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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.07.2011 RT110089

14 luglio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,007 parole·~5 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110089-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann Urteil vom 14. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch X vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. April 2011 (EB110095)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 18. April 2011 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ….. des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2011) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'100.– nebst 5 % Zins seit 1. November 2010, für Fr. 4'100.– nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2010 und für Fr. 4'100.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 16). b) Der Gesuchsgegner verlangte zunächst fristgerecht Begründung dieses Entscheids (Urk. 11/1 und Urk. 12) und erhob dann gegen den begründeten Entscheid am 27. Juni 2011 fristgerecht Beschwerde. Er stellte folgende Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 1): "1. Das Urteil mit der Geschäftsnummer EB 110095-G/U1/Ti-Ry/mt-jl des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. April 2011 sei aufzuheben. 2. Die Vollstreckung des Urteils sei bis zu einem Entscheid aufzuschieben. 3. Sämtlich unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei." Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Urk. 19). 2. Mit Verfügung vom 16. März 2011 ordnete die Vorinstanz im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren das schriftliche Verfahren an (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. März 2011 setzte sie dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 8). Während der angesetzten Frist erstattete der Gesuchsgegner keine Stellungnahme, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne die versäumte Handlung weitergeführt wurde (Urk. 8, Art. 147 Abs. 2 ZPO). Hernach wurde im obgenannten Sinn entschieden. 3. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde einen Verfahrensmangel geltend. Die Vorinstanz habe ihn mit Beschluss vom 23. März 2011 [recte: Verfügung vom 25. März 2011] zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin aufgefordert. Das Rechtsöffnungsbegehren sei dem Beschluss [recte: Verfügung] jedoch nicht beigelegen, wodurch auch eine

- 3 - Stellungnahme nicht möglich gewesen sei. Er habe sich diesbezüglich mit Schreiben vom 7. April 2011 an die Vorinstanz gewandt und habe um Übersendung des fehlenden Rechtsöffnungsbegehrens gebeten. Dieses Schreiben sei zusammen mit der Korrespondenz anderer Verfahren am 7. April 2011 durch Aufgabe bei der Post per eingeschriebenem Brief versandt worden (Urk. 15 S. 2). Dieses Schreiben reichte der Kläger zusammen mit einer Aufgabebestätigung der Post ein (Urk. 18/3 und 4). 4. Weder geht aus dem Empfangsschein zur Verfügung vom 25. März 2011 hervor, dass neben der Verfügung vom 25. März 2011 auch das Rechtöffnungsbegehren der Gesuchstellerin mitverschickt wurde, noch gibt die Verfügung vom 25. März 2011 in der Dispositivziffer 2 [Schriftliche Mitteilung] darüber Aufschluss (Urk. 8 und Urk. 9). Das vom Gesuchsgegner erwähnte Schreiben vom 7. April 2011 befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer obligatorischen Stellungnahme vom 4. Juli 2011 wie folgt: Nachdem der Mitteilungssatz der Verfügung vom 25. März 2011 keinen Hinweis auf einen Versand des Rechtsöffnungsgesuches an den Gesuchsgegner enthalte, werde nicht ausgeschlossen, dass dieses der Verfügung effektiv nicht beigelegen habe. Das vom Gesuchsgegner erwähnte Schreiben vom 7. April 2011 liege bei der Vorinstanz nicht vor (Urk. 20). Aufgrund der Akten und der Stellungnahme der Vorinstanz kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem Gesuchsgegner mit der Verfügung vom 25. März 2011 das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin nicht zugestellt worden ist. 5. Es geht jedoch aus den Akten hervor, dass das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner bereits mit der Verfügung vom 16. März 2011 [Erhebung Kostenvorschuss] zugestellt worden ist (Urk. 5 [schriftliche Mitteilung]). Der Gesuchsgegner hat dessen Empfang auf dem Adressblatt quittiert (Urk. 6/2). Demzufolge war der Gesuchsgegner im Besitze des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchstellerin und daher in der Lage, innert der ihm mit Verfügung vom 25. März 2011 von der Vorinstanz angesetzten Frist eine Stellungnahme einzureichen. Diese Frist hat er verstreichen lassen. Weiter bringt der

- 4 - Gesuchsgegner nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, womit dieser nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist abzuweisen. 6. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Meilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies istein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'300.–.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: se

Urteil vom 14. Juli 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Meilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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