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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2025 RS250021

18 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,091 parole·~20 min·6

Riassunto

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RS250021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Verfügung vom 18. Dezember 2025 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligte und Antragsstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Antragsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Klägerin betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit einer unbegründeten Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. Dezember 2025 (FK220015-H)

- 3 - Erwägungen: 1.1. Die Verfahrensbeteiligte und Antragstellerin (fortan Verfahrensbeteiligte) sowie der Beklagte und Antragsgegner (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2019 geborenen C._____ (Klägerin). Sie leben seit November 2021 getrennt (Urk. 4/2 E. 1.1). Mit Eingabe vom 16. November 2022 machte die Klägerin, vertreten durch die Verfahrensbeteiligte, eine Unterhaltsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 2. März 2023 wurde das Verfahren sistiert, um den rechtskräftigen Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme abzuwarten (Urk. 5/12). Mit Entscheid vom 4. September 2023 regelte das Obergericht des Kantons Zürich die Betreuung von C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wie folgt: Die Mutter betreut C._____ in ungeraden Kalenderwochen von Montagmittag (Kindergartenschluss) bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn) der geraden Kalenderwochen. Der Vater betreut C._____ in geraden Kalenderwochen von Mittwochmittag (Kindergartenschluss) bis Montagmorgen (Kindergartenbeginn) der ungeraden Kalenderwochen (Urk. 4/2 S. 29). 1.2. Mit Eingabe vom 25. April 2024 beantragte die Verfahrensbeteiligte bei der Vorinstanz die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ und die Einräumung eines Besuchsrechts für den Beklagten von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend (Urk. 5/44). Am 8. Oktober 2024 erstattete die Kinderärztin von C._____ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung (Urk. 5/69). Ende April 2025 gab die Vorinstanz zur Abklärung einer Kindeswohlgefährdung sowie der Erziehungsfähigkeit der Parteien ein Gutachten bei Dr. phil. D._____ in Auftrag (Urk. 5/84; Urk. 5/98–99), welches am 1. September 2025 erstattet wurde (Urk. 5/103). Die Parteien wurden auf den 4. Dezember 2025 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (Urk. 5/110). Am 12. Dezember 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2 S. 3 ff.): "1. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wird für die Dauer des Verfahrens dem Vater alleine übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter befindet sich für die Dauer des Verfahrens beim Kindsvater.

- 4 - 2. Die Kindsmutter wird für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, mit der Tochter wie folgt Zeit zu verbringen: Phase I (ab Zeitpunkt der Obhutsübertragung an den Kindsvater bis 28. Februar 2026): - Jeweils am Sonntag des ersten und dritten Wochenendes des Monats während maximal acht Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs. Phase II (ab 1. März 2026 bis 30. April 2026): - Unbegleitetes Besuchsrecht jeweils am Sonntag des ersten und dritten Wochenendes des Monats von frühestens 09.00 Uhr bis spätestens 17.00 Uhr. - Die Beistandsperson bestimmt den Übergabeort, den Beginn und das Ende des Besuchs im erwähnten Zeitrahmen sowie, ob die Übergaben begleitet werden oder nicht. Das Kind wird jeweils vom betreuenden Elternteil zum Übergabeort gebracht. Phase III (ab 1. Mai 2026): - Unbegleitetes Besuchsrecht jeweils am ersten und dritten Wochenende des Monats von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr. Die Beistandsperson bestimmt den Übergabeort. Das Kind wird jeweils vom betreuenden Elternteil zum Übergabeort gebracht. - Während der bereits geplanten Sommerferien des Kindsvaters vom 27. Juli 2026 bis 16. August 2026 findet das unbegleitete Besuchsrecht nur am vierten Wochenende des Monats (22./23. August 2026) statt. 3. Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wird die mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 der KESB Bezirk Pfäffikon ZH resp. Urteil vom 8. Mai 2023 des Bezirksrat Pfäffikon ZH errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB fortgeführt. Die Aufgaben der Beistandsperson werden wie folgt erweitert: - eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Kindsmutter einzurichten, die Umsetzung zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein, sowie der sozialpädagogischen Familienbegleitung als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Umsetzung, die Zielerreichung und die weitere Notwendigkeit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu überprüfen sowie im Bedarfsfall rechtzeitig Antrag auf Verlängerung zu stellen; - für die Organisation des begleiteten Besuchs sowie bei Bedarf der begleiteten Übergaben besorgt zu sein, diese zu überwachen, sowie deren Finanzierung sicherzustellen; - mit den Parteien die Möglichkeit der dauernden Erweiterung des Besuchsrechts der Kindsmutter regelmässig zu evaluieren und bei Abänderungsbedarf Stellen eines Antrags an die zuständige Behörde; - die psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung der Kindsmutter zu überwachen mit Fokus auf Krankheits- und Konfliktbear-

