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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.07.2012 RT120100

5 luglio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·803 parole·~4 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120100-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 5. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Mai 2012 (EB120138)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2012) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2003 bis 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'537.50 nebst Zins zu 4.5 % ab 14. Februar 2012, für Fr. 1'268.95 Zins bis Schlussrechnung und für Fr. 6'255.90 Zins bis 14. Februar 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 28). b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Juni 2012 (Poststempel 20. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 27; Urk. 26/2): "- Ich A._____ stelle den Antrag für eine kostenlose Prozessführung. (Für diese Beschwerde vor der Zivilkammer- Obergericht.) - Ich A._____ stelle den Antrag für eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B._____, sowie eine neue Abmachung der à conto Zahlungen. - Löschung des Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes C._____. - Erlass der festgesetzten Spruchgebühr von Fr. 500.00. - Erlass der Parteientschädigung von Fr. 100.00. Ich bitte Sie diese Beschwerde und das Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf zu prüfen und einen neuen Entscheid zu fällen." 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte beschwert sich nicht über das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst. Er beantragt lediglich eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B._____ sowie eine neue Abmachung der à conto Zahlungen (Urk. 27 S. 2) Eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B._____ oder eine Abmachung über à conto Zahlungen kann indes nur mittels einer Vereinbarung zwischen dem Steueramt B._____ und dem Beklagten erwirkt werden und

- 3 nicht durch das Gericht auf dem Beschwerdeweg angeordnet werden. Insoweit ist die erkennende Instanz nicht zuständig. Da der Beklagte ansonsten den Entscheid in der Sache selbst nicht beanstandet, gibt es keinen Anlass, die beantragte Löschung des Zahlungsbefehls Nr. … des Betreibungsamtes C._____ zu veranlassen, noch die dem Beklagten auferlegte Spruchgebühr von Fr. 500.– oder die festgesetzte Parteientschädigung zu erlassen. Insgesamt ist daher die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 27 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 4 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 36'537.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Urteil vom 5. Juli 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...