Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120080-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Juni 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. Mai 2012 (EB110636)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'999.-- nebst 5 % Zins seit 14. November 2011 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid, ebenso wurde in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 732.-- nebst 5 % Zins seit 14. November 2011 und für die Betreibungskosten erteilt, je gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 7. Januar 2005 für ausstehende Unterhaltsbeiträge; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 20). b) Hiergegen hat die Klägerin am 14. Mai 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 1): "1. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ vom 1. November 2011 auch im Restbetrag von Fr. 5'275.-- definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Die Kosten und die Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens seien dementsprechend anzupassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue
- 3 - Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Im Streit steht die Vollstreckbarkeit von Unterhaltsbeiträgen gemäss dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 7. Januar 2005 (Urk. 2/1). Dass dieser Entscheid einen genügenden Titel für die definitive Rechtsöffnung darstellt, ist nicht umstritten. Die Vorinstanz erwog, aus jenem Urteil ergebe sich für die in Betreibung gesetzte Periode bis und mit Oktober 2011 eine gesamte Forderung von Fr. 255'276.--, wovon Fr. 244'270.-- anerkanntermassen getilgt seien, was die in den beiden Betreibungen (Nrn. … + …) geltend gemachten Fr. 11'006.-- ergäbe; die in Betreibung gesetzten Forderungen seien daher grundsätzlich ausgewiesen und bei Anhebung der Betreibung fällig gewesen (Urk. 20 S. 4-6). Auch dies ist nicht umstritten. b) Die Vorinstanz erwog weiter, der Beklagte habe mittels Vorlage einer Saldoquittung vom 16. Juni 2010 (Urk. 10/2) die Tilgung bzw. den Verzicht bis zu jenem Datum nachgewiesen. Der Einwand der Klägerin, jene Quittung betreffe nicht die Unterhaltsforderungen, vermöge die Quittung nicht zu entkräften, da bloss glaubhafte Einwendungen nicht genügen würden. Daher sei für die Unterhaltsbeiträge bis 16. Juni 2010 keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 20 S. 6-9; dass die Vorinstanz in beiden Betreibungen für die Zinsforderungen nur in einem leicht reduzierten Umfang Rechtsöffnung erteilt hat, ist im Beschwerdeverfahren nicht umstritten). c) Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, mit der fraglichen Quittung sei nur festgestellt worden, dass alle offenen Rechnungen bezüglich Musikaufwendungen und Nachhilfeunterricht für die Kinder per Saldo bis 16. Juni 2010 beglichen seien, was sich auch aus den beigelegten Belegen ergebe; die per Saldo-Erklärung umfasse aber keineswegs die ausstehenden Unterhaltsbeiträge. Schon die Höhe der Per-Saldo-Zahlung von Fr. 3'000.-- lasse angesichts der geltend gemachten Forderung von Fr. 3'284.50 (inkl. Zahlungsbefehls- und Friedensrichterkosten) und der offenen Unterhaltsforderungen von Fr. 5'275.-keinen anderen Schluss zu (Urk. 19 S. 2 ff.).
- 4 d) Die Vorinstanz hat erwogen, dass bei Vorlage einer Quittung bei der Beweiswürdigung zu beachten sei, dass bei der definitiven Rechtsöffnung keine Aberkennungsklage offen stehe, weshalb bloss glaubhafte Einwendungen der klagenden Partei gegen die Quittung zur Entkräftung der Urkunde nicht genügen würden (Urk. 19 S. 8, mit Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 241 f.). Für die Auslegung einer Quittung sei das Vertrauensprinzip massgebend (Urk. 19 S. 8). Diese Erwägungen sind ungerügt geblieben. e) Die Quittung vom 16. Juni 2010 hat folgenden Wortlaut (Urk. 10/2; entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, Urk. 19 Ziff. 2, wurde diese Quittung von der Vorinstanz vollständig zitiert, Urk. 20 S. 7): Pauschalbetrag von CHF 3'000.– Per Saldo aller offenen Rechnungen sind bis zum heutigen Datum, 16. Juni 2010 beglichen. Im Gegenzug Löschung aus dem Betreibungsregister und aller anfallenden Kosten von Behörden! Zukünftige Geldforderungen müssen im Vornherein schriftlich vereinbart werden. Betrag erhalten [Unterschrift A._____] f) Aus der Verwendung der Worte "Pauschalbetrag" und insbesondere "Per Saldo" ist ohne weiteres zu schliessen, dass mit dieser Zahlung alle offenen Streitigkeiten zwischen den Parteien per 16. Juni 2010 bereinigt werden sollten; die Verwendung des Wortes "Rechnungen" schränkt dies nicht ein. Auch die Regelung für zukünftige Geldforderungen lässt keinen Schluss auf eine Einschränkung zu, da bisherige Forderungen (für Nachhilfe und Musikunterricht) unbestritten (aber nach dem Wortlaut keineswegs ausschliesslich) Gegenstand der Quittung bzw. des dieser innewohnenden Vergleichs bildeten. Hätte die Per-Saldo- Erklärung nicht universell gelten sollen, hätten die davon ausgenommenen Forderungen aufgelistet werden müssen (wie dies in einem der Vorinstanz eingereichten, später zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 16. Januar 2012 auch geschehen ist; vgl. Urk. 15/2). Wenn die Klägerin daher einwenden will, dass die Unterhaltsforderungen von jener Saldo-Quittung nicht erfasst gewesen seien, hat sie dies zu beweisen.
