Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE180010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 20. August 2018
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Juli 2018 (EE180114-L)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 21. Juni 2018 erging im Eheschutzverfahren zwischen B._____ (Gesuchstellerin) und C._____ (Gesuchsgegner) der Endentscheid (Urk. 3/31). Mit Verfügung gleichen Datums wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsgegner wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 3/31 S. 2, Dispositivziffer 1 der Verfügung). Letztere wurde im Eheschutzverfahren durch ihre Mitarbeiterin MLaw D._____ substituiert, was dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz und Beschwerdegegnerin; fortan: Vorinstanz) mit Eingabe vom 12. April 2018 unter Beilage einer Substitutionsvollmacht und einer Venia angezeigt wurde (Urk. 3/9-12). 2. Mit Honorarnote vom 28. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von total Fr. 2'989.60. Sie verlangte ein Honorar von Fr. 2'695.– für einen zeitlichen Aufwand von 12.25 Stunden, Fr. 80.85 für Barauslagen sowie Fr. 213.75 Mehrwertsteuer (Urk. 3/35/1) und legte eine Aufstellung ihrer Leistungen ins Recht (Urk. 3/35/2). Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2'025.70 (Fr. 1'800.– Honorar, Fr. 80.85 Barauslagen und Fr. 144.83 Mehrwertsteuer; Urk. 3/37 = Urk. 2). 3. Gegen die vorgenannte Verfügung vom 24. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. Urk. 39) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts vom 24. Juli 2018 aufzuheben und Rechtsanwältin A._____ für deren Bemühungen bzw. denjenigen ihrer Substitutin, MLaw D._____, und die Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit insgesamt CHF 2'989.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen;
- 3 - 2. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelgerichts vom 24. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1-45). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II. 1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin einer Prozesspartei ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz setzte das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf Fr. 1'800.– fest und erwog dabei im Wesentlichen was folgt: In Scheidungsverfahren betrage die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei das Honorar für Eheschutzverfahren um einen bis zwei Drittel ermässigt werden könne. Die konkrete Höhe sei unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwandes zu berechnen (§ 6 und § 5 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren habe sich in rechtlicher Hinsicht als einfach gestaltet, zumal sich doch im Vergleich zu sonstigen Eheschutzverfahren ähnlicher Konstellation lediglich die Frage gestellt habe, ob die Scheidung gemäss der kurz vor der Verhandlung vom Gesuchsgegner eingereichten Scheidungsurkunde aus dem Sudan hier anzuerkennen sei. Sodann sei zu berücksichtigen, dass vorliegend der anwaltliche Aufwand für die Vertretung des Gesuchsgegners von der Substitutin MLaw D._____ geleistet worden sei, welche auch an der Verhandlung vom 1. Juni 2018 teilgenommen habe. Die Bemühungen der Substitutin seien zwar zu berücksichtigen, doch seien
- 4 diese nicht zum Anwaltstarif zu vergüten, vielmehr hätte in der Honorarnote ein reduzierter Stundenansatz in Rechnung gestellt werden müssen. Praxisgemäss werde bei der Vertretung einer Partei durch einen Rechtsanwalt, welcher als Organ einer AG auftrete, eine Reduktion der Entschädigung um einen Drittel als zulässig erachtet (ZR 106 Nr. 19). Daher rechtfertige es sich, bei der Vertretung einer Partei durch eine Substitutin das Honorar in ähnlichem Umfang zu kürzen (Urk. 2 S. 2 f.). 3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, die Substitutin MLaw D._____ verfüge bereits über die Venia, womit sie zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols eingesetzt werden könne und in der Lage sei, dieselben Leistungen wie die Beschwerdeführerin als zugelassene Rechtsanwältin zu erbringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer Substitutin mit praktischer Rechtsanwaltsfunktion ein reduzierter Stundenansatz gelten solle. Dies umso weniger, als dass es sich beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.– um einen relativ tiefen Ansatz handle. Die Vorinstanz erwähne im Übrigen auch mit keinem Wort, auf welchen Gesetzestext bzw. welche Praxis es sich bei dieser Kürzung stütze. Auch eine Kürzung aufgrund der Einfachheit des Eheschutzverfahrens im Sinne von § 5 und § 6 AnwGebV sei vorliegend nicht angezeigt, habe sich doch in diesem Fall gerade die besondere Frage gestellt, ob die Scheidung gemäss der vom Gesuchsgegner eingereichten Scheidungsurkunde aus dem Sudan hier anerkannt werden könne. Ferner habe die Eheschutzverhandlung ganze zwei Stunden gedauert, wobei im Anschluss daran eine Effektenübergabe unter Polizeiaufsicht und im Beisein der Substitutin MLaw D._____ stattgefunden habe, da die Gesuchstellerin nicht bereit gewesen sei, ihre Effekten alleine in der ehelichen Wohnung abzuholen. Aufgrund dieser Umstände sei darauf zu schliessen, dass es sich zumindest in tatsächlicher Hinsicht um ein schwieriges Eheschutzverfahren gehandelt habe, welches die gleiche Entschädigung wie bei einem Scheidungsverfahren rechtfertige. Es sei mithin der in der Honorarnote vom 28. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von 12.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu vergüten, woraus sich ein Honoraranspruch von Fr. 2'695.–, und nicht wie vorinstanzlich angenommen von bloss Fr. 1'800.–, ergebe (Urk. 1 S. 3 f.).
