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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.04.2012 RT110194

24 aprile 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,666 parole·~8 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110194-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Urteil vom 24. April 2012

in Sachen

Politische Gemeinde A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____ [Beratungsstelle]

gegen

C._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 13. Oktober 2011 (EB110136)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2011, den Parteien zugestellt am 7. November 2011 (Urk. 8/1), wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2011) ab. Dagegen erhob sie mit Eingabe vom 16. November 2011 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen: "Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht s.V., vom 13. Oktober 2011 sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ vom 7. Juli 2011 sei der bevorschussenden Politischen Gemeinde A._____ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'240.00 nebst Zins zu 5% seit 7. Juli 2011 und die Betreibungskosten von Fr. 73.00 sowie die Zustellkosten von Fr. 12.00 zu erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 2. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses der Klägerin (Urk. 12, 13) liess sich der Beschwerdegegner und Beklagte (fortan Beklagter) auf entsprechende Aufforderung des Gerichts (Urk. 14) innert Frist nicht zur Beschwerdeantwort vernehmen. II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Während Ersteres der freien Kognition unterliegt, gilt für Letzteres eine beschränkte Überprüfungsbefugnis im Sinne einer qualifiziert fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Willkür, Art. 9 BV; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 3 ff zu Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet.

- 3 - 2. Als Rechtsöffnungstitel wird vorliegend das rechtskräftige Scheidungsurteil der Parteien vom 3. März 2003 angeführt, mit welchem auch ihre Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt wurde (Urk. 3/1 Dispositivziff. 3, 11/3). Die einschlägige Ziffer 4 der genehmigten Konvention lautet wie folgt: "4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'300.– ab 1. März 2003, und zwar Fr. 440.– pro Monat für E._____ und je Fr. 430.– pro Monat für F._____ und G._____. Die Unterhaltspflicht dauert bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit G._____. …" Ferner wurde eine gerichtsübliche Indexierung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen (Urk. 3/1 Dispositivziff. 3.6, 11/3). 3.a) Zutreffend bejahte die Vorinstanz zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin, welche mit Hinweis auf Art. 289 Abs. 2 ZGB zufolge gesetzlicher Subrogation in die Gläubigerstellung der Tochter E._____ eingetreten ist (Urk. 3/4, 3/5). Indes sprach sie dem Scheidungsurteil die Rechtsöffnungstitelqualität für diejenigen Unterhaltsansprüche ab, die nach der Mündigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung von E._____ anfielen. Der Scheidungsrichter könne nur über Ansprüche des minderjährigen Kindes befinden, weshalb über den konkreten Unterhaltsanspruch nach der Mündigkeit in einem ordentlichen Verfahren neu zu entscheiden sei (Urk. 9 S. 4 f.). b) Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerdeschrift implizit eine unrichtige Rechtsanwendung indem sie anführt, die Unterhaltsbeiträge seien für die Zeit nach Eintritt der Mündigkeit durch das Scheidungsurteil ausdrücklich und betragsmässig genau bestimmt und im Rahmen der genehmigten Konvention verbindlich. Entsprechend sei das Urteil vollstreckbar (Urk. 10 S. 2 f.). c) Kern der erstinstanzlichen Argumentation ist die Anspruchsberechtigung des Mündigenunterhalts. Während der gesetzliche Vertreter des unmündigen Kindes

