Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE250009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich sowie B._____, Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Verfahrensbeteiligter betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 15. Juli 2025 (EE250065-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) und ihr Ehemann (Gesuchsgegner und Verfahrensbeteiligter, fortan Gesuchsgegner) standen sich seit April 2025 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren zufolge Rückzugs des Eheschutzgesuchs ab, wies die Gesuche der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ab, auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 400.– und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1-5 = Urk. 17 Dispositiv-Ziffern 1-5). b) Hiergegen erhoben die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. Juli 2025 zusammen Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 3): "Basierend auf den oben gemachten Begründungen wird begehrt, dass - die falschen Behauptungen und Entscheide des Bezirksgerichts korrigiert werden. - der Gesuchstellerin wegen Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt wird. - dass bei dem Gesuchsgegner auch Mittellosigkeit angenommen wird insofern er die Kosten übernehmen sollte, da er Gleichbehandlung fordert gegenüber Leuten, die ihre Vorsorge in der AHV, PK und dritte Säule verwalten lassen. - der Gesuchsgegner macht keine Parteientschädigung geltend." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen(Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als unbegründet bzw. unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsgegner informierte die beschliessende Kammer vorab mit elektronischer Eingabe vom 27. Juli 2025 darüber, dass die Gesuchstellerin und er die Originale der Beschwerde samt Unterlagen am 26. Juli 2025 in C._____ der Post übergeben hätten (Urk. 19a). Der Anhang dieser elektronischen Eingabe enthielt die Beschwerdeschrift und diverse Beilagen (Urk. 20/1-5). Elektronische Eingaben sind nur mit gültiger Signatur zulässig. Die elektronische Eingabe
- 3 - (Urk. 19a und 20/1-5) verfügt über keine elektronische Signatur und ist somit nicht gültig im Sinne von Art. 130 ZPO erfolgt (siehe dazu auch die vorgängig dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz erteilte telefonische Auskunft vom 23. Juli 2025, Urk. 13). b) Weiter ist zu prüfen, ob die der Post in C._____ übergebene Beschwerde in Papierform der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners vom 26. Juli 2025, welche am 13. August 2025 beim Obergericht des Kantons Zürich eingegangen ist (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 16 und auf dem Briefumschlag), rechtzeitig erfolgte. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2025 versandte die Vorinstanz an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde (vgl. Urk. 14). Die Sendung wurde ihrem anwaltlichen Vertreter am 17. Juli 2025 zugestellt (Urk. 14). Die Gesuchstellerin moniert dazu in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe das Eheschutzgesuch zurückgezogen und die Vorinstanz darüber informiert, dass sie ihren Rechtsvertreter darüber in Kenntnis gesetzt habe. Dies impliziere, dass sie die Vertretung durch ihren Anwalt beendet habe. Trotzdem habe die Vorinstanz die weiteren Verfügungen an ihren Rechtsvertreter gesandt (Urk. 16 S. 1). Ihre Rüge ist unbegründet. Weder aus der Aktennotiz vom 14. März 2025 (Telefongespräch einer Gerichtsschreiberin der Vorinstanz mit dem Gesuchsgegner, Urk. 5) noch aus den Eingaben vom 6. Juni 2025 (Rückzug Eheschutzgesuch, Urk. 6) und 4. Juli 2025 (Stellungnahme zu den finanziellen Verhältnissen, Urk. 9 und 11) geht hervor, dass das Mandatsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, beendet wurde. Die Zustellungen der an die Gesuchstellerin gerichteten Sendungen erfolgten in Anwendung von Art. 137 ZPO. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung, Urk. 12 Dispositiv Ziffer 7). Die Beschwerdefrist endete am 28. Juli 2025 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Briefumschlag der Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2025 ist mit Briefmarken der Vereinigten Arabischen Emiraten und einem nicht leserlichen Poststempel versehen (an Urk. 16 angehefteter Brief-
