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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.09.2011 RT110017

9 settembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·400 parole·~2 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110017-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R.Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 9. September 2011 (Dispositiv) in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Avv. X._____,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 12. Januar 2011 (EB100591) Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 12. Januar 2011 wird bestätigt.

- 2 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Bülach und im Dispositivauszug an das Betreibungsamt Z._____, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. September 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: js

Urteil vom 9. September 2011 (Dispositiv) Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 12. Januar 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Bülach und im Dispositivauszug an das Betreibungsamt Z._____, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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