- 5 beitung, Entwicklung kooperativer Kommunikationsstrategien sowie Abbau misstrauensgeprägter Interaktionsmuster; - bei Bedarf Anträge an die zuständige Behörde zu stellen. 4. Der Kindsmutter wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, die sozialpädagogische Familien- und Besuchsbegleitung in Anspruch zu nehmen und mit dieser konstruktiv zusammenzuarbeiten. 5. Der Kindsmutter wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen und regelmässig darüber bei der Beistandsperson Bericht zu erstatten. 6. Es wird festgestellt, dass die Kindsmutter vom Zeitpunkt der Obhutsübertragung an den Kindsvater bis zum 30. Juni 2026 mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge leisten kann. 7. Die Kindsmutter wird verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens ab 1. Juli 2026 an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'827.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. 8. Die Unterhaltsbeiträge sind an den Kindsvater zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 6 und 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Kindsmutter: Fr. 3'373.– bis 30. Juni 2026 (35% Pensum inkl. Mietzinseinahmen) Fr. 7'173.– ab 1. Juli 2026 (hypothetisches 100% Pensum inkl. Mietzinseinahmen) Kindsvater: Fr. 9'739.– (100% Pensum) C._____: die Familienzulage von derzeit Fr. 215.– Vermögen: für die Berechnung nicht relevant 9. Es wird festgestellt, dass der Kindsvater vom Zeitpunkt der Obhutsübertragung an den Kindsvater für die Dauer des Verfahrens keine Kindesunterhaltsbeiträge mehr schuldet. 10. Die Anweisung der Arbeitgeberin des Kindsvaters, E._____, … [Adresse] (Personalnummer 1, SV-Nr. 2) die Kinderzulagen an die Kindsmutter zu überweisen, wird aufgehoben. 11. Die Arbeitgeberin des Kindsvaters, E._____, … [Adresse] (Personalnummer 1, SV-Nr. 2) wird angewiesen, die Kinderzulagen ab Zeitpunkt der Obhutsübertragung an den Kindsvater an diesen zu überweisen. 12. Die Kindsmutter wird verpflichtet, den Reisepass von C._____ an den Kindsvater auszuhändigen. Im Gegenzug wird der Kindsvater dazu verpflichtet, die Identitätskarte von C._____ der Kindsmutter auszuhändigen.

- 6 - 13. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 14. (Schriftliche Mitteilung) 15. (Begründung innert 10 Tagen, Hinweis kein Fristenstillstand und sofortige Vollstreckbarkeit des Entscheids)" 1.3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und im Auftrag der Verfahrensbeteiligten ein Gesuch um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 1 – 5 und der Dispositivziffer 9 der Verfügung des Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. Dezember 2025 aufzuschieben, bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung. 2. Es sei der Beklagte/Gesuchsgegner zu verpflichten, der Klägerin für die Führung des vorliegenden Verfahrens einstweilen einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 zzgl. Mwst. und Auslagen zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Klägerin und der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege samt Befreiung von der Leistung von Kostenvorschüssen zu gewähren, unter Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 4. Antrag Ziffer 1 vorstehend betreffend die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit sei superprovisorisch anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten/Gesuchsgegners." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–126). Zuständig für den Entscheid betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit ist der Kammerpräsident (Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 31 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Aufgrund seiner Abwesenheit wird seine Funktion von Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., wahrgenommen 2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ führt in seinem Gesuch vom 15. Dezember 2025 explizit nur die Verfahrensbeteiligte (A._____) als Gesuchstellerin auf und erklärt, namens und im Auftrag von dieser das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit zu stellen (Urk. 1 S. 1 f.). Er handelt folglich nicht für die Klägerin. Soweit er gleichwohl Anträge für diese stellt, ist darauf daher von vornherein nicht einzutreten. Ergänzend und der Vollständigkeit halber ist gleichwohl festzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligte sich hinsichtlich des Obhutswechsels, des Besuchsrechts und der Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson (Dispositivziffern 1, 2 und 3) in