- 4 umschlag). Gemäss Ausführungen des Gesuchsgegners wurde die Beschwerde in Papierform am 26. Juli 2025 der Post in C._____ übergeben (Urk. 19a), was anhand des unleserlichen Poststempels nicht überprüft werden kann. Auch wenn zu Gunsten der Gesuchstellerin von der Postaufgabe am 26. Juli 2025 in C._____ ausgegangen würde, genügt dies nicht, um die Rechtzeitigkeit zu belegen, da Sendungen aus dem Ausland spätestens bis Mitternacht des letzten Tages der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Aufgabe der Sendung bei einer Post im Ausland als solche nicht fristwahrend ist. Massgeblich ist somit der Zeitpunkt, in dem die Eingabe dem Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (Urteil 4A_258/ 2008 vom 7. Oktober 2008 E. 2). Nicht eruierbar ist, wem der auf dem Briefumschlag aufgeführte rote Datumsstempel "08. AUG 2025" zuzuschreiben ist. Es erscheint eher unwahrscheinlich, dass damit der Empfang der Beschwerde durch die Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung bescheinigt wird (vgl. an Urk. 16 angehefteter Briefumschlag). Nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen trägt die betroffene Partei die Beweislast für die Umstände, aus denen sich die Rechtzeitigkeit der Vornahme ihrer Handlung ergibt. Da die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingeschrieben oder per Rückschein aus dem Ausland versandt wurde, kann die Gesuchstellerin nicht nachweisen und von der beschliessenden Kammer nicht geprüft werden, wann genau diese die Schweizerische Post erreichte. Dies wäre aber für die Prüfung der Rechtzeitigkeit von Belang (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist lief – wie bereits erwähnt – am 28. Juli 2025 ab. Die erst am 13. August 2025 bei der beschliessenden Kammer eingegangene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Selbst wenn zu Gunsten der Gesuchstellerin davon ausgegangen würde, dass die Beschwerde am 8. August 2025 der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde, wäre sie auch dann nicht innert Frist eingereicht worden. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist demnach nicht einzutreten. 3. a) Selbst wenn auf die Beschwerde der Gesuchstellerin einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsan-
- 5 wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend. Für die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Urk. 17 S. 3). Anzufügen ist, dass die gesuchstellende Person nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat und sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft (BGer 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5 m.H. auf BGer 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). b) Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Gesuchstellerin nicht mittellos sei. Nach dem Rückzug des Eheschutzgesuchs durch die Gesuchstellerin hätten beide Parteien je ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Zum Einkommen der Gesuchstellerin hätten die Parteien in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2025 ausgeführt, dass sie aktuell während 10 Stunden pro Woche für D._____ arbeite und ungefähr Fr. 1'000.– pro Monat verdiene, wobei das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2025 gekündigt worden sei. Zum Vermögen hätten die Parteien geltend gemacht, dass sich dieses auf Fr. 120'000.– belaufe. Zusätzlich würden sie in Brasilien ein Haus im Wert von Fr. 30'000.– besitzen, welches indes nicht kurzfristig verkauft werden könne und aktuell von der Familie der Gesuchstellerin bewohnt werde (Urk. 17 S. 2). Das Vermögen sei nicht zu berücksichtigen, da der Gesuchsgeg-
- 6 ner über kein Pensionskassenguthaben verfüge und zudem nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters in fünf Jahren auch keine volle AHV-Rente erhalten werde (Urk. 17 S. 3). Dazu erwog die Vorinstanz, die Parteien seien ihren Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nur ungenügend nachgekommen. Als einzige Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2025 hätten sie eine Kopie der Steuereinschätzung für das Jahr 2025 ins Recht gelegt. Es seien keine Steuererklärungen der vergangenen Jahre, keine Bilanz oder Erfolgsrechnungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners sowie auch keinerlei Belege zum Vermögen der Parteien, wie in der Verfügung vom 24. Juni 2025 darauf hingewiesen, eingereicht worden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin sei vorliegend auch – soweit auf den von den Parteien geltend gemachten Sachverhalt abgestützt werde – in der Sache unbegründet, weshalb auf weitere Ausführungen zur den Mitwirkungspflichten verzichtet werden könne (Urk. 17 S. 3). Die Parteien hätten sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Vermögen von Fr. 150'000.