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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2019 RE190002

8 maggio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,911 parole·~15 min·7

Riassunto

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE190002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf

betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. Februar 2019 (EE180090-D)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 (persönlich überbracht am 11. Oktober 2018) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzgesuch ein (Urk. 6/1). Am 12. Oktober 2018 reichte auch der Gesuchsgegner (im Hauptverfahren) ein Eheschutzbegehen samt Beilagen ein (Urk. 6/2 - 6/4). Am 19. Oktober 2018 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 8. Februar 2019 vor (Urk. 6/5). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ an, dass die Gesuchstellerin ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe, und stellte namens der Gesuchstellerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 6/6). 2. Noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zog der Gesuchsgegner am 11. Januar 2019 sein Eheschutzbegehren vom 12. Oktober 2018 sowie die prozessualen Anträge zurück, da die Parteien einen nochmaligen Neuanfang in ihrer ehelichen Beziehung versuchen wollten (Urk. 6/9). Am 23. Januar 2019 zog auch die Gesuchstellerin ihr Eheschutzgesuch zurück, hielt indessen am Antrag um unentgeltliche Rechtspflege fest (Urk. 6/11). Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 erliess die Vorinstanz den folgenden Entscheid (Urk. 6/14 = Urk. 2 S. 8 f.): Es wird verfügt: 1. Vom Rückzug der prozessualen Anträge des Gesuchsgegners wird Vormerk genommen und die entsprechenden Anträge als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid.

- 3 - Sodann wird verfügt: 1. Von den Rückzugserklärungen der Parteien wird Vormerk genommen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Die auf den 8. Februar 2019, 08.00 Uhr, anberaumte Hauptverhandlung wird abgenommen. Sie findet nicht statt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 5. Die Kosten werden den Parteien unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7./8./9. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung / Fristenstillstand).

3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 7. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. a) Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Februar 2019 (betr. unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsbeistand) aufzuheben, b) und es sei Unterzeichnender als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bestellen und im erstinstanzlichen Verfahren mit mindestens CHF 725.70 zu entschädigen. 2. Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Februar 2019 sei zu ergänzen mit folgendem Zusatz: '… jedoch betreffend der Gesuchstellerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehältlich der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO'. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."

Sodann stellte die Gesuchstellerin auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 4. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsgegner als Gegenpartei im Eheschutzverfahren hat keine Parteistellung, sondern es handelt sich um ein Verfahren zwischen der Gesuch-

- 4 stellerin und dem Staat (BGE 139 III 334 E. 4.2.), weshalb vom Gesuchsgegner keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, aus welchen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen dabei beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. BGE 137 III 617 E. 4-6). 2. Die Vorinstanz verwies eingangs auf das Prinzip der Subsidiarität, wonach die Prozesskostenbeitragspflicht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Sodann verneinte sie die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin. Sie erwog, dass durch ein Bestätigungsschreiben der Gemeindeverwaltung B._____ zwar ausgewiesen sei, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Oktober 2018 von der Sozialhilfe der Gemeinde unterstützt werde. Aus dem Sozialhilfebudget gehe jedoch ebenfalls hervor, dass diese Unterstützung von der Prämisse ausgehe, dass die Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner keinerlei finanzielle Unterstützung erhalte. Diese Prämisse habe mit dem Rückzugsbegehren des Gesuchsgegners ihre Grundlage verloren, da es im Rückzugsschreiben heisse, dass die Parteien einen nochmaligen Neuanfang in ihrer ehelichen Beziehung versuchen und aus diesem Grund wieder zusammenziehen würden. Mit anderen Worten seien allfällige trennungsbedingte höhere Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin, welche mitunter ihre Sozialhilfebedürftigkeit ausgelöst hätten, zum heutigen Zeitpunkt zufolge Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bereits weggefallen oder würden es alsbald tun. Die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft trage zu einer erheblichen Entspannung der behaupteten prekären finanziellen Situation der

