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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.06.2012 RT120088

21 giugno 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,971 parole·~10 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120088-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 21. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Mai 2012 (EB120421)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2011) gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. September 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 258.– (Busse von Fr. 100.– und Gebühren von Fr. 158.–); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) geregelt (Urk. 10 S. 4 f.). b) Hiergegen hat der Beklagte am 28. Mai 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 29. Mai 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1 f.): "Antrag 1: 1. Das Urteil vom 02.05.2012 sei aufzuheben und der Beklagte in vollem Umfang freizusprechen. Die Busse und die Verfahrenskosten seien in vollem Umfang der Stadt Zürich aufzuerlegen. 2. Die Betreibung und die daraus erfolgte Rechtsöffnung vom Polizeirichteramt [recte: Stadtrichteramt] sind durch einen willkürlichen Akt entstanden (Polizeilicher Übergriff durch Stadtpolizei). Es ist des Weiteren die Löschung des durch die Betreibung entstandenen Eintrags im Betreibungsregister beim Betreibungsamt B._____ zu beantragen. 3. Der Besitz von Betäubungsmitteln (eine Haschischzigarette) wird in jeder Form bestritten und kann in dieser Form nicht als Antrag geltend gemacht werden (unbefugter Umfang mit Betäubungsmitteln). 4. Der Beklagte sei vollumfänglich freizusprechen und es sei dem Beklagten für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 2000.00 zu entrichten. Antrag 2: 1. Es sei dem Beklagten das rechtliche Gehör vor dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich zu gewähren. (Wiedererwägungsgesuch / Antrag auf erste Einvernahme) 2. Die Schlussverfügung/Rechnung vom 10. März 2011 sei aufzuheben. 3. Das Verfahren sei bis auf weiteres einzustellen. 4. Das Bezirksgericht soll den Fall an das Stadtrichteramt der Stadt Zürich zurückweisen mit dem Auftrag dem Beklagten das Rechtliche Gehör zu gewähren. 5. Sämtliche Kosten und Aufwendungen im laufenden und in zukünftigen angestrebten Verfahren sind von der Stadt Zürich/Stadtpolizei zu tragen.

- 3 - 6. Parteientschädigung für den Beklagten in Höhe von SFr. 500.00." 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1 a) Der Beklagte bringt zusammengefasst vor, dass die Verfügung des Stadtrichteramtes nichtig sei, da sie unter Anwendung von rechtwidriger körperlicher Gewalt entstanden sei. Die Beamten der Stadtpolizei Zürich hätten sich widerrechtlich und ohne Hausdurchsuchungsbefehl Zutritt zu seiner Wohnung verschafft, dies unter Anwendung von massivster körperlicher Gewalt gegenüber einem bereits verwundeten Patienten. Sodann hätten sie ihn derart verletzt, dass er sich im Anschluss in Spitalpflege habe begeben müssen. Es sei die Diagnose einer mehrfachen Humerusfraktur und Humeruskopffraktur links gestellt worden. Die hierauf folgende Operation sei am 19. August 2009 erfolgt. Aufgrund dieser Situation habe er als Beschuldigter an der Befragung vor dem Stadtrichteramt nicht teilnehmen können. Er habe denn auch vom Termin der Befragung beim Polizeirichteramt [recte: Stadtrichteramt] keine Kenntnis gehabt, da er zu dieser Zeit krankgeschrieben gewesen sei (mit Verweis auf ein neu eingereichtes Arztzeugnis). Da er keine Kenntnis vom Termin gehabt habe, habe er sich auch nicht abmelden können. Es sei davon auszugehen, dass der Abholschein für den eingeschriebenen Brief des Stadtrichteramtes dann bei ihm eingetroffen sei, als er entweder im Krankenhaus oder sonst abwesend gewesen sei, weshalb er den Brief nicht habe abholen können (Urk. 9 S. 2 f.).