– im Rahmen der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO nicht zu berücksichtigen sei, da sie über keine Pensionskassenguthaben verfügten und dieses Geld mithin ihrer Altersvorsorge diene (Urk. 17 S. 3 f.). Daher seien sie trotz eines Vermögens von rund Fr. 150'000.– mittellos, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand für die Gesuchstellerin zu gewähren sei. Für die Beurteilung des Gesuchs seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung entscheidend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei verfügbares Kapital im Rahmen von Art. 117 ZPO grundsätzlich als Vermögen anzurechnen, auch wenn es ursprünglich zu Vorsorgezwecken geäufnet worden sei (BGE 144 III 531 E. 3.2). Diese Rechtsprechung beziehe sich auf den Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls und sei umso mehr auch im vorliegenden Fall einschlägig, da weder gesetzlich noch sonst wie sichergestellt sei, dass die Parteien das fragliche Vermögen lediglich für den Vorsorgefall verwenden würden. Dem Gesuchsgegner würden bis zur Erreichung des ordentlichen Pensionsalters noch fünf Jahre verbleiben. Es könne mithin davon
- 7 ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Altersvorsorge zusätzliches Guthaben angehäuft werden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Gerichtsgebühren derart gering seien, dass sie auch bei beschränkten finanziellen Mitteln bezahlt werden könnten (Urk. 17 S. 4). Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrages sei ebenfalls abzuweisen, da die Gegenpartei erst dann zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages verpflichtet werden könne, wenn die Gesuchstellerin den Prozess nicht mit eigenen Mitteln finanzieren könne (Urk. 17 S. 4 f.). Dies sei, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall (Urk. 17 S. 5). c) Die Gesuchstellerin hält dem im Wesentlichen entgegen, sie habe die Kündigung beilegen wollen. Sie habe aber nicht gewusst, dass es eile, da ihr Anwalt sie erst am letzten Tag der Frist über die Verfügung in Kenntnis gesetzt habe und ihr vorgeschlagen habe, nichts zu tun. Sie habe nur wenig Zeit gehabt, um die Dokumente zu suchen, da sie um 16.00 Uhr zur Arbeit habe gehen müssen. Aufgrund ihrer diagnostizierten ADHS und leichtem Asperger habe sie oft Mühe, sich zu erinnern, wo sie etwas abgelegt habe. Der Gesuchsgegner habe der Vorinstanz angeboten, umfangreiche Unterlagen zur Vermögenssituation per E-Mail einzureichen – beispielsweise die Steuererklärung 2023 und die Kontoauszüge –, da der Umfang für briefliche Eingaben zu gross gewesen sei. Die Vorinstanz sei auf das Angebot nicht eingegangen. Die Steuereinschätzung 2025 halte klar fest, wie das Steueramt ihre finanzielle Situation einschätze. Sie habe rund Fr. 3'000.– auf dem Konto und sei ab Juli 2025 ohne Einkommen. Das angegebene Vermögen von Fr. 120'000.– gehöre dem Gesuchsgegner und alleine das Haus in Brasilien im Wert von Fr. 30'000.–, das nicht sofort verkauft werden könne, gehöre ihnen je zur Hälfte (Urk. 16 S. 2). d) In ihrer Beschwerdeschrift setzt sich die Gesuchstellerin nur unzureichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Selbst wenn die Gesuchstellerin – wie von ihr behauptet (Urk. 16 S. 2) – erst am letzten Tag von der in der Verfügung vom 24. Juni 2025 angesetzten Frist erfahren hatte, erläutert sie nicht, weshalb es ihr nicht möglich gewesen war, ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Darüber hinaus handelt es sich lediglich um eine nicht näher glaubhaft ge-