- 5 g) Dass, wie die Klägerin vorbringt (Urk. 19 S. 2), die fragliche Quittung auf Rechnungen für Musikschule und Nachhilfeunterricht beschränkt sein soll, findet sich nicht im Text derselben. Die dafür von der Klägerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten, in der Weisung des Friedensrichteramtes … vom 18. Juni 2010 (Urk. 15/1) aufgelisteten Aufstellungen (Urk. 22/4-7) können zufolge des erwähnten Novenverbots (Art. 326 ZPO, oben Erw. 2) von vornherein nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass (bloss) anhand der Liste in der Weisung vom 18. Juni 2010 nicht dargetan ist, dass Unterhaltsansprüche nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens bildeten. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre immer noch darzutun und zu beweisen gewesen, dass mit der anschliessend an jenes Verfahren ausgestellten Saldo-Quittung nicht eine Gesamtbereinigung hätte stattfinden sollen (wie es eben grundsätzlich aus einer Per-Saldo-Erklärung hervorgeht). h) Entgegen der Klägerin lässt auch die Höhe der Saldo-Zahlung keinen sicheren Schluss auf den Umfang der Quittung zu. Zwar erscheint korrekt, dass bei offenen Unterhaltszahlungen von rund Fr. 5'000.-- (welche durch das Scheidungsurteil ausgewiesen waren) und weiteren Forderungen von rund Fr. 3'000.-nicht leichthin anzunehmen ist, die Klägerin würde sich mit einem Gesamtbetrag von Fr. 3'000.-- begnügen. Auf der anderen Seite ist auch nicht zu übersehen, dass die Forderung von rund Fr. 3'000.-- für Musikschule und Nachhilfeunterricht keineswegs ausgewiesen erschien, da zumindest für die Musikschule gemäss der Regelung des Scheidungsurteils dazu das vorgängige Einverständnis des Beklagten vonnöten gewesen wäre (Urk. 2/1 Konvention S. 2) und das Vorliegen eines solchen nicht behauptet wurde, weshalb auch nicht leichthin anzunehmen ist, dass der Beklagte ohne Gegenleistung praktisch die ganze Forderung begleichen würde. i) Insgesamt mag daher allenfalls glaubhaft erscheinen, dass die Quittung vom 16. Juni 2010 die offenen Unterhaltsbeiträge entgegen der Per-Saldo- Erklärung nicht mitumfasste, bewiesen ist dies jedoch nicht. Wie die Vorinstanz ungerügt erwogen hat (oben Erw. 3.d), genügen bloss glaubhafte Einwendungen nicht. Die Vorinstanz hat damit die Rechtsöffnung für die bis zum 16. Juni 2010
- 6 aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge zu Recht (s. auch Art. 81 Abs. 1 SchKG) verweigert und die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist abzuweisen. 4. a) Die Klägerin hat mit ihrem Beschwerdeantrag 2 verlangt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens "dementsprechend anzupassen" (Urk. 19 S. 1); sie möchte auch eine höhere Aufwandentschädigung (Urk. 19 S. 5). b) Die vorinstanzliche Spruchgebühr entspricht Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG, welche bei einem Streitwert von rund Fr. 11'000.-- einen Rahmen von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- vorsieht. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz ungerügt erwogen hat, die Klägerin unterliege zu 47.9 % und der Beklagte zu 52.1 %, ist die von der Vorinstanz festgesetzte je hälftige Kostenauflage nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. c) Die von der Vorinstanz der – unvertretenen – Klägerin zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von Fr. 100.-- erscheint deutlich überhöht (angesichts des Umfangs der Reduktion – auf 4.2 % – würde sich eine volle Parteientschädigung von ca. Fr. 2'380.-- ergeben). In diesem Punkt ist die Klägerin durch den angefochtenen Entscheid jedoch nicht beschwert (sie erleidet keinen Nachteil), weshalb auf ihre dagegen gerichtete Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 7 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'275.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 5. Juni 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...