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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2015 RH150003

9 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,050 parole·~5 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RH150003-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 9. Oktober 2015

in Sachen

A._____,

Beklagter, Beschwerdeführer und Revisionskläger

gegen

B._____,

Kläger, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter

vertreten durch C._____,

betreffend Rechtsöffnung Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 25. August 2015 (RT150149-O)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem (damaligen) Kläger und Beschwerdegegner und heutigen Revisionsbeklagten (fortan Revisionsbeklagter) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 7. April 2015) gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Darlehensvertrag vom 7. Dezember 2011 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 15'000.– sowie für Betreibungskosten von Fr. 103.30 und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 4/22 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der (damalige) Beklagte und Beschwerdeführer und heutige Revisionskläger (fortan Revisionskläger) Beschwerde (Urk. 4/21). Hierauf wurde mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 25. August 2015 infolge Verspätung nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die "Rechtmittelbelehrung" der Vorinstanz dahingehend zu ergänzen sei, dass dem Revisionskläger – abgesehen von der Möglichkeit der Beschwerde – die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG offenstehe (Urk. 4/26). 1.3 Mit Schreiben vom 8. September 2015, eingegangen am 9. September 2015, wandte sich der Revisionskläger erneut an die angerufene Kammer mit dem Hinweis, dass ihm durch das Fehlen einer korrekten Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz wesentliche Rechte vorenthalten worden seien. Er beantrage, dass auf die Beschwerde einzutreten sei, da nunmehr der Fristablauf der gesetzten Frist von 10 Tagen der 9. September 2015 sei (Urk. 4/28 = Urk. 1). 1.4 Mit Schreiben vom 10. September 2015 wurde der Revisionskläger darauf hingewiesen, dass ihm – sollte er mit dem Beschluss der angerufenen Kammer vom 25. August 2015 nicht einverstanden sei – die Beschwerde ans Bundesgericht offenstehe. Sodann wurde dem Revisionskläger mitgeteilt, dass ihm – entgegen seiner Ansicht – keine neue Beschwerdefrist bis zum 9. September 2015 laufe und eine Beschwerde als Rechtsmittel mit dem weiteren Rechtsbehelf der Aberkennungsklage nicht gleichzusetzen sei. Schliesslich wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung des Revisionsverfahrens zu verzichten. Dieses Schreiben wurde vom Revisionskläger am 18. September 2015 in

- 3 - Empfang genommen (Urk. 3). Innert Frist liess er sich nicht vernehmen, weshalb das Revisionsverfahren durchzuführen ist. 2.1 Das Revisionsbegehren ist abzuweisen. Es liegt kein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes vor (Art. 328 ZPO). Die in Art. 328 ZPO aufgeführten Revisionsgründe sind abschliessender Natur; Verfahrensfehler sind mit den Hauptrechtsmitteln geltend zu machen, nicht mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 328 N 12). Wie mit Schreiben vom 10. September 2015 – während noch laufender Beschwerdefrist ans Bundesgericht – hingewiesen, hatte der Revisionskläger die Möglichkeit, den Beschluss der angerufenen Kammer vom 25. August 2015 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, wenn er damit nicht einverstanden war. Ohnehin aber ist ihm durch den fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage in Bezug auf den Fristenlauf zum Erheben einer Beschwerde kein Nachteil erwachsen: Die Aberkennungsklage ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, sondern eine negative Feststellungsklage. Diese dient nicht dazu, das Rechtsöffnungsverfahren zu überprüfen. Sodann enthält Art. 83 SchKG keine Vorschrift, welche besagt, dass der Rechtsöffnungsbeklagte bei Unterliegen auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage hinzuweisen ist, wie dies beispielsweise in Art. 238 lit. f ZPO für die Rechtsmittelbelehrung statuiert ist. Wenn selbst bei gänzlichem Fehlen der von Art. 238 lit. f ZPO verlangten Rechtsmittelbelehrung der Entscheid nicht unwirksam ist (D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 238 N 27 f. mit Verweis auf BGE 119 IV 332), muss dies umso mehr für das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage gelten. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass der Revisionskläger sowohl mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 25. August 2015 als auch mit gleichentags erfolgter Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG während der diesbezüglich noch laufenden Frist hingewiesen worden war. Damit wäre letztlich auch nicht ersichtlich, inwiefern seine Rechte verletzt worden wären.

- 4 - 2.2 Entsprechend erweist sich das Revisionsbegehren als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO). Das Revisionsbegehren ist abzuweisen. 3.1 Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Diese Kosten sind dem Revisionskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Revisionsbeklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie in das Verfahren RT150149-O, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Urteil vom 9. Oktober 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie in das Verfahren RT150149-O, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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