Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120058-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. April 2012
in Sachen
Einwohnergemeinde A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Finanzverwaltung A._____,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. März 2012 (EB120138)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. März 2012 wies die Vorinstanz das von der Klägerin gestellte Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2012) für Fr. 965.-- nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 2011 ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Klägerin geregelt (Urk. 8). b) Hiergegen hat die Klägerin am 28. März 2011 fristgerecht (vgl. Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7): "Wir stellen den Antrag auf Rechtsöffnung in Sachen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2012)." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue, nicht bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihre Forderung auf drei Rechnungen, mit welchen die Beklagte zur Zahlung von Fr. 35.-- für Kosten eines Heimatscheins sowie von Fr. 450.-- und Fr. 480.-- für Kosten der Musikschule aufgefordert worden sei; zudem reiche sie drei entsprechende Mahnungen ein. Diese von der Klägerin eingereichten Unterlagen würden keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 oder Art. 82 SchKG bilden. Daher sei das Rechtsöffnungsbegehren ohne Stellungnahme der Beklagten abzuweisen (Urk. 8 S. 2 f.).
- 3 c) Die Klägerin macht beschwerdeweise geltend, betreffend die Kosten des Heimatscheines werde auf diesen verwiesen und betreffend Kosten der Musikschule auf die Verträge zwischen der Musikschule und der Beklagten; deren Kinder hätten die Musikschule besucht und somit diese Dienstleistung in Anspruch genommen (Urk. 7). d) Die von der Klägerin (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen sind als neue Beweismittel nicht zulässig (vorstehend Erw. 2.a) und können damit nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung begründet ist oder nicht – hierfür ist sie auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern einzig, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung (namentlich: Vorliegen eines entsprechenden Rechtsöffnungstitels) erfüllt sind. Die tragende Erwägung der Vorinstanz, dass die Klägerin keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht habe, wird mit der Beschwerde zu Recht nicht gerügt; in den vorinstanzlichen Akten findet sich nichts, was als Titel für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung in Frage käme. Die Vorinstanz hat damit das klägerische Rechtsöffnungsbegehren zu Recht nicht geschützt, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
- 4 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 965.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 11. April 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...