Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH110003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 1. März 2012 in Sachen
A._____, Schuldner und Revisionskläger
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Revisionsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung / Revision
Rekurs gegen eine Verfügung des Konkursrichters des Bezirkes Zürich vom 23. November 2010 (EK101750)
Revision gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. März 2011 (NN100133)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirkes Zürich über den Schuldner den Konkurs ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 SchKG (act. 4/4). Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner Rekurs, auf welchen die Kammer mit Beschluss vom 14. März 2011 infolge Verspätung nicht eintrat. Da dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, eröffnete sie den Konkurs neu (act. 2). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 18. Mai 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Auch das gegen seinen Entscheid gestellte Revisionsgesuch wies es ab (act. 4/39 und /42). 2. Mit Eingabe vom 10. November 2011 an die Kammer verlangt der Schuldner Revision des Entscheides der Kammer vom 14. März 2011. Des Weiteren reicht er zahlreiche Beilagen ein (act. 1, act. 3/1-19). Mit der Revision kann ein rechtskräftiger Entscheid unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen (Revisionsgründe) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zugeführt werden. Das Gesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes zu stellen (Art. 328 und 329 ZPO). Einer Revision zugänglich sind Sach- und Prozessentscheide. 3. Aus der nicht leicht zu verstehenden Begründung ergibt sich unter anderem, dass der Schuldner nach wie vor mit dem seinerzeitigen Nichteintreten auf den Rekurs nicht einverstanden ist (act. 1 S. 4). Er hält ohne nähere Ausführungen an der Rechtzeitigkeit seiner Rekursschrift fest. Diese Fragen hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 18. Mai 2011 rechtskräftig entschieden. Der Schuldner macht weder neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (unechte Noven) noch eine andere gesetzliche Voraussetzung geltend, welche eine Revision begründen könnten. Im Übrigen wendet er sich offenbar gegen die Eröffnung des Konkurses. Ob er dazu taugliche neue Behauptungen aufstellt, kann offen bleiben. Eine Revision ist wie dargelegt von derjenigen Instanz zu behandeln, welche zuletzt in der Sa-
- 3 che entschied (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO). Das war jedenfalls nicht das Obergericht. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Schuldner ersucht um Weiterleitung seiner Eingabe an die richtige Instanz, falls das Obergericht nicht zuständig sein sollte (act. 1 S. 8). Eine § 194 GVG/ZH entsprechende Bestimmung, wonach eine Frist mit der Eingabe an die unrichtige Stelle gewahrt war und die Weiterleitung an die zuständige Stelle von Amtes wegen erfolgte, gibt es in der seit Januar 2011 geltenden Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht mehr. Die Kammer hat jüngst entschieden, die Bestimmung von Art. 63 ZPO (eine allfällige Frist gilt als gewahrt, wenn eine Klage nach einem Rückzug mangels Zuständigkeit oder einem Nichteintreten innert 30 Tagen bei der richtigen Stelle neu eingereicht wird) beziehe sich nur auf das Einleiten neuer Verfahren und nicht auf Rechtsmittel (OGerZH RU110057 vom 27. Januar 2012). Es ist nicht ohne weiteres klar, auf welche konkreten Revisionsgründe sich der Schuldner stützt und wie es sich mit der 90-tägigen Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO verhält. Dies wird die zuständige Instanz zu überlegen haben, falls sie vom Schuldner angerufen werden sollte, darüber ist heute nicht zu befinden. 5. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Revisionsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Gläubigerin entstand kein zu einer Entschädigung berechtigender Aufwand. Es wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Für das Revisionsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichter oder der konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Urteil vom 1. März 2012 Es wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Für das Revisionsverfahren wird keine Prozessentschädigung zuge-sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...