- 5 - 4.1 Gemäss Art. 122 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bilden in Eheprozessen die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Rechtsvertretung sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung. Die Grundgebühr beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV; s.a. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV) und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzusetzen. In Eheschutzsachen kann die Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Dies ergibt einen Rahmen von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.–. Dem Gericht kommt bei der konkreten Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen zu. Nach dem Gesagten muss sich die Bemessung im Einzelfall nicht zwingend nach dem tatsächlich geleisteten bzw. konkret notwendigen Aufwand richten. Vielmehr sind Pauschalisierungen grundsätzlich zulässig. Die Entschädigung darf sich mit anderen Worten an pauschalisierten Ansätzen orientieren und als Pauschalentschädigung festgesetzt werden (Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.1). Allerdings stellte die Vorinstanz vorliegend den von der Beschwerdeführerin in ihrer Honorarrechnung geltend gemachten Zeitaufwand von 12.25 Stunden nicht in Frage, sondern befand stattdessen lediglich den Stundenansatz von Fr. 220.– als unangemessen hoch, weshalb sie diesen um rund einen Drittel kürzte. Mithin bemass die Vorinstanz das Honorar nicht generell nach einem Pauschalbetrag. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich, bei der Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretungen die Anwältin und die Anwaltspraktikantin verschieden zu behandeln (Urteil 1P.161/2006 vom 25. September 2006, E. 3.5.3; BGE 109 Ia 107 E. 3e). Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer Substitutin mit prak-
- 6 tischer Rechtsanwaltsfunktion ein reduzierter Stundenansatz gelten solle. Eine Anwaltspraktikantin befindet sich noch in der Ausbildung, was regelmässig dazu führt, dass sie für die Vornahme gewisser Geschäfte mehr Zeit als eine erfahrene Rechtsanwältin benötigt. Ausserdem erhält sie meist nur eine bescheidene Vergütung. Diese Umstände dürfen nicht ignoriert werden, wenn es darum geht, den Stundensatz festzulegen, den die unentgeltliche Rechtsbeiständin verlangen kann, um für Bemühungen entschädigt zu werden, die sie an ihre Praktikantin delegiert hat. Der Stundenansatz für die Anwaltspraktikantin kann daher nicht der gleiche sein wie jener der patentierten Rechtsanwältin (BGE 137 III 185 E. 6 = Pra 2011 Nr. 89, 631 E. 6). Es soll nicht zu Lasten des Staates gehen, wenn eine Anwältin die Vertretung einer bei ihr tätigen Praktikantin überträgt, welche dafür mehr Zeit braucht (Urteil 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010, E. 6.3; Urteil 1P.161/2006 vom 25. September 2006, E. 3.5.3). Der von einer Rechtspraktikantin als Substitutin der unentgeltlichen Rechtsbeiständin geleistete Zeitaufwand darf zu einem (merklich) geringeren als dem für diese massgebenden Stundenansatz entschädigt werden (BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 24; ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 5a; Huber, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 122 N 23). Während das Bundesgericht im Sinne einer Faustregel davon ausgeht, eine angemessene Entschädigung für eine patentierte unentgeltliche Rechtsbeiständin müsse mindestens Fr. 180.– pro Stunde betragen (vgl. statt vieler Urteil 5A_4/2018 vom 17. April 2018, E. 3.5.2 mit weiteren Verweisen), so erachtete es namentlich eine Entschädigung für Praktikanten von Fr. 110.– pro Stunde im Kanton Waadt, sowie eine solche von Fr. 120.– im Kanton Basel-Landschaft als angemessen (BGE 137 III 185 = Pra 2011 Nr. 89, 631 E. 6; Urteil 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 4). Demgegenüber befand das Bundesgericht die Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 60.– für eine im Kanton Basel-Landschaft tätige Volontärin, welche in einem Straffall an Stelle der Rechtsanwältin an den meisten Einvernahmen teilgenommen hatte, als nicht sachgerecht – dies insbesondere mit der Begründung, die Einvernahmen hätten nicht länger gedauert, weil anstelle der Anwältin (mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–) die Volontärin daran teilgenommen habe (Urteil 1P.161/2006 vom 25. September 2006, E. 3.5.3).
- 7 - 4.3 Vorliegend setzte die Vorinstanz den Stundenansatz der Substitutin MLaw D._____ auf rund Fr. 150.– fest. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim geltend gemachten Stundenaufwand von Fr. 220.– um einen relativ tiefen Ansatz handle, ist entgegenzuhalten, dass eine nach Zeitaufwand bemessene Gebühr für unentgeltliche Rechtsvertretungen regelmässig nach diesem Stundenansatz errechnet wird (§ 3 AnwGebV). Dass die Vorinstanz diesen für eine patentierte unentgeltliche Rechtsvertreterin geltenden Ansatz aufgrund des Umstandes, dass sich die Substitutin noch in Ausbildung befindet und nicht über das Anwaltspatent verfügt, um rund einen Drittel kürzte, ist durchaus sachgerecht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keine Gründe ersichtlich sind, welche einer Kürzung gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV entgegenstünden. So vermochte weder die Dauer der Eheschutzverhandlung, welche sich mit zwei Stunden am unteren Rand des Üblichen bewegt, noch die zu klärende Frage der Anerkennung der vom Gesuchsgegner erwirkten Scheidungsurkunde aus dem Sudan eine besondere Schwierigkeit des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens zu begründen. Entsprechend erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sich vorliegend die gleiche Entschädigung wie bei einem Scheidungsverfahren aufgedrängt hätte, als unbegründet. III. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (vgl. ZR 111/2012 Nr. 53 E. 6). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 963.90 (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 180.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen.
- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ihren Klienten) und an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 963.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 9 - Zürich, 20. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
versandt am: am
Urteil vom 20. August 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ihren Klienten) und an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...