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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.05.2012 RT120081

24 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·866 parole·~4 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120081-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. Mai 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Alimentenhilfe C._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 10. Mai 2012 (EB120114)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2012) – für bevorschusste Kinder-Unterhaltsbeiträge, gestützt auf Verfügungen vom 12. Februar 2009 des Bezirksgerichts Bülach und vom 16. Mai 2011 des Bezirksgerichts Hinwil – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'733.10 nebst 5 % Zins seit 20. Februar 2012 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 13). b) Hiergegen hat der Beklagte mit vom 16. Mai 2012 datierter und am 15. Mai 2012 zur Post gegebener Eingabe fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12): "1. Rechtsvorschlag bleibt bestehen. 2. Entschädigung Beschwerdeführer. 3. Kosten zu Lasten der Beklagten." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

- 3 b) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er sei am 21. April ausgesteuert worden und lebe seither vom Sozialamt; dies sei an der Scheidung festgestellt worden (Urk. 12). c) Der Beklagte ist jedoch auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung des Gläubigers ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und dieser berechtigt ist (vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 13 S. 3 f.). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann dagegen nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Im Übrigen ist dem Beklagten auch entgegenzuhalten, dass im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Mai 2011 die offenen Unterhaltsschulden des Beklagten (Kläger in jenem Verfahren) ausdrücklich vorbehalten, d.h. als noch nicht erledigt angesehen wurden (Urk. 3/4 S. 3, Ziffer 8 letzter Absatz). d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Soweit sein Hinweis auf seine Fürsorgeabhängigkeit (Urk. 12) als solches zu verstehen sein sollte, wäre dasselbe zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'733.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 24. Mai 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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