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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2019 RE180012

15 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,366 parole·~17 min·5

Riassunto

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE180012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich

betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 11. September 2018 (EE160319-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen. Sie beantragte u.a., der Gesuchsgegner sei zu einem Prozesskostenbeitrag zu verpflichten, und ersuchte eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die auf den 15. Dezember 2016 angesetzte Verhandlung wurde auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt, da der Gesuchsgegner im Hauptstandpunkt beantragte, es sei wegen bereits erfolgter Ehescheidung im Libanon auf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 29 S. 2). Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 erbat die Gesuchstellerin, das Verfahren zu sistieren, da die Parteien in Vergleichsverhandlungen seien und das Gemeindeamt Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, in den kommenden Wochen entscheiden werde, ob das libanesische Scheidungsurteil vom 3. November 2016 anerkannt werden könne. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde das Verfahren bis zum Entscheid des Gemeindeamtes Zürich über die Anerkennung des libanesischen Scheidungsurteils sistiert. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 teilte die Gesuchstellerin der Vorinstanz mit, dass das Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. Mai 2018 entschieden habe, dass das libanesische Scheidungsurteil anerkannt würde, und sie erklärte den Rückzug des Eheschutzbegehrens (Urk. 47). 2. Mit Verfügung vom 11. September 2018 - für den genauen Prozessverlauf ist auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen - erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (Urk. 59 S. 7 f.):

"1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Rückzugserklärung hat Rechtskraftwirkung. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 3 - Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 468.75 Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 7'760.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Beschwerde gegen Ziffer 1)."

3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 27. September 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 58 S. 2): "1. Die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht (Geschäfts-Nr. EE160319-L) vom 11.09.2018 seien aufzuheben. 2. Der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin sei für das Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht (Geschäfts-Nr. EE160319-L), die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin rückwirkend seit dem 04.10.2016 (Erstkontakt mit Klientin) zu gewähren. 3. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsgegner als Gegenpartei im Eheschutzverfahren hat keine Parteistellung, sondern es handelt sich um ein Verfahren zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat (BGE 139 III 334 E. 4.2.), weshalb vom Gesuchsgegner keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). 4. Auf Nachfrage des Gerichts teilte Rechtsanwältin MLaw X._____ mit Eingabe vom 14. Januar 2019 mit, dass sie am tt. August 2018 geheiratet habe und

- 4 nicht mehr den Namen X1._____, sondern den Namen X._____ trage (Urk. 63- 66). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3. Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin. Sie verneinte indessen die Erfolgsaussichten des Eheschutzbegehrens. Im Wesentlichen erwog sie, es sei zwischen den Parteien strittig gewesen, ob die Parteien bei Einleitung des Eheschutzverfahrens bereits im Libanon geschieden worden seien bzw. ob diese Scheidung in der Schweiz anerkannt würde. Bei der Beurteilung der Prozessaussichten stelle sich demnach die Frage, ob der Standpunkt der Gesuchstellerin, die im Libanon ausgesprochene Scheidung werde in der Schweiz nicht anerkannt werden können, als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung zu gelten habe. Die Gesuchstellerin behaupte in diesem Zusammenhang, dass der Verweigerungsgrund des formellen Ordre public der Anerkennung entgegenstehe. Sie sei nicht rechtsgültig vorgeladen worden und habe nicht am Scheidungsver-

- 5 fahren teilnehmen können. Sie habe erst später von einer Ehescheidung im Libanon erfahren (Urk. 59 S. 4). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich - so die Vorinstanz - habe sich in seinem Entscheid um Anerkennung der im Libanon ausgesprochenen Scheidung mit den Einwänden der Gesuchstellerin auseinandergesetzt. Das Gemeindeamt habe für die Frage der gehörigen Vorladung den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt zu prüfen gehabt. Der Wohnsitz der Gesuchstellerin bei Klageeinleitung sei zwischen den Parteien strittig gewesen und habe trotz aufwendigem Verfahren des Gemeindeamts nicht zweifelsfrei bestimmt werden können. Nach Art. 20 Abs. 2 IPRG sei daher der Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes getreten. Der Entscheid halte als Aufenthaltsort den Libanon fest, womit die gehörige Vorladung auch im Libanon habe erfolgen dürfen. Der Gesuchsgegner habe im Anerkennungsverfahren bewiesen, dass die Gesuchstellerin nach den im Libanon üblichen gültigen Regeln zur streitbetroffenen Scheidungsverhandlung eingeladen worden sei. Damit sei der Einwand der Verletzung des formellen Ordre pulic nicht gehört worden. Auch eine Verletzung des materiellen Ordre public sei vom Gemeindeamt verworfen worden (Urk. 59 S. 4 f.). Nach dem Gesagten, so die Vorinstanz weiter, müsse davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin aufgrund der gehörigen Vorladung und dem im Libanon durchgeführten Scheidungsverfahren, an welchem sie sich hätte einbringen können, gewusst haben müsse, dass sie im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens bereits geschieden war. Daher müsse das von ihr angehobene Eheschutzverfahren als von vornherein aussichtslos gelten (Urk. 59 S. 5). 4. Die Gesuchstellerin moniert, bereits die Dauer des Verfahrens des Gemeindeamts, das Eheschutzverfahren sei rund eineinhalb Jahre sistiert gewesen, sowie die unzähligen Eingaben des Ex-Ehemannes im Anerkennungs- und Eheschutzverfahren würden zeigen, dass es völlig eindeutig [gemeint wohl: nicht völlig eindeutig] gewesen sei, ob das libanesische Scheidungsurteil anerkannt werde oder nicht. Wenn die Aussichtslosigkeit des Eheschutzgesuches derart offensichtlich gewesen wäre, hätte das Eheschutzverfahren infolge Nichteintreten erledigt werden können und die Parteien hätten nicht zu einer Eheschutzverhandlung vor-

