Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE190005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 31. Juli 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Eheschutz (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. März 2019 (EE190017-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 11. Februar 2019 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) eine zehntägige Frist ab Zustellung des Entscheides angesetzt, um die Kopie des Eheschutzbegehrens vom 8. Februar 2019 unterzeichnet zu retournieren. Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Urk. 3). Der Gesuchsteller nahm diese Verfügung am 14. Februar 2019 persönlich in Empfang (Urk. 4 S. 1). Da der Gesuchsteller in der Folge die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess, schrieb der erstinstanzliche Eheschutzrichter mit Verfügung vom 5. März 2019 das Verfahren als gegenstandslos ab. Er auferlegte dem Gesuchsteller sodann die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. 5). Diesen Entscheid nahm der Gesuchsteller am 14. März 2019 persönlich in Empfang (Urk. 6 S. 2). b) Mit Eingabe vom 14. März 2019 (am 15. März 2019 der Post übergeben) erhob der Gesuchsteller in seinem sowie im Namen der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) hierorts Einspruch gegen die Verfügung vom 5. März 2019 mit dem Antrag, die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien von den festgesetzten Fr. 300.– auf Fr. 100.– zu reduzieren (Urk. 7). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-6). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Einspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Aufgrund des Antrags der Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2019 eröffnete die erkennende Kammer in Anwendung von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO das vorliegende Beschwerdeverfahren. 3. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän-
- 3 derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet. So wurden ihr in der Verfügung vom 5. März 2019 keine Gerichtskosten auferlegt. Der Gesuchsgegnerin ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Da die Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2019 von der Gesuchsgegnerin zudem nicht unterzeichnet wurde (Urk. 7), ist im Beschwerdeverfahren die Gesuchsgegnerin nicht als Beschwerdeführerin, sondern analog zum erstinstanzlichen Verfahren als Beschwerdegegnerin aufzuführen und die Beschwerde als allein im Namen des Gesuchstellers erhoben zu betrachten. 4. Der Gesuchsteller macht in der Rechtsmittelschrift geltend, er habe absolut keine Möglichkeit gehabt, auf das vorinstanzliche Schreiben vom 11. Februar 2019, welches er am 14. Februar 2019 in Empfang genommen habe, zu reagieren. Am 14. Februar 2019 seien die Gesuchsgegnerin und er in die Ferien geflogen. Zudem habe er beim Durchlesen des Schreibens die Aufforderung der Vorinstanz, innert zehn Tagen zu antworten, nicht als solche wahrgenommen. Den Betrag von Fr. 300.–, der eigentlich ein Bussgeld darstelle, halte er somit als unangemessen. Ihm sei jedoch bewusst, dass der Aufwand der Vorinstanz entgeltet werden müsse. Gesamthaft seien diesbezüglich Fr. 100.– angemessen; damit sei die Sache erledigt (Urk. 7). 5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Die Gerichtskosten sind ein Bestandteil der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Unter anderem gestützt auf Art. 96 ZPO hat das Obergericht des Kantons Zürich die Berechnung der Gerichtskosten in der Gebührenverordnung vom 8. September 2010 (GebV OG; Ordnungsnummer 211.11) geregelt. Bei nicht
- 4 vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). In Eheschutzsachen kann die Gebühr bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden, wobei die Gebühr gemäss § 5 GebV OG festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b GebV OG). Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt, kann die gemäss §§ 4 bis 8 GebV OG bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). c) Die Vorinstanz legte die Höhe der Gerichtskosten auf Fr. 300.– fest. Konkrete Rügen, wieso die vom erstinstanzlichen Richter angesetzten Gerichtskosten übersetzt seien, brachte der Gesuchsteller nicht vor. Er führte hierzu zwar aus, die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr sei unangemessen. Der Gesuchsteller unterliess es hingegen, diese geltend gemachte Unangemessenheit zu konkretisieren. Sofern er mit der Behauptung, er habe gar nicht die Möglichkeit gehabt, auf die Verfügung vom 11. Februar 2019 zu reagieren, geltend machen will, dass die Gerichtskosten übersetzt seien, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Wortlaut der Verfügung unmissverständlich war und ihm nach seiner Rückkehr aus den Ferien (Abend des 21. Februar 2019; Urk. 9) noch vier ganze Tage verblieben (vgl. Urk. 4 S. 1), um die der Verfügung beigelegte Kopie seines Eheschutzbegehrens (Urk. 1) zu unterzeichnen und der Vorinstanz zurückzusenden. So lief die von der Vorinstanz angesetzte Frist erst am 25. Februar 2019 ab (Urk. 3 S. 2 f. Dispositivziffer 1, Urk. 4 S. 1; Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht des durch die Vorinstanz benötigten Zeitaufwandes für den Erlass der beiden Verfügungen vom 11. Februar 2019 (Urk. 3) und 5. März 2019 (Urk. 5) und der Einfachheit des Falles sowie in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts, welche eine Gerichtsgebühr zwischen Fr. 75.– und Fr. 3'250.– bzw. maximal Fr. 13'000.– vorsehen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG), ist die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Entscheidgebühr als angemessen zu betrachten.
- 5 d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und in Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 7 und einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz
Urteil vom 31. Juli 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 7 und einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...