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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.03.2012 RT120030

1 marzo 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·919 parole·~5 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. März 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat / Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Januar 2012 (EB110645)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. Januar 2012 (EB110645-K/U/br) erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 29. November 2011) gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich definitive Rechtsöffnung für Fr. 359.– nebst Zins zu 5 % seit 7. Juli 2011, Fr. 33.– Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 14 S. 5 Dispositivziffer 1). Dieses Urteil wurde von der Vorinstanz am 1. Februar 2012 versandt (vgl. Urk. 7 S. 6 und Urk. 8 2. Blatt) und vom Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) am 9. Februar 2012 in Empfang genommen (vgl. Urk. 12 1. Blatt). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 20. Februar 2012 erhob der Beklagte Rekurs (recte: Beschwerde) gegen das Urteil vom 30. Januar 2012 mit dem Betreff: "Geschäfts- No.: EB 110645-KE/U (Erh. a.09.02.12)". Er beantragte dabei die Gutheissung seines Rechtsmittels und die Aufhebung des Urteils vom 30. Januar 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der kantonalen Steuerrekurskommission III (Urk. 13). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Auf die Begründung der Beschwerde im Einzelnen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sei. Er führt dazu aus, dass er der kantonalen Steuerrekurskommission III am 24. Februar 2010 für diese Sache bereits nochmals eine Vorauszahlung von Fr. 600.– geleistet habe. Daher sei er nichts mehr schuldig. Zudem habe der Antragsteller bereits mit eingeschriebenem Brief vom 14. September 2011 nach Zürich an die kantonale Steuerrekurskommission die Sache zurückgezogen (Urk. 13).

- 3 b) Aus der Rechnung Nr. … des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2011 ist ersichtlich, dass der vom Beklagten geltend gemachte und auch tatsächlich geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– verrechnet wurde, wobei eine Restforderung von Fr. 359.–, also die aktuelle Forderung, verblieben ist (vgl. Urk. 2/4, ferner Urk. 2/1 Dispositivziffer 2). Eine allfällige Zahlung von weiteren Fr. 600.– an den Kläger belegte der Beklagte vor Erstinstanz hingegen nicht. Sodann wurde der Streitgegenstand "Staats- und Gemeindesteuern 2005" mit Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2011 durch einen Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. Urk. 2/3), weshalb der geltend gemachte Rückzug vom 14. September 2011 nicht mit der vorliegenden Forderung des Klägers in Verbindung stehen kann. Zudem wurde dieser Rückzug vor erster Instanz auch nicht belegt. c) Im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So führt er auch nicht weiter aus, wieso der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sein soll. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 359.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 1. März 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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