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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.02.2012 RT110161

2 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,016 parole·~5 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110161-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Ltd., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2011 (EB110274)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Oktober 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 21 S. 6 f.): " 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2011, für CHF 6'100.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2011, CHF 463.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2011, CHF 617.– Arrestkosten, CHF 300.– Gerichtskosten Arrestbefehl und die Betreibungskosten; sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheides. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.– verrechnet, sind ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 800.– zu bezahlen. 6. (schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)"

Gleichentags verfügte die Vorinstanz, dass das Faxschreiben des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 29. September 2011 (mit Verweis auf Urk. 17) aus dem Recht gewiesen werde (Urk. 21 S. 6). b) Mit fristgerechter, beim Empfang des Obergerichtes des Kantons Zürich abgegebener Eingabe vom 14. Oktober 2011 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorstehende Urteil und sinngemäss die genannte Verfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1): 1. Es sei das Urteil aufzuheben; 2. Eventualiter sei das Gesuch zur Rechtsöffnung zurück an die erste Instanz zu weisen mit der Aufforderung, die Stellungnahmen des Gesuchsgegners vom 31.8.2011 sowie vom 29.9.2011 mit Beilage der Stellungnahme von RA Y._____ vom 3.10.11, welche einen integrierenden Bestandteil der Stellungnahme des Gesuchsgegners

- 3 waren, zweifelsfrei darlegt, dass die der Rechtsöffnung zugrundeliegende Forderung durch Verrechnung getilgt worden ist, nicht aus dem Recht zu weisen und beim Urteil zu berücksichtigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin.

2. a) Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2011 wurde entschieden, dass gerichtliche Zustellungen an den Gesuchsgegner bis auf weiteres an die …strasse … in D._____ erfolgen würden (Urk. 23 S. 5 Dispositivziffer 1). Sodann wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 23 S. 5 Dispositivziffer 2). b) Nachdem der Gesuchsgegner die vorgenannte Verfügung nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 24), wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2012 eine einmalige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 450.– angesetzt. Dabei wurde ihm im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angedroht, dass das Obergericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde, wenn der Vorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt werde (Urk. 25 S. 2 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner unterliess es ebenfalls, diese Verfügung entgegenzunehmen (vgl. Urk. 26). c) Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Wie bereits in der Verfügung vom 4. Januar 2012 ausgeführt, musste der Gesuchsgegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit einer Zustellung an der …strasse … in D._____ rechnen (vgl. Urk. 25 S. 2). Die Verfügung vom 4. Januar 2012 gilt demnach als am 16. Januar 2012 zugestellt (vgl. Urk. 26). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ist somit am 26. Januar 2012 abgelaufen. Innert Frist ging beim Obergericht kein Kostenvorschuss des Gesuchsgegners ein, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

- 4 - Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 23 und 25 zur Kenntnisnahme, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js

Beschluss vom 2. Februar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 23 und 25 zur Kenntnisnahme, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summaris... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in ...

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