- 6 geladen werden müssen. Anlässlich der Verhandlung im Dezember 2016 habe sich die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) in keiner Weise betreffend Aussichtslosigkeit geäussert, sondern vorgeschlagen, das Verfahren zu sistieren, bis das Gemeindeamt über die Anerkennung des libanesischen Scheidungsurteils entschieden habe. In der Sistierungsverfügung vom 2. Februar 2017 werde denn auch festgehalten, dass es zweckmässig erscheine, den Entscheid des Gemeindeamtes Zürich über die Anerkennung des libanesischen Scheidungsurteils abzuwarten, zumal dann unter Umständen feststehe, inwieweit auf das vorliegende Verfahren einzutreten sei. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, selbst das Gemeindeamt habe nicht zweifelsfrei bestimmen können, wo sie ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageeinleitung gehabt habe. Alleine aufgrund des Entscheides des Gemeindeamtes könne somit nicht rückwirkend der Schluss gezogen werden, dass das Gesuch um Eheschutz vom 18. Oktober 2016 aussichtslos gewesen sei. Insbesondere der Umstand, dass die Scheidung erst am 3. November 2016 durch das sunnitische Scharia-Gericht ausgesprochen und rückwirkend mit Rechtskraft per 22. September 2016 anerkannt worden sei, vermöge noch keine Aussichtslosigkeit zu begründen. Weiter stellt die Gesuchstellerin in Abrede, dass sie nach den im Libanon gültigen Regeln zur streitbetroffenen Scheidungsverhandlung eingeladen worden sei. Selbst wenn die Vorladung ordentlich zugestellt worden wäre, wäre die Zustellung nach Einreichung des Eheschutzbegehrens erfolgt (Urk. 58 S. 9). 5. Als aussichtslos sind diejenigen Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge-

- 7 suchs massgebend sind (statt vieler: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dabei hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a). Mit Bezug auf entscheidrelevante Rechtsfragen gilt allgemein, dass je schwieriger und umstrittener diese sind, umso eher sind genügende Gewinnaussichten zu bejahen oder umgekehrt umso weniger darf im Rahmen einer summarischen und vorläufigen Beurteilung der Prozessaussichten zu Beginn des Prozesses zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 254). 6.1 Die Gesuchstellerin reichte das Eheschutzgesuch am 18. Oktober 2016 ein (Urk. 1). Nach Versand der Vorladung für die Verhandlung vom 15. Dezember 2016 an den Gesuchsgegner (Urk. 6/2), nahm dieser mit Eingabe vom 5. November 2016 Stellung und machte geltend, die Gesuchstellerin habe im August 2016 im Libanon eine Klage auf Scheidung eingereicht. Er stellte den Antrag, die Zuständigkeit sei von Amtes wegen zu prüfen und es sei auf das Eheschutzbegehren nicht einzutreten (Urk. 8 S. 2, 4). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 liess der Gesuchsgegner der Vorinstanz weitere Unterlagen zukommen, u.a. das Scheidungsbegehren der Klägerin im Libanon vom 17. August 2016 im Original und das Scheidungsurteil, datiert vom 3. November 2016, aufgrund (selbständigem) Klagebegehren des Gesuchsgegners, mit welchem die Scheidung rückwirkend auf den 22. September 2016 ausgesprochen worden war (Urk. 19, Urk. 22/5, 22/7). 6.2 Festzuhalten ist, dass es die Gesuchstellerin selbst war, welche am 17. August 2016 durch einen Anwalt das Gericht in Beirut - nach eigenen Angaben - um die Trennung der Ehe und mithin um Kindesunterhalt ersuchte (Urk. 27 S. 16, Urk. 22/5). Gemäss dem Gemeindeamt des Kantons Zürich muss es sich eher um eine Klage auf Scheidung gehandelt haben (Urk. 48/11 S. 4, 9, 10). Die Gesuchstellerin führte vor Vorinstanz aus, gemäss libanesischem Recht werde der Ehegatte zu einer pauschalen Zahlung bzw. zu Unterhalt verpflichtet. Könne oder wolle er diesen Betrag nicht leisten, werde automatisch ein Flugverbot gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten erwirkt, was vorliegend geschehen sei. Der Ge-

