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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.06.2012 RT120082

8 giugno 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·987 parole·~5 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120082-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt des Bezirkes Horgen,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. März 2012 (EB120034)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. März 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 23. November 2011) – gestützt auf den Strafbefehl des Statthalteramtes Horgen vom 30. August 2011 für eine Busse von Fr. 500.-- sowie Fr. 400.-- Gebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 900.-- und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 12. Mai 2012, zur Post gegeben am 14. Mai 2012, fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 14 S. 1): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben unter Kostenfolge." c) Am 4. Juni 2012 erstattete der Kläger fristgerecht die Beschwerdeantwort, mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3. a) Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 1. Februar 2012 dem Beklagten Frist für eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 4). Diese Verfügung wurde nicht abgeholt (Urk. 5). Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe aufgrund des von ihm erhobenen Rechtsvorschlags und der allgemein bekannten Tatsache, dass der Staat Zürich ihm zustehende Beträge einfordere, damit rechnen müssen, dass der Kläger die Aufhebung des Rechtsvorschlags beim Gericht verlange, weshalb gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO jene

- 3 - Verfügung als zugestellt gelte. Sie hat demgemäss ihren Entscheid aufgrund der Akten – ohne Stellungnahme des Beklagten – gefällt (Urk. 15 S. 2). b) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, er könne sich nicht erinnern, die Verfügung vom 1. Februar 2012 erhalten zu haben; in den Akten finde sich auch keine Empfangsbestätigung. Er habe auch zuhause nichts gefunden (Urk. 14 S. 3). c) Damit rügt der Beklagte sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist begründet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nur gelten, wenn zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis besteht, was Rechtshängigkeit voraussetzt; ein Rechtsöffnungsverfahren stellt ein neues, eigenes Verfahren dar und der Schuldner muss allein aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls bzw. des dagegen erhobenen Rechtsvorschlags noch nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren bzw. mit der Zustellung gerichtlicher Verfügungen rechnen (Pr 2012 Nr. 42). Dass dem Betreibungsverfahren ein Erkenntnisverfahren – hier mit dem Resultat des Strafbefehls vom 30. August 2011 – vorangegangen ist, ändert hieran nichts; auch der allgemein bekannte Umstand, dass der Kläger ihm zustehende Beträge einzufordern und durchzusetzen pflegt (so die Vorinstanz, Urk. 15 S. 2), vermag das fehlende Prozessrechtsverhältnis nicht zu ersetzen. Die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO konnte daher für die Verfügung vom 1. Februar 2012 nicht zur Anwendung kommen. Nachdem der Beklagte diese nicht abgeholt hatte (Urk. 5b), wäre daher eine zweite Zustellung nötig gewesen. Eine solche ist jedoch unterblieben. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Prozess an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen. e) Im nunmehr von der Vorinstanz weiterzuführenden Rechtsöffnungsverfahren werden die Parteien dann allerdings mit der Zustellung gerichtlicher Entscheide zu rechnen haben (das bereits begründete Prozessrechtsverhältnis wird fortgesetzt).

- 4 - 4. a) Bei diesem Ausgang sind keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben (§ 200 GOG). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, dem Beklagten nicht, weil er eine solche nicht ausdrücklich verlangt und beziffert hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. März 2012 wird aufgehoben und der Prozess wird zur Fortsetzung des Verfahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Horgen unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 8. Juni 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. März 2012 wird aufgehoben und der Prozess wird zur Fortsetzung des Verfahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Horgen unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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