Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH130004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 7. Januar 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Revisionsklägerin
gegen
Gemeinde Kilchberg, Beklagte und Revisionsbeklagte
betreffend Revision Revisionsklage gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Oktober 2013 (EB130307-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Geschäft Nr. EB130307-F) auf das Rechtsöffnungsbegehren der (heutigen) Revisionsklägerin nicht ein (Urk. 4/11). Dagegen erhob diese Beschwerde, auf welche die angerufene Kammer mit Beschluss vom 13. November 2013 nicht eintrat (Geschäft Nr. RT130187, Urk. 4/16). Diesen Beschluss nahm die Revisionsklägerin am 15. November 2013 entgegen (Urk. 4/17/2); bislang wurde keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. 1.2 Am 9. Dezember 2013 ging beim Obergericht des Kantons Zürich ein Umschlag ein, welcher wie folgt angeschrieben ist (Urk. 1/1): "Obergericht des Kantons Zürich Revision 130307-… Erhöhung Streitwert-Regress Revisionsantrag und Strafanträge folgen" Hierzu wurde ein weiterer Umschlag eingereicht, auf welchem "Zession oder A._____ und B._____ 24./27.5.2013, RA X._____, … [Adresse], Auflösung Mandats- und Auftragsverhältnis per 3.12.2013, sämtliche Aufträge betr. (folgende Listen per 10.12.13)" notiert ist (Urk. 1/2). Diesem Umschlag beigelegt waren diverse Unterlagen, so eine als "Teilvergleich per 9.12.2013-10.12.2013" bezeichnete Aufstellung, eine Aufstellung "Pfandverwertung + C._____ AG D._____ AG", ein Schreiben der Migrosbank vom 9. Dezember 2013 betreffend Kontoeröffnung, ein Schreiben des Advocaturbureaus X._____ vom 10. Oktober 2013 betreffend vorsorgliche Massnahmen mit dem Vermerk "Vergleich nicht erfolgt 3.12.13 BG Horgen", eine Kopie einer öffentlichen Urkunde über eine Generalvollmacht von Frau E._____ an die Revisionsklägerin sowie eine Kopie eines Auszugs aus dem Grundbuch des Grundbuchamtes F._____ vom 21. Februar 2013 (Urk. 3/1-6). 2.1 Nicht vollständig klar ist vorliegend, ob die Revisionsklägerin lediglich die Revision der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 10. Oktober 2013 (Geschäft Nr. EB130307) oder auch diejenige des Beschlusses
- 3 der angerufenen Kammer vom 13. November 2013 (Geschäft Nr. RT130187) beantragt. Von diesbezüglichen Weiterungen kann indes abgesehen werden, da auf die Revision ohnehin nicht einzutreten ist; dies ungeachtet der Frage, ob die beiden in Betracht fallenden Entscheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind, da die Frist zum Erheben einer Beschwerde ans Bundesgericht erst am 15. Dezember 2013 abgelaufen ist (4/17/1-2). 2.2 Für eine Revision betreffend die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 10. Oktober 2013 (Geschäfts Nr. EB130307) ist die Revisionsklägerin darauf hinzuweisen, dass örtlich und sachlich das Gericht zuständig ist, welches zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Damit ist die angerufene Kammer für eine entsprechende Revision der Verfügung der Erstinstanz nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3 Sollte die Revisionsklägerin auch die Revision des Beschlusses der angerufenen Kammer vom 13. November 2013 (Geschäft Nr. RT130187) beantragen, gilt folgendes: Zwar sind auch Rechtsmittelentscheide revisionsfähig, jedoch lediglich dann, wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entschieden und ein Rechtsmittel gutgeheissen oder abgewiesen hat. Wird indes auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Revision gegen diesen Rechtsmittelentscheid nur zulässig, wenn sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen bezieht (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 328 N 7). Mit Beschluss vom 13. November 2013 trat die angerufene Kammer auf die seitens der Revisionsklägerin (und damaligen Beschwerdeführerin) erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 4/16). Aus den von der Revisionsklägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen beziehen würde, fehlt es doch gänzlich an der Nennung von Revisionsgründen. Dementsprechend wäre auf dieses Revisionsgesuch ebenso wenig einzutreten.
- 4 - 3. Damit erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO). 4.1 Die Gerichtskosten des Verfahrens sind auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen betreffend das Geschäft EB130307, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: dz
Beschluss vom 7. Januar 2014 Erwägungen: 3. Damit erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen betreffend das Geschäft EB130307, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...