Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110074-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 22. August 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch X._____ AG
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. April 2011 (EB110064)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. April 2011 wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Sodann wurde sein Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (Urk. 27 S. 13 Dispositivziffern 1 und 2). Mit Urteil vom gleichen Tag erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Y._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2010) gestützt auf den Mietvertrag vom 29.September 2009 (Urk. 2/2) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'010.– (Mietzins für Januar bis März 2010) nebst Zinsen zu 5 % seit 1. März 2010 und die Betreibungskosten (Urk. 27 S. 14 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 16. Mai 2011 erhob der Beklagte Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung der erteilten provisorischen Rechtsöffnung beantragte sowie die Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren anfocht (Urk. 6). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO muss schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er verweist einzig auf seine vor Erstinstanz gemachten Ausführungen (Urk. 26a-b). Dies ist keine genügende Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hätte zumindest darlegen müssen, an welchen Mängeln die angefochtenen Entscheide leiden. Ferner wären die angerufenen Beweismittel zu benennen gewesen. Blosse Verweise auf Vorakten sind unzureichend (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf
- 3 - 2010, Art. 321 N 15). Der vorliegende Mangel der ungenügenden Begründung kann auch nicht im Sinne von Art. 132 ZPO verbessert werden. b) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Der Beklagte unterliess dies vorliegend, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Zu erwähnen bleibt, dass ihm diese ohnehin nicht gewährt worden wäre, da seine Beschwerde wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos war (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO). 6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 26a-b, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'010.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Urteil vom 22. August 2011 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 26a-b, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...