- 8 suchsgegner habe weder $ 25'000 bei der Heirat noch die $ 25'000 für die Trennung bezahlt. Mithin sei gegen den Gesuchsgegner ein Flugverbot erlassen und eine Einigungsverhandlung für den 17. November 2016 anberaumt worden (Urk. 27 S. 16). Zur Zeit des 17. Novembers 2016 hätten sich jedoch sowohl die Gesuchstellerin wie der Gesuchsgegner in der Schweiz aufgehalten und nicht an der Verhandlung teilnehmen können. Deshalb sei das Verfahren nach libanesischem Recht abgeschrieben worden. Im Übrigen habe die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin bereits am 29. September 2016 das Gesuch um Trennung/Unterhalt zurückgezogen, weil die Gesuchstellerin am 28. September 2016 in die Schweiz geflohen sei, was das Scharia-Gericht am 19. Oktober 2016 bestätigt habe (Urk. 27 S. 21). 6.3 Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Das Einreichen einer Scheidungsklage sowohl im Libanon wie zeitgleich in der Schweiz durch ein und dieselbe Person würde gegen Treu und Glauben verstossen. Allerdings ist belegt, dass die Gesuchstellerin ihre Begehren in Beirut bereits am 29. September 2016 durch ihren Anwalt zurückzog (Urk. 28/16). Vor diesem Hintergrund ist glaubhaft, dass die Gesuchstellerin bei Einleitung des Eheschutzverfahrens davon ausgehen durfte, dass sie noch nicht geschieden ist. 6.4 Zu prüfen bleibt daher das auf selbständigem Klagebegehren des Gesuchsgegners beruhende Scheidungsurteil vom 3. November 2016. Wie ausgeführt, hat das Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. Mai 2018 die durch das "Sunnitische Scharia-Gericht" in Beirut ausgesprochene Ehescheidung, rückwirkend mit Rechtskraft per 22. September 2016, anerkannt. 6.5 Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, dass sie im August 2016 und auch bei Einreichung des Eheschutzbegehrens ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte (Urk. 27 S. 12). Im Eheschutzverfahren erwähnte sie, dass sie im Jahr 2007 und im Jahr 2016 gezwungen worden sei, in den Libanon zu reisen (Urk. 27 S. 12 f.). Fest steht jedoch, dass sie sich auch in den Jahren dazwischen wiederholt und für längere Zeit im Libanon bei ihren minderjährigen und schulpflichtigen Kindern und bei ihren Verwandten aufgehalten haben muss (Urk. 48/11

- 9 - S. 9), auch wenn ein Teil der Angaben vom Gesuchsgegner stammt (Urk. 11, Urk. 22/11). Der Entscheid des Gemeindeamts des Kantons Zürich, der sich gegen einen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz ausgesprochen hatte (Urk. 48/11 S. 9), wurde jedenfalls nicht angefochten. Dass eine Anfechtung aus finanziellen Gründen unterblieben sein soll (Urk. 58 S. 12), ändert daran nichts. Die Angabe, dass für sie als Laie nicht erkennbar gewesen sei, nach welchem Recht sich die Form der Ladung zum libanesischen Scheidungsverfahren beurteilen würde (Urk. 58 S. 11), ist zu entgegnen, dass die Gesuchstellerin das Eheschutzgesuch nicht als Laie, sondern durch eine anwaltliche Vertretung einreichen liess. 6.6 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Verletzung des materiellen Ordre public vorliegt (Art. 27 Abs. 1 IPRG), war trotz der restriktiven Anwendung des Orde public-Vorbehalts im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung nicht von vornherein zu verneinen. So verweist das Gemeindeamt des Kantons Zürich selbst auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2000 (Urk. 48/11 S. 11), in dem erwogen wurde, dass der einseitigen Verstossung der Ehefrau durch den Ehemann gemäss libanesischem Recht wegen Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public die Anerkennung zu versagen sei (BGE 126 III 327 E. 2). Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung, dass eine Partei selber erklärt, sie willige in die Scheidung ein, und sich das Gericht vom Scheidungswillen der Parteien hinreichend überzeugt (zum Ganzen BGE 131 III 182 E. 4.2, wo das Bundesgericht allerdings auch festhielt, dass eine in einer Anwaltsvollmacht erteilte Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung als Erklärung des Scheidungswillens an das Gericht verstanden werden könne [Ingress]). 6.7 Aus Urkunde 28/17, geschrieben am 4. Safar 1438, was dem 3. November 2016 entspricht, geht hervor, dass der Gesuchsgegner vor dem Scharia-Gericht verlangte, dass seine am 22. September 2016 gemachte Aussage «du bist geschieden» in einem Bericht dokumentiert werde und dass sie (gemeint: die Gesuchstellerin) darüber informiert werde (Urk. 28/17). An der Verhandlung vor Vorinstanz vom 15. Dezember 2016 soll die Gesuchstellerin mehrmals bestätigt haben, dass sie am 23. September 2016 mittels Überbringung der Scheidungserklä-