- 7 einem offensichtlichen Interessenkonflikt befindet, weshalb ihre Vertretungsbefugnis insoweit von Gesetzes wegen entfällt (Art. 306 Abs. 3 ZGB), sodass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in dem die Frage des Aufschubs der Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Anordnung betreffend die Obhut über die Klägerin zentral und für alle weiteren Belange präjudizierend ist, nicht vertreten könnte. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit dieses Entscheids ist von einer Bestellung einer Kindsvertretung (Art. 299 ff. ZPO) für den Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit abzusehen. 3.1. Die Verfahrensbeteiligte macht zur Begründung ihres Gesuch geltend, das Bundesgericht weise darauf hin, dass bei Fragen der Obhut kurzfristige oder häufige Veränderungen das Wohl des Kindes beeinträchtigten. Wenn der erstinstanzliche Massnahmerichter in Abweichung der bisherigen hauptsächlichen Betreuung des Kindes durch einen Elternteil die Obhut dem anderen zuweise, gebiete im Zweifel das Wohl des Kindes, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten. Daher sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung desjenigen Elternteils, der bisher Hauptbezugsperson gewesen sei, stattzugeben. Das aktuelle Betreuungsverhältnis gemäss dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2023 betrage 70% (Mutter) zu 30% (Vater), womit erstellt sei, dass sie die Hauptbetreuungsperson von C._____ gewesen sei. Sie sei seit Geburt hauptsächlich für die Erziehung und Betreuung verantwortlich gewesen und verfüge über eine innige Beziehung zu ihrer Tochter und setze sich stets nach besten Wissen und Gewissen für die Bedürfnisse von C._____ ein (Urk. 1 Rz. 10–14). Durch die sofortige Vollstreckung der vorinstanzlichen Anordnung werde ein Präjudiz geschaffen. C._____ werde komplett aus ihrem vertrauten Umfeld gerissen und unmittelbar am Wohnort des Beklagten eingeschult. Der Kontakt zu ihr werde dabei auf ein Minium beschränkt. C._____ sei in F._____ stark verwurzelt. Mit der überfallartigen Obhutsumteilung habe sie sich C._____ weder von ihrer Mutter noch ihrem Umfeld verabschieden können. Auch sei sie auf die Umteilung nicht vorbereitet worden. Je länger dieser Zustand anhalte, desto schwieriger werde es, den bisherigen Zustand wieder herzustellen. Mit anderen Worten sei Gefahr in Verzug. Es sei völlig unklar, wie viel Zeit die Vorinstanz für die Begründung benötige. In

- 8 dieser Zeit drohe die Entfremdung von der Mutter, da ihr lediglich ein begleitetes Besuchsrecht an zwei Tage pro Monat zugestanden worden sei. Die sofortige Vollstreckung lasse sich auch nicht mit einer besonderen Dringlichkeit oder mit einer drohenden Kindeswohlgefährdung rechtfertigen. Der Gutachter attestiere C._____ gesunde Entwicklungsressourcen, was auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. November 2025 anerkannt habe. Eine unmittelbare Gefahr für das Wohl und die Entwicklung von C._____ liege nicht vor. Die sofortige Umteilung der Obhut sei vollkommen unverhältnismässig (Urk. 1 Rz.18–22). Auch die Hauptsachenprognose falle zu ihren Gunsten aus, soweit eine solche ohne Kenntnis der vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt erfolgen könne. Schon aus dem Dispositiv gehe hervor, dass grundlegende (Verfahrens-) Rechte von ihr verletzt worden seien. Die von ihr gestellten Verfahrensanträge seien zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen worden. So sei ihr Recht auf Ergänzungsfragen zum eingeholten Gutachten verweigert worden, was eine krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Auch sei C._____ von der Vorinstanz nicht angehört worden. Im Rahmen der gutachterlichen Exploration sei es ebenfalls unterlassen worden, den Willen von C._____ unmittelbar zu überprüfen. Sie habe ihre Wünsche und Anliegen nicht in das Verfahren einbringen können. Auch sei keine Kindesvertretung angeordnet worden (Urk. 1 Rz. 23–29). Im Übrigen habe die Vorinstanz auf ein unprofessionell erstelltes und unvollständiges Gutachten abgestellt. Die Expertise leide an gravierenden Mängeln. Die Vorinstanz hätte daher nicht auf die Empfehlungen des Gutachters abstellen dürfen (Urk. 1 Rz. 30–38). Bei dieser Ausgangslage sei der bisherige Zustand unverzüglich wieder herzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Feiertage unmittelbar bevorstünden. Gerade für Kinder sei Weihnachten eine besondere, von Traditionen geprägte Zeit. Es sei unabdingbar und zweifellos zum Wohl von C._____, dass sie Weihnachten traditionsgemäss (auch) mit ihrer Mutter verbringen könne. Dies werde mit der angeordneten Besuchsrechtsregelung verunmöglicht, was nicht haltbar sei (Urk. 1 Rz. 40). 3.2. Die Berufung gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz

