Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120012-O/U1
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 12. April 2012
in Sachen
Kanton Bern, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch X._____
gegen
A._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Dezember 2011 (EB110560)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das vom Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 21. September 2011) gestellte Rechtsöffnungsbegehren ab; die Kosten wurden dem Kläger auferlegt und dem Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 14). b) Hiergegen erhob der Kläger am 31. Januar 2012 (Poststempel 30. Januar 2012) fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 12; Urk. 13): "Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 19. Dezember 2011 betreffend Rechtsöffnung sei aufzuheben und die Rechtsöffnung zu erteilen. - unter Kostenfolge -" 2. Der Beklagte wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. November 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Zustellung durch das Gericht, welche nicht abgeholt werde, am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt gelte (Urk. 3). Der Beklagte nahm diese Verfügung am 28. November 2011 entgegen (Urk. 4). Damit war es dem Beklagten klar, dass er weitere Sendungen des Gerichts hätte entgegennehmen sollen, ansonsten sie als zugestellt gelten. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Vorladung an den Beklagten für die erstinstanzliche Rechtsöffnungsverhandlung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zugestellt wurde. Da er zur erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung nicht erschienen war, ging die Vorinstanz richtigerweise von der Säumnis des Beklagten aus. Ferner hat der Beklagte auch im Beschwerdeverfahren als säumig zu gelten, weil er trotz Fristansetzung (Urk. 17) keine Beschwerdeantwort erstattete. 3. a) Der Kläger stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine Verfügung des Zivilstandskreises C._____ vom 23. März 2011, mit welcher dem Beklagten für die Lieferung eines Heimatscheins der Betrag von Fr. 31.00 in Rechnung gestellt wurde. Gemäss Rechtsmittelbelehrung konnte gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit Erhalt eine Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion erhoben werden. Am 11. November 2011 bescheinigte der Zivilstandskreis
- 3 - C._____ maschinenschriftlich auf der Verfügung, dass keine "Einsprache" erhoben worden sei (Urk. 2/2). b) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit folgender Begründung ab: Die vom Kläger als Rechtsöffnungstitel eingereichte Rechung des Zivilstandkreises C._____ vom 23. März 2011 enthalte lediglich eine Rechtskraftbescheinigung der entscheidenden Behörde (d.h. des Zivilstandskreises C._____). Damit sei nicht zweifelsfrei klar, dass der Beklagte gegen die erwähnte Rechnung kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen habe. Richtigerweise hätte die Rechtsmittelinstanz (d.h. die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) die Rechtskraftbescheinigung ausstellen müssen. Damit liege kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor und das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen. c) Der Kläger macht mit seiner Beschwerde geltend, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung von derjenigen Behörde ausgestellt werden könne, welche die Verfügung erlassen habe. Zudem müsse die Vollstreckbarkeit nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden, wenn sie sich beispielsweise dadurch ergebe, dass bereits längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen sei und der Schuldner nicht behauptet habe, ein Rechtmittel eingelegt zu haben. d) Gemäss Art. 80 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Verfügung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Abs. 1), wobei Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Abs. 2 Ziff. 2). Daraus ergibt sich, dass der Vollsteckungstitel eine "Vollstreckbarerklärung" enthalten muss; die gegenteilige Auffassung des Klägers, dass eine Vollstreckbarerklärung entbehrlich sei, wenn längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen sei, ist nicht überzeugend. In der Literatur ist jedoch umstritten, von welcher Behörde die in jedem Fall erforderliche Vollstreckbarerklärung abgegeben werden muss. Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass die Bescheinigung nur von derjenigen Behörde ausgestellt werden könne, bei welcher das betreffende Rechtsmittel einzureichen gewesen wäre (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 226; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, Art. 80 N 58). Demgegenüber
- 4 vertritt ein anderer Teil der Literatur die Auffassung, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung von derjenigen Behörde ausgestellt werden könne, welche die Verfügung erlassen hat (BSK SchKG I-Staehelin/Bauer/Staehelin, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 80 N 137 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG Bd. I, 4. Aufl., Zürich 1997, Art. 80 N 4). Für gerichtliche Entscheide ist es im Kantons Zürich seit jeher üblich, dass die Rechtskraftbescheinigung - heute die Vollstreckbarbescheinigung - von der entscheidenden Gerichtsinstanz ausgestellt wird; daran ändert auch der Umstand nichts, wenn sich die betreffende Gerichtsinstanz bei der Rechtsmittelbehörde über den Eingang einer Rechtsmittels erkundigen sollte. Nur für ausserkantonale Verwaltungsentscheide sah das Rechtshilfekonkordat vor, dass die Rechtskraft von derjenigen Instanz zu bescheinigen ist, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war (Art. 4 lit. b des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche). Auf dieses Konkordat stützt sich die Lehrmeinung, wonach die Vollstreckbarkeit von der Rechtsmittelbehörde zu bescheinigen sei (Stücheli, a.a.O., S. 