Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110084-O/U
I. Zivilkammer
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 27. April 2012.
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadt B._____, Sozialbehörde, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ substituiert durch Frau lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 25. Mai 2011 (EB110096)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 25. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2011) definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsforderungen der Ehefrau des Gesuchsgegners vom 1. Februar 2009 bis zum 7. März 2011 im Betrag von Fr. 52'000.–. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 13 S. 5 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 8. Juni 2011 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Nichtigkeitsbeschwerde (recte: Beschwerde) mit folgendem Antrag (Urk. 12 S. 2): " Es sei das Urteil aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, eventualiter sei in Aufhebung des Urteils die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 stellte er überdies ein Armenrechtsgesuch (Urk. 16). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2011 schloss die Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 14. März 2012 der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Urk. 27). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Die Gesuchstellerin stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die rechtskräftige Eheschutzverfügung vom 14. Dezember 2007, wonach der Gesuchsgegner verpflichtet sei, seiner Ehefrau E._____ einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 3/2), sowie auf die entsprechende Abtretungserklärung der Ehefrau vom 23. Mai 2008 an die Gesuchstellerin (Urk. 3/3).
- 3 - Der Gesuchsgegner hatte im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Parteien des hängigen Rechtsöffnungsverfahrens hätten am 17. Juni 2009 im Rahmen eines früheren Rechtsöffnungsverfahrens einen gerichtlichen Vergleich geschlossen (Urk. 6/1). Dadurch sei der Eheschutzentscheid vom 14. Dezember 2007 dahingehend abgeändert worden, dass der Gesuchsgegner seit 1. Februar 2009 keine Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr schulde (Prot. Vi S. 4 ff.). Der fragliche Vergleich vom 17. Juni 2009 enthält folgende hier relevanten Klauseln (Urk. 6/1 S. 2): "1. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung der betriebenen Beträge die Ehegattenunterhaltsbeiträge bis 31. Januar 2009 und die Kinderunterhaltsbeiträge bis 30. April 2009 abgegolten sind. 3. Weiter sind sich die Parteien darüber einig, dass der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2007 aufgrund des … Scheidungsurteils [des Staates F._____] massgeblich ist für die Ehegattenunterhaltsbeiträge bis 31. Januar 2009, während er betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge bis zum Erlass eines Schweizer Ergänzungsurteils oder eines anderweitigen rechtskräftigen Entscheids weiter gilt. 4.-6…" b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, die vorinstanzliche Annahme, aus dieser Vereinbarung könne er von vorneherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, entspreche einer qualifizierten unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch willkürliches Übergehen des aktenkundigen Vergleiches gemäss Art. 320 lit. b ZPO, eventualiter einer völlig unzulässigen Auslegung dieser Urkunde und mithin einer unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO (Urk. 12 S. 5). c) Ob eine offensichtliche unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO vorliegt, kann offen gelassen werden, da die Beschwerde bereits aus folgendem Grund scheitert: Der Gesuchsgegner macht implizit eine Tilgung der Forderung durch Erlass der Schuld geltend, indem er vorbringt, es liege eine völlig unzulässige Auslegung
- 4 der Vereinbarung gemäss Urk. 6/1 und mithin eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO vor. Die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung aus einem vollstreckbaren Entscheid wird unter anderem verweigert, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach dem Erlass des Urteils getilgt wurde. Das Gericht hat hierbei zu überprüfen, ob die Tilgung zivilrechtlich gültig ist (vgl. SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 4). Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (BGE 124 III 503 E. b). Demnach wäre die definitive Rechtsöffnung vorliegend zu verweigern, wenn der Betriebene den urkundlichen Beweis erbringen könnte, dass der Eheschutzentscheid bzw. der diesem zu Grunde liegende gerichtliche Vergleich dahingehend abgeändert wurde, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf künftige Beiträge verzichtet hätte (vgl. SJZ 102 [2006] Nr. 12; S. 284; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 241, vgl. auch Urk. 13 S. 3 Ziff. 2.2). Vorliegend wurde der strittige Vergleich jedoch zwischen den Parteien des zu beurteilenden Rechtsöffnungsverfahrens und nicht zwischen dem Gesuchsgegner und der unterhaltsberechtigten Ehefrau geschlossen. Die Gesuchstellerin wäre nur berechtigt gewesen, die periodisch fälligen Alimente ab dem 1. Februar 2009 zu erlassen, wenn sie auch Zessionarin der strittigen Forderung gewesen wäre. Dies hätte eine Abtretung des Unterhaltsanspruches der Ehefrau an die Gesuchstellerin als solchen bedingt. Ein persönlicher Unterhaltsanspruch ist aber – weil höchstpersönlicher Natur – einer Abtretung nach Art. 164 Abs. 1 OR nicht zugänglich (BGE 107 II 465 473 ff. E. 6b, vgl. BSK-Girsberger, N 33 zu Art. 164 OR). Die bei den Akten liegende Abtretungserklärung der unterhaltsberechtigten Ehefrau an die Gesuchstellerin vom 23. Mai 2008 (Urk. 3/3) umfasst somit keine Zession des ihr zustehenden persönlichen Unterhaltsanspruches als solchen. Abgetreten wurden nur die einzelnen, monatlich fällig werdenden Unterhaltsbetreffnisse, sobald, soweit und solange die Gesuchstellerin effektive Unterstützung an die unterhaltsberechtigte Ehefrau geleistet hat.
- 5 - Damit taugt der strittige Vergleich von vornherein nicht als urkundlicher Nachweis im Sinne von Art. 81 Ziff. 1 SchKG für den Untergang der vorliegend betriebenen Unterhaltsbeiträge, weshalb die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. 5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen; der Gesuchsgegner wird kostenund antragsgemäss entschädigungspflichtig (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, Art. 106 ZPO). 6. Der Gesuchsgegner ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist das Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu bezeichnen. Dem Gesuch kann daher nicht entsprochen werden. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
versandt am: js
Urteil vom 27. April 2012. Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...