- 9 kann die Vollstreckung in Fällen von Art. 315 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Über einen solchen Antrag kann sie bereits vor Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Dabei verfügt die Rechtsmittelinstanz über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 137 III 475 = Pra 101 [2012] Nr. 28, E. 4.1 m.w.H.). Bei der Regelung der Obhut ist davon auszugehen, dass kurzfristige oder mehrfache Veränderungen dem (objektiv verstandenen) Kindeswohl entgegenstehen und daher grundsätzlich zu vermeiden sind. Es sind daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung die bisherigen, vor dem angefochtenen Massnahmeentscheid während einer gewissen Zeit tatsächlich gelebten Verhältnisse fortzusetzen, wobei wichtige Gründe vorbehalten bleiben, namentlich, wenn die bisherige Obhutszuteilung das Kindswohl gefährdet (BGE 138 III 565 E. 4.3.2 f.). 3.3. Wie bereits erwähnt, holte die Vorinstanz ein Gutachten bei Dr. phil. D._____ ein, welches am 1. September 2025 erstattet wurde (Urk. 5/103). Das Gutachten hält zusammenfassend fest, dass die Mutter zwar die materiellen und organisatorischen Grundbedürfnisse (Kleidung, Ernährung, medizinische Basisversorgung, zahlreiche Freizeitaktivitäten) von C._____ erfülle, jedoch erhebliche Defizite in der emotionalen Feinfühligkeit, der konfliktfreien Kommunikation und der Wahrung kindlicher Grenzen zeige. Beobachtungen und Berichte Dritter belegten eine wiederholte Einbindung des Kindes in den elterlichen Konflikt, darunter abwertende Äusserungen über den Vater, suggestive Befragungen und sprachliche Übernahmen konfliktgeprägter Inhalte durch das Kind. Die Interaktion wirke überwiegend kontrollierend und taktisch-faktisch, mit geringer emotionaler Resonanz und kaum unbelastetem Spiel. Diese Muster stellten aus fachlicher Sicht eine fortgesetzte psychische Belastung dar und bärgen ein hohes Risiko für die kindliche Entwicklung. Die Beziehung zum Vater hingegen sei stabil, emotional tragfähig und durch beiderseitige Zuneigung geprägt. Der Vater reagiere feinfühlig auf kindliche Signale, fördere Eigeninitiative und Selbstwirksamkeit und meide konfliktbelastete Themen in Anwesenheit des Kindes. Er biete klare Strukturen und eine ausgewo-

- 10 gene Freizeitgestaltung. Negative Beeinflussungen in Bezug auf die Mutter seien nicht erkennbar. Das Kind lebe in einer hochbelasteten Konstellation, die durch wiederkehrende konfliktzentrierte Muster der Mutter geprägt sei. Es zeige noch gesunde Ressourcen (Bindungsfähigkeit, Spielfreude, soziale Anschlussfähigkeit), jedoch bereits Belastungsanzeichen wie innere Anspannung, Rückzug, Aufmerksamkeitsprobleme und situative Kooperationsverweigerung. Ohne grundlegende Veränderung der Lebensumstände sei mit einem fortschreitenden Abbau dieser Ressourcen zu rechnen (Urk. 5/103 S. 6). Das Gutachten empfiehlt eine Umteilung der Obhut an den Vater, um das Kind aus der anhaltend kindeswohlgefährdenden Situation bei der Mutter herauszunehmen (Urk. 5/103 S. 7). Die Verfahrensbeteiligte kritisiert das Gutachten in ihrem Gesuch vom 15. Dezember 2025 weitgehendst in pauschaler Weise, ohne konkrete Stellen im Gutachten zu nennen, aus welchen sich ihre Kritik ergibt. So führt sie aus, es fehle dem Gutachten etwa an der erforderlichen Ergebnisoffenheit und Voreingenommenheit. Der Gutachter habe keine unparteiliche und objektive Haltung eingenommen und stelle stattdessen auf subjektive Wertungen ab. Weiter leide die Expertise an strukturellen und methodischen Mängeln. Befunde seien unmittelbar gewürdigt und interpretiert worden und es habe unzulässige Interventionen stattgefunden. Auch die Interventionsbeobachtungen seien unzureichend gewesen, so seien zu Unrecht keine Hausbesuche durchgeführt worden. Die gutachterliche Analyse sei im Übrigen undifferenziert gewesen. Ihr Verhalten sei pauschal und ohne Angaben von Gründen qualifiziert worden. lm Rahmen der Testdiagnostik seien unzulässige Annahmen getroffen und primär Fakten verwendet worden, welche die eigene These bestätigten. Ferner seien die Parteien bei der Einholung von Drittauskünften ungleich behandelt worden. Zudem habe es dem gutachterlichen Vorgehen generell an der erforderlichen Transparenz gemangelt (Urk. 1 Rz. 31–37). Diese unsubstantiierte Kritik genügt nicht. Ebenfalls ist es unzureichend, pauschal auf die Plädoyernotizen vom 4. Dezember 2025 zu verweisen. In Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem es rasch ein Entscheid zu treffen gilt, hat die antragstellende Partei in ihrem Gesuch selbst hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist, auch wenn noch keine Begrün-

