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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.03.2012 RT120024

16 marzo 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·991 parole·~5 min·3

Riassunto

Bewilligung Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a SchKG (Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120024-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häuser-mann Beschluss vom 16. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch B._____

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsgegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a SchKG (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Februar 2012 (EB120035)

- 2 - Erwägungen: 1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2012, erhob die Gesuchstellerin am 16. Januar 2012 Rechtsvorschlag mit dem Hinweis "Kein neues Vermögen gemäss Art. 265a SchKG" (Urk. 3/2). In Nachachtung von Art. 265a Abs. 1 SchKG wurde der Rechtsvorschlag der Gesuchstellerin am 1./2. Februar 2012 dem Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 3/3). Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 8. Februar 2012 zugestellt (Urk. 3/4/1). Am 14. Februar 2012, mithin innert der Frist zur Einreichung einer Beschwerde, ging eine Eingabe von B._____, ... [Adresse], vom 13. Februar 2012 bei der Kammer ein. In dieser Eingabe bezeichnet sich B._____ als Vertreter der Gesuchstellerin (Urk. 1). Entsprechend wurde B._____ mit Verfügung vom 20. Februar 2012 im Sinne von Art. 68 Abs. 3 ZPO und gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt, um eine Vollmacht der Gesuchstellerin einzureichen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe der Gesuchstellerin vom 13. Februar 2012 als nicht erfolgt gilt. Diese Verfügung wurde B._____ am 5. März 2012 zugestellt (Urk. 4). Die Frist zur Einreichung der Vollmacht lief am 12. März 2012 ungenutzt ab. Stattdessen reichte B._____ zwei weitere Eingaben vom 6. März 2012 ein (Urk. 5 und 8). Die Beilagen dazu (Urk. 6/1+2) wurden ihm bereits retourniert (vgl. Urk. 7). 2. B._____ hat keine Vollmacht von der Gesuchstellerin eingereicht. Folglich ist er nicht als Vertreter der Gesuchstellerin zu betrachten. Seine Eingabe vom 13. Februar 2012 kann nicht der Gesuchstellerin zugeordnet werden. Androhungsgemäss gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe vom 13. Februar 2012 kann im Übrigen auch nicht als Beschwerde von B._____ betrachtet werden, denn B._____ hat die Eingabe explizit nicht in seinem eigenen Namen, sondern in demjenigen der Gesuchstellerin eingereicht.

- 3 - Da keine Eingabe vorliegt, die behandelt werden müsste, ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben. 3.a) B._____ ist offensichtlich der Ansicht, das Verfahren zur Überprüfung der Einrede des fehlenden Vermögens sei kostenlos (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 5, Urk. 8). Dies trifft nicht zu: Der Schuldner trägt die Kosten des Betreibungsverfahrens (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Gebühren etc. ergeben sich aus Art. 1 ff. GebV SchKG (SR 281.35). Das Verfahren zur Überprüfung der Einrede des fehlenden neuen Vermögens führt das Verfahren weiter und ist damit ebenfalls kostenpflichtig. Zu beachten ist dabei, dass dieser Verfahrensschritt vom Schuldner veranlasst wird. Die Eingaben von B._____ erfolgten offensichtlich als Reaktion auf die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2012, mit welcher der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss für das Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags auferlegt wurde. Dieses Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 2 und 3 SchKG vor dem Einzelgericht ist jedoch - wie dargelegt - als Fortsetzung des Betreibungsverfahrens ebenfalls kostenpflichtig. Die Auflage eines Kostenvorschusses kann sodann "nur" mit der Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO angefochten werden. Die grundsätzlich kostenlose Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG ist hingegen ausgeschlossen, denn sie kann nur gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes geführt werden. Somit liegt auch in zweiter Instanz kein Verfahren vor, in dem ausnahmsweise keine Kosten zu erheben wären. b) B._____ hat im Namen der Gesuchstellerin ohne Nachweis einer Bevollmächtigung mehrere Eingaben und Beilagen eingereicht. Damit hat er das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursacht. Diese Kosten sind deshalb B._____ aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Es rechtfertigt sich dabei, für das vorliegende Verfahren von einem "Streitwert" von Fr. 500.– (vgl. Urk. 2, Kostenvorschuss) auszugehen und die

- 4 zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG analog). B._____ hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Parteien ist kein erheblicher Aufwand entstanden. Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden B._____, ... [Adresse], auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1), an B._____, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 -

Zürich, 16. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann versandt am: js

Beschluss vom 16. März 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden B._____, ... [Adresse], auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1), an B._____, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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