- 8 machte Behauptung, dass sie erst am letzten Tag der Frist von der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Juni 2025 erfahren habe. Ihr Einwand, die Vorinstanz sei auf die vom Gesuchsgegner angebotenen Unterlagen zur Vermögenssituation (Urk. 16 S. 2, Urk. 9 und 11 je S. 3) nicht eingegangen, ist unbehelflich. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wurde sie unter anderem aufgefordert, ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen, die Unterlagen dazu einzureichen (wie z.B. Steuererklärung, Lohnausweise, Belege über Nebeneinkommen, Belege über regelmässige Ausgaben für den Lebensbedarf, Belege zu den vorhandenen Vermögenswerten) sowie ihren Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu begründen (vgl. Urk. 8 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Daraus lässt sich zweifelsfrei entnehmen, was sie zur Begründung ihres Gesuchs der Vorinstanz darzulegen und welche Unterlagen sie einzureichen hatte. Gründe, weshalb die Unterlagen der Vorinstanz lediglich angeboten und nicht eingereicht wurden, nennt die Gesuchstellerin keine. In Anbetracht ihrer Mitwirkungspflicht wäre sie gehalten gewesen, die angeforderten Informationen der Vorinstanz zu liefern. Das blosse Anbieten der Unterlagen ist unzureichend. Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, die Gesuchstellerin erneut aufzufordern, die notwendigen Belege zur Beurteilung ihrer finanziellen Situation einzureichen. Der Vorinstanz lag zur Beurteilung des Gesuchs der Gesuchstellerin einzig eine Kopie der Steuereinschätzung 2025 vor (Urk. 10) vor. Die Erklärung in ihrer Beschwerde, das Vermögen von Fr. 120'000.– gehöre aufgrund einer Erbschaft dem Gesuchsgegner und die Liegenschaft in Brasilien im Wert von Fr. 30'000.– gehöre je hälftig ihr und dem Gesuchsgegner (Urk. 16 S. 2), hatte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht vorgebracht, weshalb diese neue Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. vorstehende Erw. 3.a) . Im Übrigen ist der Gesuchstellerin entgegenzuhalten, dass sie noch vor Vorinstanz zum Vermögen ausführte: "Unser Vermögen ist zusammen ca. 120'000 Franken, wir besitzen aber zusammen auch noch ein Haus in Brasilien im Wert von 30'000 Franken." (Urk. 9 und 11 je S. 2). Weiter moniert die Gesuchstellerin, der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Bundesgerichts zur Anrechnung von Vermögen, welches zu Vorsorgezwe-
- 9 cken geäufnet worden sei, sei nicht einschlägig, da es sich um einen Fall nach der Pensionierung handle. Der Gesuchsgegner habe Lücken in der AHV und verfüge über keine zweite und dritte Säule. Der Umstand, dass ihnen nun durch den Entscheid, die eigene Vorsorge selbst zu verwalten, ein Schaden entstehe, stelle eine der Bundesverfassung widersprechende Ungleichbehandlung dar (Urk. 16 S. 3). Ihre Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz zog den Entscheid des Bundesgerichts BGE 144 III 531 E. 3.2, welcher den Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Vorsorgefalls im Rahmen von Art. 117 ZPO der gesuchstellenden Person anrechnet, zu Recht für den vorliegenden Fall heran. Wenn bereits bei eingetretenem Vorsorgefall das durch den Kapitalbezug der berufliche Vorsorge vorhandene Vermögen bei der Beurteilung der Mittellosigkeit einer Person anzurechnen ist, muss dies umso mehr für den Fall gelten, in welchem der Vorsorgefall noch nicht eingetreten ist (Urk. 17 S. 4). Mit keinem Wort setzt sich die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander (Urk. 16 S. 3), wonach weder gesetzlich noch sonst wie sichergestellt sei, dass die Gesuchstellerin und der Gesuchgegner das fragliche Vermögen lediglich für den Vorsorgefall verwenden würden (Urk. 17 S. 4). Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern diese nicht zutrifft. Die Beschwerde vermag diesbezüglich den formellen Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. oben Erw. 3a). Schliesslich sind auch die im Beschwerdeverfahren von der Gesuchstellerin erstmals vorgelegten Unterlagen – Steuererklärung 2023, Kontoauszug der E._____ [Bank] des Gesuchsgegners vom 1. Januar 2024 bis 27. Juli 2025, MTM- Übersicht der F._____ des Jahres 2024 und die Übersicht der G._____ Juni 2025 (Urk. 20/2-5) – als unzulässige Noven im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (vgl. oben Erw. 3.a). Zusammengefasst ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin verneinte und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowie das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages abwies. Die Beschwerde wäre damit abzuweisen gewesen, wenn darauf eingetreten worden wäre.
