteht auch kein Anlass zur Löschung des Zahlungsbefehls Nr. … des Betreibungsamtes C._____. Aus welchen Gründen diese gelöscht werden sollte, bringt der Gesuchsgegner denn auch nicht vor. Entsprechend ist auch dieser Antrag abzuweisen. 3.5 Schliesslich will der Gesuchsgegner die vorinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr und Parteientschädigung erlassen haben, ohne jedoch auszuführen, aus welchen Gründen. Wollte der Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, wäre dieses unter Hinweis auf Art. 119 ZPO bei der Vorinstanz zu beantragen gewesen. Allerdings wäre dieses aufgrund der Aussichtslosigkeit des Begehrens (nebst der Mittellosigkeit weitere Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. b ZPO) ohnehin abzuweisen gewesen. Schliesslich rügt der Gesuchsgegner auch nicht die Höhe der festgesetzten Be-

- 5 träge. Damit haben diese – im Übrigen zu Recht – Bestand. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten denn auch richtigerweise dem Gesuchsgegner auferlegt worden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 29 S. 3). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 29, Urk. 31 und Urk. 32/1-3, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 8'512.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Urteil vom 28. August 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 29, Urk. 31 und Urk. 32/1-3, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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