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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.04.2026 RE260006

21 aprile 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·772 parole·~4 min·7

Riassunto

Eheschutz (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistand)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE260006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 21. April 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Bezirksgericht Zürich und B._____, Beschwerdegegner 2 betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. März 2026 (EE250011-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 6. März 2026 entschädigte die Vorinstanz Rechtsanwalt lic. iur. B._____ für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) im Eheschutzverfahren wie folgt (urk. 2 S. 3): Honorar CHF 2'800.00 Barauslagen CHF 77.70 Zwischentotal CHF 2877.70 8.1% MwSt. CHF 233.09 abzüglich bereits erhalten CHF -500.00 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 2'610.80 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. April 2026 (Datum des Poststempels: 14. April 2026), eingegangen am 15. April 2026, Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss beantragt, die Entschädigung sei auf Fr. 1'348.– festzusetzen (Urk. 1A). Eine weitere vom 7. April 2026 datierende Beschwerdeschrift reichte die Gesuchstellerin mit A-Post-Plus am 14. April 2026 ein (Datum des Poststempels), welche ebenfalls am 15. April 2026 einging (Urk. 5). Schliesslich reichte die Gesuchstellerin am 15. April 2026 (Datum des Poststempels), eingegangen am 17. April 2025, eine dritte, vom 7. April 2026 datierende Beschwerdeschrift ein (Urk. 8A). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 24. März 2026 zugestellt (Urk. 12/1). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was die Vorinstanz korrekt belehrte (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Ebenfalls wies die Vorinstanz korrekterweise darauf hin, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nach Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (Urk. 2 Dispositiv- Ziffer 4). Zur Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen

- 3 - Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Beschwerdeeinreichung (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen. Die zehntägige Frist lief vorliegend am 7. April 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin übergab ihre Beschwerdeschriften der Post jedoch erst am 14. April 2026 und am 15. April 2026 (Briefumschläge angeheftet an Urk. 1A, Urk. 5 und Urk. 8A) und damit verspätet. Die Gesuchstellerin gibt denn auch selbst zu, die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO (Ostern) eingereicht zu haben (Urk. 1A). Wie bereits erwähnt, wurde sie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die Fristenstillstände nicht gelten. Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist Prozessvoraussetzung. Auf eine nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 1A) – nicht einzutreten, selbst wenn sie der Entscheid inhaltlich als offensichtlich unrichtig erweisen sollte. Auf ihre Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2026 ist demnach infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten. 3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53, E. 6). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG) auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage von Kopien von Urk. 1A, Urk. 1B, Urk. 3, Urk. 4/A–L, Urk. 5, Urk. 6/1–5, Urk. 8A, Urk. 8B, Urk. 9A, Urk. 9B, Urk. 10/A–N und Urk. 11/A–N, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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