- 10 - 4. a) Die Beschwerdeschrift in Papierform enthält auch die Unterschrift des Gesuchsgegners (Urk. 16 S. 3). Dem Ehemann der Gesuchstellerin und Gesuchsgegner im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2). b) Mit seinem Antrag – insofern er die Kosten zu übernehmen habe, sei er mittellos, da er Gleichbehandlung gegenüber Leuten fordere, die ihre Vorsorge in der AHV, PK und dritten Säule verwalten liessen (Urk. 16 S. 3) – wendet sich der Gesuchsgegner sinngemäss gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 17 S. 5; im Dispositiv fehlt jedoch die entsprechende Anordnung), insoweit ihm die Kosten auferlegt würden. Rechtsmittel sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine Rechtsmittelerklärung muss unbedingt und vorbehaltlos erfolgen. Bedingt oder eventualiter erhobene Rechtsmittel sind unzulässig. Auf ein bedingtes Rechtsmittel ist deshalb nicht einzutreten (DIKE-Komm ZPO-Blickenstorfer, Vor Art. 308– 334 N 75). Der Gesuchsgegner erhebt Beschwerde nur für den Fall, dass ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Damit stellt er seine Rechtsmittelerklärung unter eine Bedingung, womit sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass es mangels einer Anordnung im Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2025, d.h. Nichteintreten auf das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, an einem Anfechtungsobjekt der Beschwerde mangelt. Dies wirkt sich jedoch nicht zu Ungunsten des Gesuchsgegners aus. Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Fehlt es an der Beschwer, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 120 II 5 E. 2a). Der Gesuchsgegner wäre selbst bei korrekt im Dispositiv aufgeführtem Nichteintreten auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beschwert gewesen, da nicht ihm, sondern der Gesuchstellerin die Ent-
- 11 scheidgebühr für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 400.– auferlegt wurde (Urk. 17 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Die Kostenauflage wurde denn auch von der Gesuchstellerin nicht angefochten (Urk. 16 S. 1 ff.). Auch aus diesem Grund wäre auf seine Beschwerde nicht einzutreten gewesen. Sein Vorbringen, die Gesuchstellerin sei mittellos, weshalb sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten de facto ihm auferlegt würden (Urk. 16 S. 2), ändert daran nichts, da dies das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten beschlägt. 5. a) Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos. Dies gilt allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5, BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Beschwerde des Gesuchsgegners fällt im Vergleich zur Beschwerde der Gesuchstellerin kaum ins Gewicht, weshalb von einer (teilweisen) Kostenauflage an den Gesuchsgegner abzusehen ist. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mit ihrem Antrag – "wird begehrt, dass der Gesuchstellerin wegen Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt wird" – will die Gesuchstellerin sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellen. Dieses ist vorliegend zu behandeln, da ein solches auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu betrachten, weshalb das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
- 12 c) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner verzichtete auf eine Parteientschädigung (Urk. 16 S. 3). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bun-
- 13 desgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st