226, Fn. 59). Das Rechtshilfekonkordat wurde jedoch mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzt (Anhang zum GOG, Ziff. III/8 [publ. in OS 65 520 ff., S. 566]). Mit der schweizerischen Zivilprozessordnung und der gleichzeitigen Änderung des SchKG wurde ein einheitlicher Vollstreckungsraum für das gesamte Gebiet der Schweiz geschaffen (BSK SchKG I- Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 102). Es ist daher kein Grund ersichtlich, an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für Verfügungen (ausserkantonaler) Verwaltungsbehörden unterschiedliche Anforderungen zu stellen als bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung. In beiden Fällen ist die Vollstreckbarkeit dargetan, wenn diese von der entscheidenden Behörde bescheinigt wird. Im vorliegenden Fall erhob der säumige Beklagte im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren keine Einwände gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Auch aus den Akten sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung auf dem hier interessierenden Rechtsöffnungstitel unzutreffend sein sollte (zur Beachtung von Mängeln von Amtes wegen vgl. BSK
- 5 - SchKG I-Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 137, mit Hinweisen). Der Vorderrichter hätte daher die Vollstreckbarkeit, welche vom Zivilstandskreis C._____ bescheinigt wurde (Urk. 2/2), nicht in Zweifel ziehen dürfen. Vielmehr hätte er von einem vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel ausgehen und definitive Rechtsöffnung für die Forderung in der Höhe von Fr. 31.00 erteilen müssen. e) Der Beklagte beantragte beim Einzelgericht nicht nur definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 31.00, sondern auch für Fr. 0.40 Verzugszins und für 3% Zins seit dem 20. September 2011 auf den Forderungsbetrag sowie für Fr. 50.00 Mahngebühren (Urk. 1). Für Mahn- und Verzugskosten ist nur dann Rechtsöffnung zu erteilen, wenn sie durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind (Stücheli, a.a.O., S. 196). aa) Hinsichtlich des geltend gemachten (Verzugs-)Zinses ist festzuhalten, dass Rechtsöffnung erteilt wird, wenn der Zinsfuss ausgewiesen ist oder sich genau aus dem Gesetz ergibt und wenn sich der Beginn des Zinsenlaufs aufgrund einer eingelegten Mahnung oder eines Verfalltages bestimmen lässt (Stücheli, a.a.O., S. 193). Der Kläger legte in Bezug auf den (Verzugs-)Zins nur einen von ihm erstellten Zinsauszug ins Recht (Urk. 2/3). Ein Mahnschreiben liegt nicht bei den Akten, und der für öffentlichrechtliche Forderungen des Kantons Bern im Jahr 2011 bzw. aktuell geltende Verzugszins wird vom Kläger nicht belegt und kann für Zürcher Gerichte nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Daher kann für Zins bzw. Verzugszins keine Rechtsöffnung erteilt werden. bb) Ähnliches gilt für das Rechtsöffnungsbegehren in Bezug auf die Mahngebühren von Fr. 50.00. Ein Mahnschreiben liegt wie erwähnt nicht bei den Akten. Und in Bezug auf die Höhe der Mahngebühr wird weder eine gesetzliche Grundlage nachgewiesen noch darf eine solche als für den Zürcher Rechtsöffnungsrichter als bekannt vorausgesetzt werden. cc) Aus diesen Gründen kann weder für die geltend gemachten (Verzugs-) Zinsen noch für die Mahngebühr definitive Rechtsöffnung erteilt werden.
- 6 f) lnsgesamt ist dem Kläger daher definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 21. September 2011) im Umfange von Fr. 31.00 zu erteilen. Im Mehrbetrag ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. 4. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind neu zu regeln. Die Höhe der festgelegten Gerichtsgebühr wurde nicht moniert und ist so zu belassen. Ebenso wenig wurde moniert, dass dem Beklagten mangels Antrag keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Die Kosten sind ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht, dass der Kläger neben dem Betrag von Fr. 31.00 Rechtsöffnung für (Verzugs-)zinsen und Mahngebühren im Betrag von Fr. 50.00 verlangte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel dem Beklagten aufzuerlegen. Weiterhin ist dem Beklagten mangels Antrag keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. a) Der Kläger verlangte im Beschwerdeverfahren, dass ihm die Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 13 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass er im Beschwerdeverfahren Rechtsöffnung für die selben Positionen bzw. den selben Betrag verlangt wie vor Vorinstanz. Damit sind auch für das Beschwerdeverfahren die Kosten zu zwei Dritteln dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagte ist, da die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund einer anderen Rechtsauffassung gefällt hat und er sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 ZPO nicht mit Gerichtskosten zu belegen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzulegen. b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 7 -
"1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 21. September 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 31.00 erteilt. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. […]. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei zu zwei Dritteln und der beklagten Partei zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Beklagte hat den auf ihn entfallenden Kostenanteil dem Kläger zu ersetzen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu zwei Dritteln auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Vom Beklagten werden keine Kosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 81.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: js
Urteil vom 12. April 2012 Erwägungen: Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu zwei Dritteln auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Vom Beklagten werden keine Kosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...