- 11 dung vorliegt. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten hat sodann erst in einem allfälligen Berufungsverfahren zu erfolgen. Für den hier zu treffenden Entscheid sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte. Das Gutachten ist sorgfältig erstellt, inhaltlich schlüssig und nachzollziehbar. Es stützt sich auf die Akten und es wurden umfassende Abklärungen getätigt. Mit der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten wurden je zwei Gespräche geführt und es fand je eine Interaktionsbeobachtung zusammen mit der Klägerin statt. Zudem wurden an fünf Terminen Diagnostik-Interviews mit der Verfahrensbeteiligten und an Terminen solche mit dem Beklagten durchgeführt. Ferner wurden Drittauskünfte bei G._____ von der KESB, der Beiständin H._____, der Hortleitung I._____, der Kindergartenlehrperson J._____ und der Kinderärztin K._____ eingeholt. Darüber hinaus wurden auch diverse Telefonat mit Personen aus dem Familien- und Freundeskreis der Parteien geführt (Urk. 5/103 S. 10). Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Parteien bezüglich dieser Auskünfte ungleich behandelt wurden. Betreffend die Interventionsbeobachtungen ist zudem festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verfahrensbeteiligten Hausbesuche nicht zwingend sind. Ob solche durchgeführt werden oder nicht, liegt im Ermessen des Gutachters. Auch erweist sich das Gutachten entgegen ihrem Einwand als vollständig. Sämtliche gestellten Fragen wurden vom Gutachter beantwortet. Eine Diagnosestellung war nicht die Aufgabe des Gutachters (vgl. Urk. 5/99; Urk. 5/103). Zudem genügen bereits konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung, um eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen. Weiter geht auch die Kritik fehl, es seien keine Abklärungen zum Kindeswillen gemacht worden. Das Gutachten äussert sich dazu ausführlich auf den Seiten 57 bis 59 (Urk. 5/103). In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass weder die Vorinstanz, der Gutachter noch ein Kindesvertreter C._____ direkt nach ihrer Meinung zu einem allfälligen Obhutswechsel fragten. Im Gegenteil ist gerade bei Kindern, welche sich in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befinden, von solchen direkten Fragen abzusehen. Zudem ist der Kindeswille lediglich ein Kriterium beim Entscheid über die Obhutszuteilung und das Besuchsrecht, wobei es entscheidend auf das Altern des Kindes, die Konstanz des geäusserten Willens und seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser

