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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.05.2012 RT120071

14 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·761 parole·~4 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120071-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 14. Mai 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. April 2012 (EB120114)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) erteilte den Klägern mit Urteil vom 19. April 2012 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____, Zahlungsbefehl vom 30. November 2011, für Fr. 1'085.45 nebst Zins zu 4.5 % seit 25. November 2011, Fr. 34.65 (2 % Ausgleichzins bis 6. Mai 2011), Fr. 22.80 (Verzugszins ab 7. Juni 2011 bis 24. November 2011), Fr. 73.– (Zahlungsbefehlskosten) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Urteil (Urk. 10 S. 6). Dieses Urteil wurde der Beklagten am 24. April 2012 zugestellt (Urk. 8). 2. Mit Eingabe vom 26. April 2012 erhob die Beklagte sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. April 2012 (Urk. 9). Diese Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet: Die Beklagte beruft sich unter dem Titel Nichteintreten auf ein Recht des Nichteintretens zufolge Hilflosigkeit und Nichtbeherrschens der Gerichtssprache. Damit hat sie noch keinen Rechtsmittelantrag gestellt. Insbesondere wird nicht beantragt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei und wie im Falle einer Aufhebung zu entscheiden wäre. Ein solcher Rechtsmittelantrag lässt sich auch den weiteren Teilen der Beschwerdeschrift nicht entnehmen (vgl. Urk. 9 S. 1 f.). Abgesehen davon findet sich in der Beschwerdeschrift keine nachvollziehbare Begründung, weshalb abweichend von der Vorinstanz zu entscheiden wäre. Soweit sich die Beklagte auf ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum beruft (Urk. 9 S. 2), ist ihr die zutreffende Erwägung der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der sinngemässe Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung unbeachtlich ist (vgl. Urk. 10 S. 5, Erw. 4.a und den dortigen Hinweis auf Art. 81 [Abs. 1] SchKG). Die Erwägungen der Vorinstanz treffen auch im Übrigen zu und die Beklagte setzt sich mit ihnen nicht auseinander. Es fehlt daher nicht nur ein genügender Rechtsmittelantrag, sondern auch eine eigentliche Begründung der Beschwerde. Das Urteil der Vorinstanz bedarf keiner (amtswegigen) Korrektur. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. Art.

- 3 - 322 Abs. 1 ZPO und Freiburghaus/Afheldt in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 321 N. 14 f.). 3. Ausgangsgemäss gilt die Beklagte als unterliegende Partei. Als solche hat sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Klägern erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchgebühr) wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt gerundet Fr. 1'085.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc

Urteil vom 14. Mai 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchgebühr) wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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