- 4 b) Schliesslich bestreitet der Beklagte die Aussagen seines Rechtsvertreters im Einspracheverfahren vor dem Stadtrichter dahingehend, dass er seinem Rechtsvertreter mitgeteilt habe, dass er am 7. März 2011 nicht zur Einvernahme werde erscheinen können. Sodann sei es für ihn nicht nachvollziehbar, warum der Rechtsvertreter gegen die Schlussverfügung des Stadtrichteramtes vom 10. März 2011 keine Beschwerde erhoben habe (Urk. 9 S. 3). 3.2 Betreffend die Anträge 1.1, 1. Satz, und 1.2, 2. Satz, ist der Beklagte vorab darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Damit sind die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden (ärztliches Zeugnisse, Urk. 11/1-2) unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist der neu gestellte Antrag auf Löschung des Eintrags im Betreibungsregister. 3.3 a) Sodann ist der Beklagte auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 10 S. 2 f. Erw. 2.2). Dies hat die Vorinstanz getan. So hat sie hinsichtlich des Einwandes des Beklagten, die Verfügung des Stadtrichteramtes sei nichtig, ausgeführt, dass der Beklagte diese im damaligen Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen müssen. Er habe zwar Beschwerde ans Obergericht erhoben, allerdings zu spät, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten worden sei. Die vorgebrachten Mängel würden im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gerügt werden können, da es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zustehe, die Verfügung auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Weiter seien aus den Akten keine besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Mängel ersichtlich, aufgrund derer die Verfügung des Stadtrich-

- 5 ters von Zürich vom 28. September 2009 als nichtig zu betrachten wäre (Urk. 10 S. 3 Erw. 2.2.2). b) Die im Beschwerdeverfahren vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen richten sich erneut hauptsächlich gegen die Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. September 2009 bzw. vom 10. März 2011. Sie sind eine Wiederholung der von ihm vor Vorinstanz vorgebrachten Einwendungen (vgl. Prot. I S. 3 ff.), ohne dass eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet. Inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen das Recht unrichtig angewandt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 326 ZPO), bringt der Beklagte nicht vor. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Vorkommnisse betreffend das stadtrichteramtliche Verfahren zu schildern. Diese Vorbringen (Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verpassen des Einvernahmetermins zufolge Krankheit, Anlass des Verfahrens etc. ) wären jedoch im Rahmen eines gegen die Verfügung des Stadtrichteramtes erhobenen Rechtsmittels vorzubringen gewesen, nicht jedoch im Rechtsöffnungsverfahren. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, den Rechtsöffnungstitel und damit die Verfügung des Stadtrichters auf die materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Ebenso wenig bringt der Beklagte vor, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, aus den Unterlagen ergäben sich keine besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Mängel des Rechtsöffnungstitels, aufgrund derer dieser für nichtig zu betrachten wäre, nicht zutreffen sollte. Damit blieben die Erwägungen der Vorinstanz ungerügt und sind auch nicht zu beanstanden. c) Schliesslich ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtes bzw. des Stadtrichters ist, die zwischen ihm und seinem damaligen Rechtsvertreter getroffenen bzw. nicht getroffenen Absprachen betreffend Verschieben eines Verhandlungstermins bzw. Erheben einer Beschwerde zu prüfen. Dies beschlägt das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Verteidiger und ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. 3.4 Hinsichtlich der Anträge 1.1, 2. Satz, 1.3 und 1.4 sowie der Anträge 2.1, 2.2 und 2.4 verlangt der Beklagte sinngemäss die Wiederholung des Verfah-

- 6 rens vor dem Stadtrichteramt und damit die Revision der Verfügung des Stadtrichteramtes vom 10. März 2011. Hierfür ist die angerufene Kammer jedoch nicht zuständig (Art. 410 f. StPO, Fingerhuth in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO- Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 18 zu Art. 410 StPO). Diese hat lediglich die Überprüfung des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides vorzunehmen. Daher aber kann dem Beklagten für das Verfahren vor dem Stadtrichteramt auch keine Entschädigung zugesprochen werden. Entsprechend ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 3.5 In Bezug auf Antrag 2.3 gilt folgendes: Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Vorliegend legt der Beklagte nicht dar, aus welchen Gründen das Verfahren zu sistieren sein sollte. Indes besteht mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen, wonach die angerufene Kammer für die Revision der Verfügung des Stadtrichteramtes nicht zuständig ist und wonach keine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu erblicken ist, für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens kein Anlass. Damit ist dieser Antrag abzuweisen. 3.6 Antrag 2.5 ist abzuweisen, ist die angerufene Kammer doch nicht befugt, über Kosten- und Entschädigungsfolgen zukünftiger Verfahren zu entscheiden. Dies bleibt dem dann jeweils angerufenen Gericht vorbehalten (Art. 104 Abs. 1 ZPO). 4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf

- 7 - Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist Antrag 2.6 (Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– an den Beklagten) abzuweisen und dem Beklagten ist keine Entschädigung zuzusprechen. c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Antrag 2.3) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und 11/1-2, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js

Urteil vom 21. Juni 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Antrag 2.3) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und 11/1-2, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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