- 12 - Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (BGer 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.3, m.w.H.). C._____ war im Zeitpunkt der Begutachtung erst sechs Jahre alt. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass allfällige Ergänzungsfragen der Verfahrensbeteiligten das Ergebnis des Gutachtens massgeblich ändern würden. Auf das Gutachten von Dr. phil. D._____ ist daher abzustellen. Dieses kam in nachzollziehbarerweise zum Schluss, dass die aktuelle Betreuungssituation bei der Verfahrensbeteiligten mit fortbestehenden, das Kindeswohl gefährdenden Faktoren belastet sei (anhaltender Loyalitätskonflikt, wiederholte negative Beeinflussung des Kindes in Bezug auf den Vater, mangelnde emotionale Verfügbarkeit). Damit liegt eine konkrete Kindeswohlgefährdung bei Aufrechterhaltung der bisherigen Situation vor. Ferner gilt es zu beachten, dass C._____ nicht an einen unbekannten Ort zieht, sondern dorthin wo sie bereits jetzt die Zeit in geraden Kalenderwochen von Mittwochmittag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) der ungeraden Kalenderwochen verbringt. Zwar wird sie eine neue Schule besuchen müssen, diese Belastung wiegt jedoch weniger schwer als die Kindeswohlgefährdung bei Beibehaltung der aktuellen Verhältnisse. Das Kindeswohl macht somit eine sofortige Umteilung der Obhut an den Beklagten erforderlich. Auch das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht der Verfahrensbeteiligten sowie die damit zusammenhängende Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson stützen sich auf die – nachvollziehbaren – Empfehlungen des Gutachtens (Urk. 5/103 S. 81). Dementsprechend ist der Antrag der Verfahrensbeteiligten um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 sowie den damit zusammenhängenden Dispositivziffern 3 Lemma 2 und 3 abzuweisen. 3.4. Den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositivziffer 3 Lemma 1, 4 und 5 sowie hinsichtlich Dispositivziffern 4 und 5 begründet die Verfahrensbeteiligte nicht separat. Folglich ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 4.1. Die Entscheidgebühr für dieses Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 9 GebV OG ZH auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 ZPO). Da die Verfahrensbeteiligte mit ihren Anträgen unterliegt, sind ihr die Kosten

- 13 aufzuerlegen. Parteienentschädigungen sind keine zuzusprechen, der Verfahrensbeteiligen infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Wie gezeigt wurde das vorliegende Gesuch einzig im Namen der Verfahrensbeteiligten gestellt und ist ergänzend davon auszugehen, dass die Verfahrensbeteiligte bzw. ihr Rechtsvertreter auch nicht befugt sind, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Anträge im Namen der Klägerin zu stellen (oben E. 2), weshalb auf die Anträge um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten ist. 4.3. Die Verfahrensbeteiligte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren (Urk. 1 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3, m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3). Zur Begründung ihrer Mittellosigkeit verweist die Verfahrensbeteiligte auf die von der Vorinstanz festgehaltenen finanziellen Grundlagen, wonach sie ein Einkommen von monatlich Fr. 3'373.– (35%-Pensum inkl. Mietzinseinnahmen) generiere und mangels Leistungsfähigkeit zu keinem Unterhaltsbeitrag für die Klägerin verpflichtet

- 14 werden könne (Urk. 1 Rz. 43). Damit kommt die Verfahrensbeteiligte ihrer Mitwirkungspflicht jedoch nicht ausreichend nach. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), wobei grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für das Gesuch vor der ersten Instanz gelten, also insbesondere auch bezüglich der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Mittellosigkeit. Diese beurteilt sich nun nach den Verhältnissen vor der Rechtsmittelinstanz und die eingereichten Belege müssen aktuell sein. Es genügt nicht, auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen (vgl. OGer ZH RB180035 vom 12. Juni 2019 E. IV. 1.3, m.w.H.). Die Verfahrensbeteiligte reichte mit ihrem Gesuch vom 15. Dezember 2025 keine aktuellen Belege zu ihren Einkünften ein. Auch wenn der vorinstanzliche Entscheid vom 12. Dezember 2025 datiert, ist unklar, auf welchen Zeitpunkt sich die Zahlen der Vorinstanz stützen. Auch unterlässt die Verfahrensbeteiligte jegliche Ausführungen zu ihrem aktuellen Bedarf. Der pauschale Verweis auf die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Leistungsfähigkeit zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen genügt nicht. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zufolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abzuweisen. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'500.– zzgl. MwSt. und Auslagen zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag, es sei die Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositivziffer 3 Lemma 1, 4 und 5, Dispositivziffer 4, Dispositivziffer 5 und Dispositivziffer 9 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. Dezember 2025 aufzuschieben, wird nicht eingetreten.

- 15 - 4. Der Antrag, es sei die Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositivziffer 1, Dispositivziffer 2 und Dispositivziffer 3 Lemma 2 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. Dezember 2025 aufzuschieben, wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 6. Die Kosten für dieses Verfahren werden der Verfahrensbeteiligten auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–4, an die KESB des Bezirks Pfäffikon ZH, an die Beiständin H._____, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein bzw. an die Parteien vorab zur Kenntnisnahem per IncaMail. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

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