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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2012 RT120107

18 luglio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·816 parole·~4 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120107-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 18. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Mai 2012 (EB120551)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 21. September 2011) für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge für das zweite Quartal 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 736.95 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2011 und für Fr. 20.– Mahngebühr; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt (Urk. 10). b) Hiergegen hat die Beklagte am 19. Juni 2012 (Poststempel 18. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 9; Urk. 11). Sie macht geltend, dass die Forderung, für welche Rechtsöffnung erteilt worden sei, nicht mehr bestehe (Urk. 9). 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Parteien blieben an der Verhandlung vom 22. Mai 2012 vor Vorinstanz fern, weshalb die Vorinstanz aufgrund der Akten entschied (Urk. 10 S. 2 ff.; Prot. I S. 3). b) Die Beklagte wendet mit ihrer Beschwerde ein, dass es ihr nicht klar gewesen sei, dass eine Verhandlung stattfinde, da sie sich mit der Klägerin über die offene Schuld habe einigen können und davon ausgegangen sei, dass die Klägerin das Verfahren einstellen würde (Urk. 9). Bereits mit Schreiben vom 20. Juni 2012 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine einmal vom Gericht erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben so lange gültig bleibe, als sie vom Gericht nicht widerrufen werde (Urk. 11). Eine allfällige Vereinbarung der Beklagten mit der Klägerin, dass diese das Verfahren einstellen werde, hat die Beklagte nicht von der Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, befreit. Die Beklagte ist damit an der Verhandlung vor Vorinstanz unentschuldigt ferngeblieben und die Vorinstanz entschied folgerichtig aufgrund der Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO).

- 3 - Der von der Beklagten mit Beschwerde geltend gemachte Erlass der Schuld wurde vor Vorinstanz nicht behauptet. Dieses neue Vorbringen ist im Beschwerdeverfahren verspätet und daher unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Sodann macht die Beklagte Ausführungen über die Dauer ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und damit zur Forderung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wurde (Urk. 9). Im Rechtsöffnungsverfahren werden diese Vorbringen nicht gehört. Es wird ausschliesslich geprüft, ob die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis des Erlasses, der Stundung oder Tilgung der Schuld) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz geprüft. Da die Beklagte, die keinerlei Urkunden eingereicht hat, ansonsten nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, ist dieser nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 9 und 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 736.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc

Urteil vom 18. Juli 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 9 und 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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