- 5 - Gesuchstellerin bei, sodass sie die ihr auflegten verhältnismässig geringen Gerichtsgebühren in Höhe von Fr. 300.– sowie das von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ veranschlagte Honorar in Höhe von Fr. 752.70 mutmasslich werde bezahlen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liege sodann keine Bedürftigkeit i.S.v. Art. 170 lit. a ZPO (recte 117 lit. a ZPO) vor, wenn die Prozesskosten von der gesuchstellenden Partei innert ungefähr einem Jahr durch Ratenzahlungen abbezahlt werden könnten. Wenn man die Summe des hälftigen Anteils der anfallenden Gerichtsgebühren für dieses Verfahren und das veranschlagte Anwaltshonorar nehme, würde mit Fr. 73.– ein zumutbarer monatlicher Ratenzahlungsbetrag resultieren (Urk. 2 S. 6 f.). Da die Gesuchstellerin selbst leistungsfähig sei, bedürfe sie auch nicht der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchsgegner (Urk. 2 S. 7). 3. Die Gesuchstellerin macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung geltend (Urk. 1 S 2 ff.). In zeitlicher Hinsicht sei grundsätzlich auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen, es sei denn, es stehe im Zeitpunkt des Entscheids fest, dass sie nicht bzw. nicht mehr bedürftig sei. Im Sozialhilferecht werde die Unterstützung bekanntlich pro Haushalt berechnet. Angesichts zahlreicher anderer Positionen zur Berechnung der Unterstützungsleistung an die Gesuchstellerin könne von einer "Prämisse" fehlender finanzieller Unterstützung durch den Ehegatten keine Rede sei. Da der Gesuchsgegner vor der Trennung - trotz gemeinsamen Haushalts - nichts an den Unterhalt der Gesuchstellerin bezahlt habe - könne nicht faktenfrei geschlossen werden, dass er nach einem allfälligen erneuten Zusammenzug der Parteien den Bedarf der Gesuchstellerin freiwillig decken werde. Selbst wenn der Gesuchsgegner etwas an den Unterhalt der Gesuchstellerin zahlen könnte (was er aber nicht könne), würde das Delta zwischen dem Bedarf und dem fehlenden Einkommen der Gesuchstellerin immer noch zu deren Sozialhilfeabhängigkeit führen. Der unterzeichnende Rechtsvertreter habe noch am 23. Januar 2019 vom Sozialhilfeamt ein weiterhin gültiges Sozialhilfebudget erhalten, weshalb die Gesuchstellerin am 1. Februar 2019 wohl kaum plötzlich nicht mehr mittellos sei (Urk. 1 S. 3 f.).

- 6 - Die Vorinstanz stelle einerseits kurzerhand auf Aussagen einer Prozesspartei ab, welche der Rechtsvertreter nicht anerkannt hätte, mithin auf ungesicherte Tatsachen. Zudem würden diese Tatsachen noch nicht feststehen. Andrerseits würde selbst ein Zusammenleben der Parteien nicht zum Wegfall der Prozessarmut führen. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Gesuchsgegner, der selber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, mit seinem gleichen Einkommen, aber zusammen mit der (erwerbslosen) Gesuchstellerin und deren Sohn im gleichen Haushalt, nun plötzlich mehr finanzielle Mittel haben sollte als bei seinem Gesuch. Es sei notorisch, dass bereits der Grundbetrag für eine Familie (Fr. 1'700.– + Fr. 600.– für den Sohn zuzüglich 25%) deutlich höher liege als derjenige für den Gesuchsgegner. Konkrete Zahlen zur Untermauerung ihrer Behauptungen (namentlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners) habe die Vorinstanz nicht genannt. Der unterzeichnende Rechtsanwalt habe die von ihm am 3. Dezember 2018 und danach telefonisch mehrfach erfragte Akteneinsicht nie vollständig erhalten, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werde. Die Vorinstanz argumentiere faktenfrei und damit willkürlich (Urk. 1 S. 4 f.). Dazu komme, dass die Vorinstanz einen Prozesskostenvorschuss des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin abgelehnt habe. Wenn aber der Gesuchsgegner keinen Prozesskostenvorschuss leisten könne, und - gemäss der Vorinstanz - von ihm nicht "verlangt werden" könne, "dem anderen Ehegatten zur Hilfe zu eilen", könne die nach wie vor mittellose Gesuchstellerin eben genau nicht von ihm verlangen, dass er jetzt aber dennoch ihre Anwaltskosten in monatlichen Raten abzustottern hätte. Die Berechnung der Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass auch der Gesuchsgegner Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen habe (Urk. 1 S. 5). 4. Die Vorinstanz hat in Nachachtung des Grundsatzes der Subsidiarität geprüft, ob die Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen könnte, nachdem die Gesuchstellerin vor Vorinstanz einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (Urk. 6/6 S. 2). Sie hat dies verneint, da die Gesuchstellerin selbst nicht mittellos sei (Urk. S. 2 S. 7).

- 7 - 5. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie "dazu in der Lage ist." (BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Soweit die finanziellen Mittel des Gesuchstellers den Betrag überschreiten, dessen er zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse bedarf, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird: Dabei sollte der monatliche Überschuss es ihm ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, Erw. 2.2). 6. Die Gesuchstellerin wird seit 1. Oktober 2018 und somit seit Gesuchseinreichung vom Sozialamt der Gemeinde B._____ mit Fr. 3'139.– unterstützt. Davon entfallen Fr. 1'500.– auf die Miete; ausbezahlt werden Fr. 1'639.– (Urk. 6/12/2). Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters dauert die Unterstützung Ende Januar 2019 und damit im Zeitpunkt des Entscheids an (Urk. 6/11 S. 1). 7. Aktenkundig ist, dass die Gesuchstellerin nicht erwerbstätig ist (Urk. 4/6 S. 1). Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu einer erheblichen Entspannung der behaupteten prekären finanziellen Situation der Gesuchstellerin beitrage, da die trennungsbedingt höheren Lebenshaltungskosten wegfallen würden. Die Gesuchstellerin wendet zu Recht ein, dass dies eine blosse Annahme ist. Weder erschliesst sich die Höhe des zivilprozessualen Bedarfs der Gesuchstellerin mit Sohn noch derjenige zusammen mit dem Gesuchsgegner. Die finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Gesuchsgegners blieben im vorinstanzlichen Verfahren unbekannt. Die Vorinstanz hat ihre Annahme durch keinerlei Zahlen untermauert. Es trifft zwar zu, dass mit der Wie-