- 4 im Scheidungsverfahren die Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem Unterhaltspflichtigen im eigenen Namen geltend machen kann, geht der entsprechende Anspruch mit Eintritt der Mündigkeit auf das Kind über. Es ist der Vorinstanz daher insofern beizupflichten, als ehegerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge grundsätzlich unmündige Kinder betreffen, während Mündige im eigenen Namen einen Anspruch aus Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend zu machen haben. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass nach langjähriger Gerichtspraxis - selbst im von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid - stets Ausnahmen zugelassen wurden, wenn sich der pflichtige Elternteil in einer Scheidungsvereinbarung verpflichtete, über das Mündigkeitsalter G._____ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. BGE 102 Ia S. 102/103 E. 4., sowie statt vieler BGE 109 II 373 E. 4). Dies ist vorliegend der Fall. In der fraglichen Klausel wurde sodann nicht lediglich ein Verweis auf Art. 277 ZGB vorgenommen, sondern der (Mündigen-)Unterhaltsbeitrag aufgrund der gewählten Formulierung klar bestimmt und beziffert (Urk. 3/1 Dispositivziff. 3.4. und 3.6., vgl. BSK-SchKG I-Staehelin, Basel 2010, N 47 zu Art. 80 SchKG). Die entsprechende Abrede ist daher als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von Art. 112 OR zu qualifizieren, worauf sich der Anspruch der mündigen E._____, resp. der Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin, stützt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Regelung des Mündigenunterhalts durch den Scheidungsrichter denn auch nicht nur bei kurz bevorstehender Mündigkeit des Kindes zuzulassen (Urk. 9 S. 4), sondern generell (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, 3. A., Basel 2006, N14 zu Art. 133 ZGB), weshalb auch diesem Argument der Boden entzogen ist. Die entsprechenden Anordnungen erscheinen überdies mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers geboten und aus praktischen Erwägungen sinnvoll, wurde doch der letzte Satz von Art. 133 Abs. 1 ZGB gerade deshalb in das Gesetz aufgenommen, um wiederholte Aushandlungen von Unterhaltsbeiträgen unter den Beteiligten zu vermeiden (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 133 ZGB). Das rechtskräftige Scheidungsurteil der Parteien, mit der vom hierfür zuständigen Richter genehmigten Scheidungsvereinbarung, ist demnach ein rechtsgültiger Rechtsöffnungstitel für den geforderten Mündigenunterhalt. Indem die Vorinstanz dies verneinte (Urk. 9 S. 4 f.), wurde das Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

- 5 - 4.a) Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss Ziffer 4 der Scheidungskonvention steht der Anspruch auf Unterhaltsleistungen unter der Resolutivbedingung des ordentlichen Abschlusses einer angemessenen Ausbildung, dessen Eintritt am 31. Juli 2011 urkundlich belegt ist (Urk. 3/2). Die Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist zutreffend beziffert (Urk. 3/1 Dispositivziff. 3.4 und 3.6) und der Umfang der von der Klägerin geleisteten Zahlungen (November 2010 bis Juli 2011, Urk. 3/4) durch Kontoauszüge belegt (Urk. 3/5). Einwendungen hat der Beklagte keine erhoben (Art. 81 SchKG). Die Anforderungen an die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sind insgesamt erfüllt. Der Klägerin ist daher im ausgewiesenen Umfang von Fr. 4'240.– nebst Zins zu 5% seit 7. Juli 2011 (Zeitpunkt Eingang Betreibungsbegehren, Urk. 3/3, vgl. Art. 105 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 67 SchKG) definitive Rechtsöffnung zu erteilen. b) Hingegen ist nach ständiger Praxis des Obergerichtes für die Betreibungskosten, wozu auch die Zustellkosten zu zählen sind, keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Diese Auffassung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (BSK SchKG I-Emmel, a.a.O., N 16-18 zu Art. 68 SchKG). In diesem Umfang ist das klägerische Begehren abzuweisen. III. 1. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 300.– ist ausgangsgemäss dem vollumfänglich unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser ist überdies antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). 2. Vor Beschwerdeinstanz hat sich der Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb die entsprechenden Kosten mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus demselben Grund wird er gegenüber der Klägerin nicht entschädigungspflichtig. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht

- 6 - (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 4'240.– zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Juli 2011. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen. 2. […] 3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen." 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'240.–.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Urteil vom 24. April 2012 Erwägungen: 2. Vor Beschwerdeinstanz hat sich der Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb die entsprechenden Kosten mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus demselben Grund wird er gegenüber der K... 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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