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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.07.2012 RT120099

5 luglio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,110 parole·~6 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120099-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 5. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt B._____, Kläger und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Juni 2012 (EB120641)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2012) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'000.60 nebst Zins, für Fr. 99.45 und für Fr. 53.15; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 10). b) Hiergegen hat der Beklagte am 22. Juni 2012 (Poststempel 21. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 9; Urk. 6a). Sinngemäss macht er die Tilgung der betriebenen Forderungen geltend (Urk. 9). 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Kläger stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt B._____ für Staatsund Gemeindesteuern 2010 vom 30. August 2011 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 28. September 2011, welche die vorangegangene Zahlungsempfehlung ersetzt (Urk. 10 S. 2). b/aa) Bereits vor Vorinstanz machte der Beklagte die Tilgung der betriebenen Forderungen geltend (Urk. 10 S. 2). Die Vorinstanz erachtete die vom Beklagten eingereichten Unterlagen als nicht genügend, die geltend gemachte Tilgung zu beweisen (Urk. 10 S. 2 f.) und gewährte aus diesem Grund die Rechtsöffnung. b/bb) Im Beschwerdeverfahren macht der Beklagte im Wesentlichen erneut geltend, dass die betriebenen Forderungen von ihm bereits bezahlt worden seien und reicht dazu Unterlagen ein (Urk. 9; Urk. 11/1-10). Aus dem vorinstanzlichen Aktenverzeichnis geht hervor, dass der Beklagte vor Vorinstanz bereits sechs Unterlagen einreichte, die ihm mit Abschluss des

- 3 - Verfahrens wieder retourniert wurden. Diese sechs Unterlagen, erkennbar am Stempel der Audienz Zürich ["Einleger: Bekl. Audienz Zürich], reicht der Beklagte erneut im Beschwerdeverfahren ein (Urk. 11/1-3; Urk. 11/5-7). Die übrigen Unterlagen reicht der Beklagte erstmals in diesem Verfahren ein (Urk. 11/4, Urk. 11/8- 10). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind diese neuen Unterlagen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, weshalb diese bei der nachfolgenden Beurteilung unbeachtlich bleiben. Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorbringen des Beklagten einzugehen. b/cc) Der Beklagte macht geltend, dass er hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2010 eingeschätzt worden sei, obwohl er eine Steuererklärung ausgefüllt habe, nach welcher er nur Fr. 3'400.– hätte bezahlen müssen (Urk. 9 unter 1.). Dieses Vorbringen ist neu (vgl. Prot. I S. 3 f.) und ist gleich wie die dazu eingereichten Unterlagen (Urk. 11/8-10) aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Trotzdem ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass er zur Geltendmachung dieses Einwandes ein Rechtsmittel gegen den Einschätzungsentscheid bzw. gegen die Schlussrechnung hätte erheben müssen. Indem er untätig blieb, sind der Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt B._____ für Staatsund Gemeindesteuern 2010 vom 30. August 2011 sowie auch die dazugehörige Schlussrechnung vom 28. September 2011 rechtskräftig geworden. Die Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Steueramtes lag vor Vorinstanz vor (Urk. 2; Urk. 3/5) und der Beklagte bestreitet diese in keiner Weise. b/dd) Erneut macht der Beklagte eine Zahlung von Fr. 1'629.40 geltend (Urk. 9 unter 2.; Urk. 10 S. 3). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, erfolgte diese Abrechnung im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. …. Damit ist die Tilgung in der vorliegenden Betreibung Nr. … nicht dargetan. b/ee) Der vom Beklagten ins Recht gereichte Auszug aus dem Verlustregister reichte der Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Dieser Beleg und die damit in Zusammenhang stehende Behauptung, Fr. 4'107.45 bezahlt zu haben, bleiben unbeachtlich (Urk. 9 unter 3.; Urk. 11/4).

- 4 b/ff) Die vom Beklagten aufgeführten Zahlungen von Fr. 5'971.10 und von Fr. 791.75 betreffen die Betreibungen Nr. … und Nr. … (Urk. 9 unter 4.; Urk. 11/6). Die geltend gemachte Zahlung von Fr. 1'581.15 betrifft die Betreibung Nr. … (Urk. 9 unter 5; Urk 11/5). Damit sind diese Zahlungen in der vorliegenden Betreibung Nr. … nicht relevant. b/gg) Sodann wiederholt der Beklagte, dass ihm das Betreibungsamt bestätigt habe, dass alles bezahlt sei (Urk. 9 unter 6.). Diesbezüglich ist der Beklagte erneut darauf hinzuweisen, dass mit dem handschriftlichen Notizzettel (Urk. 11/7), aus welchem kein Bezug zur vorliegenden Betreibung hervorgeht, kein Tilgungsnachweis geführt ist. c) Insgesamt gelingt es dem Beklagten auch im Beschwerdeverfahren nicht, einen Tilgungsnachweis hinsichtlich der vorliegend betriebenen Forderung darzutun. Damit steht der Rechtsöffnung nichts entgegen und die Beschwerde ist abzuweisen. Dieses Verfahren erfolgt schriftlich, weshalb die vom Beklagten erbetene Verhandlung nicht durchzuführen ist (Urk. 9). 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Urteil vom 5. Juli 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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