- 10 rung durch den erwachsenen Sohn B._____ Kenntnis von der Ehescheidung erlangt hatte, ein Vorgehen, das nach libanesischem Recht zulässig ist (Urk. 34 S. 2, Urk. 48/11 S. 10). Dies stimmt überein mit den Erwägungen im Anerkennungsverfahren. Die Anerkennungsbehörde erwog, dass erwiesen sei, dass die Gesuchsgegnerin im Libanon einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Rechte mandatiert habe und die relevanten gerichtlichen Schriftstücke mindestens den Verwandten der Gesuchsgegnerin zugestellt und der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht worden seien (Urk. 48/11 S. 11). Dass die Gesuchstellerin diese Kenntnis in der Beschwerde bestreitet (Urk. 58 S. 9), ändert am in Rechtskraft erwachsenen Anerkennungsentscheid nichts. 6.8 Selbst wenn die Gesuchstellerin Kenntnis des vom Gesuchsgegner angehobenen Scheidungsverfahrens hatte, stand am 18. Oktober 2016 indes nicht fest, ob diese Scheidungserklärung, welche zu der am 3. November 2016 ausgesprochenen Ehescheidung führte, in der Schweiz anerkannt werden würde. Die Frage der Verletzung des materiellen Ordre public hing im Anerkennungsverfahren nämlich hauptsächlich davon ab, dass im Scheidungsurteil ausdrücklich erwähnt sei, dass die Gesuchsgegnerin (vorliegend: Gesuchstellerin) «berechtigt ist, bei diesem Gericht ihre Rechtsansprüche geltend zu machen» (Urk. 48/11 S. 11). Das Urteil war, wie gesagt, bei Einreichung des Eheschutzgesuchs noch nicht gefällt. Sodann wurde als weiteres relevantes Element gegen eine Verletzung des materiellen Ordre public der Umstand genannt, dass der Gesuchsteller (vorliegend: Gesuchsgegner) nach eigenen Angaben bereits eine andere Frau geheiratet habe (Urk. 48/11 S. 11). Zudem waren die entsprechenden Akten für das Anerkennungsverfahren erst am 6. Dezember 2016 beim zuständigen Gemeindeamt eingegangen (Urk. 48/11 S. 2). Dies spricht gegen die Aussichtslosigkeit des am 18. Oktober 2016 eingereichten Eheschutzbegehrens. 6.9 Nach dem Gesagten und unter Hinweis darauf, dass der Gesuchsgegner Staatsangehöriger der Schweiz ist - er lebt sei 28. Juni 1986 in der Schweiz (Urk. 29 S. 13) - und in Zürich Wohnsitz hat, somit jedenfalls ein Gerichtsstand in der Schweiz bzw. in Zürich bestand (Art. 46 IPRG), ist die Frage der Aussichtslosig-

- 11 keit zu verneinen. Da die Gesuchstellerin mittellos ist, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. 7. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Folglich ist Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2018 insofern abzuändern bzw. zu ergänzen, als die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. III. 1. Dem unterliegenden Kanton werden keine Gerichtskosten auferlegt (§ 200 lit. a GOG). Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Die Gesuchstellerin ist mit Fr. 1'000.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zahlbar an die Vertreterin zufolge erfolgter Abtretung (Urk. 2). 2. Demzufolge ist das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

- 12 - 1. Dispositiv-Ziffer 1 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 11. September 2018 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt bzw. ergänzt:

"1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'077.– aus der Gerichtskasse entschädigt, zahlbar an deren Vertreterin. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 ZPO. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 15. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: sf

Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2019 Erwägungen: I. 3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 27. September 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 58 S. 2): II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. 1. Dispositiv-Ziffer 1 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 11. September 2018 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt bzw. ergänzt: 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'077.– aus der Gerichtskasse entschädigt, zahlbar an deren Vertreterin. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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