- 8 deraufnahme der ehelichen Gemeinschaft die trennungsbedingt höheren Lebenshaltungskosten wegfallen. Folgt man der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Trennung die Sozialhilfebedürftigkeit mitunter ausgelöst hat (Urk. 2 S. 6 f.), bedeutet das konsequenterweise, dass mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft die Sozialhilfe wegfiele und nur das Einkommen des Gesuchsgegners verbliebe, über dessen Höhe nichts bekannt ist. 8. Stellt man auf die Angaben der Gesuchstellerin ab, wonach sie weiterhin Sozialhilfe erhält, ist von einem Betrag von Fr. 1'639.– (ohne Miete) auszugehen. Die Miete wird gemäss Sozialbudget direkt bezahlt (Urk. 6/12/2), weshalb es unerheblich ist, ob die Miete Fr. 1'500.– oder neu Fr. 1'250.– gemäss Mietvertrag vom 3. Dezember 2018 beträgt (Urk. 6/12/1). Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz ist vom Betrag der Auszahlung, also von Fr. 1'639.–, auszugehen. Selbst wenn man nur den halben Grundbetrag für Ehepaare gemäss Kreisschreiben nimmt (Fr. 850.–) plus den Kinderzuschlag von Fr. 600.–, resultieren Fr. 1'450.–. Werden zugunsten der Gesuchstellerin im zivilprozessualen Betrag zumindest die Krankenkassenprämien und die Kosten für Kommunikation mit insgesamt Fr. 200.– veranschlagt, erhöht sich der massgebliche Bedarf auf zumindest den vom Sozialamt ausgerichteten Betrag der wirtschaftlichen Hilfe. Diese entspricht dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum (Urk. 6/8). Die Mittellosigkeit im Sinne des Gesetzes erscheint daher glaubhaft. 9. Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Weise kann das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wir die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1 m.H.). Davon kann nur abgesehen werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des anderen Ehegatten gleichsam of-

- 9 fensichtlich bzw. augenfällig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4). 10. Die Gesuchstellerin führte diesbezüglich aus, sie beantrage primär einen Prozesskostenvorschuss, doch sei absehbar, dass ein Mankofall vorliege (Urk. 6/6 S. 2). Im Rückzugsschreiben vom 23. Januar 2019 erklärte sie, am Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (und insb. um unentgeltliche Rechtsverbeiständung) werde festgehalten (Urk. 6/11 S. 1). Zum Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag äusserte sie sich nicht mehr. Grundsätzlich hat die Gesuchstellerin die notwendigen Angaben zu machen. Ihr oblag es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und - mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht - auch diejenige ihres Ehemannes umfassend darzustellen und möglichst zu belegen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.2). Dieser Pflicht ist die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin mit dem pauschalen Hinweis, es sei absehbar, dass ein Mankofall vorliege, nicht nachgekommen. Mit dem Rückzugsschreiben hätte die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Mitwirkungsobliegenheit ergänzende Angaben machen oder zumindest ausführen müssen, weshalb es ihr nicht möglich sei, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Angabe ihres Rechtsvertreters im Rückzugsschreiben, dass die Gesuchstellerin nur schwer erreichbar sei (Urk. 6/11 S. 2), entbindet letztere nicht von deren Mitwirkungspflicht. Es liegt nicht auf der Hand, dass der Gesuchsgegner, der sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hat (Urk. 9 S. 2, Urk. 2 S. 2) nebst seinen eigenen, nicht auch noch die weiteren Prozesskosten von Fr. 875.– (Fr. 150.– Gerichtskosten, Fr. 725.– Rechtsvertretung) übernehmen könnte. Jedenfalls führte die Gesuchstellerin selbst aus, dass der Gesuchsgegner arbeitstätig sei (Urk. 6/11 S. 1). Gemäss dem Eheschutzgesuch ist der Gesuchsgegner Mechaniker/Autolackierer und er arbeitet seit Jahren im C._____ (Urk. 6/1, 6/2 S. 3). Die Angabe im Beschwerdeverfahren, dass der Gesuchsgegner vor der Trennung - trotz gemeinsamen Haushalts - nichts an den Unterhalt der Gesuchstellerin bezahlt habe (Urk. 1 S. 3), ist novenrechtlich verspätet. Abgesehen davon sind die Parteien nach wie vor verheiratet und es gilt die eheliche Beistandspflicht. Schliesslich fehlen jegliche Angaben und Belege zum Vermögen.

- 10 - 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht rechtsgenügend nachgekommen ist und nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags verzichtet werden kann. In Nachachtung des Grundsatzes der Subsidiarität ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abzuweisen. 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren kostenlos. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend sind der unterliegenden Gesuchstellerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). 2. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen ebenfalls abzuweisen.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz versandt am: bz

Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2019 Erwägungen: I. Es wird verfügt: Sodann wird verfügt: 3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 7. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): II. III. 1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren kostenlos. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend sind der unterliege... 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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