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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.08.2018 RE180007

14 agosto 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,399 parole·~17 min·5

Riassunto

Eheschutz (Rechtsverzögerung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE180007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 14. August 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Eheschutz (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung (EE160363-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) und seine Ehefrau (fortan Gesuchsgegnerin) leben seit dem 14. Oktober 2014 getrennt. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 machte die Gesuchsgegnerin ein Eheschutzverfahren bei der Beschwerdegegnerin (fortan Vorinstanz) anhängig. Sie verlangte die Anordnung der Gütertrennung. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 erklärte sich der Gesuchsteller mit der Anordnung der Gütertrennung einverstanden. Widerklageweise stellte er unter anderem ein Begehren auf Unterhaltszahlungen. Mit Urteil vom 5. Januar 2015 wurde die Gütertrennung per 22. Oktober 2014 angeordnet und das Verfahren betreffend Gütertrennung erledigt. Für das widerklageweise geltend gemachte Begehren um Unterhaltszahlungen wurde ein neues Verfahren angelegt (Geschäfts-Nr. EE140428-L). In diesem Verfahren wurde die Gesuchsgegnerin mit Urteil der Vorinstanz vom 1. Dezember 2015 (zunächst in unbegründeter Form ergangen) zu Unterhaltszahlungen an den Gesuchsteller und dieser zur Herausgabe von diversen Gegenständen verpflichtet. Die übrigen Anträge der Gesuchsgegnerin, insbesondere die gestützt auf Art. 170 ZGB gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren, wies die Vorinstanz ab, soweit sie die Begehren nicht als gegenstandslos betrachtete (vgl. hierzu Urk. 80/1 S. 3 f., Dispositivziffern 1 bis 3, sowie S. 6 f. = Urk. 1). Als gegenstandslos betrachtete die Vorinstanz unter anderem die Eventualanträge der Gesuchsgegnerin, es sei über die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen erst nach vollständiger Edition der verlangten Unterlagen und nachdem ihr Gelegenheit gegeben worden sei, zu den edierten Unterlagen und zur Unterhaltsforderung des Gesuchstellers Stellung zu nehmen, zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 und 10). Beide Parteien erhoben Berufung gegen das Urteil (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). Die Berufung des Gesuchstellers, welche sich gegen die Herausgabeansprüche richtete (Dispositivziffer 2), wurde mit Urteil der Kammer vom 8. Juli 2016 teilweise gutgeheissen. Im übrigen wurde sie abgeschrieben (Urk. 1 S. 7 f.). Mit Bezug auf die Berufung der Gesuchsgegnerin erging

- 3 am 23. September 2016 ein "Teilurteil und Beschluss". Der Gesuchsteller wurde unter teilweiser Gutheissung der von der Gesuchsgegnerin gestellten Auskunftsbegehren dazu verpflichtet, Auszüge zu allen auf seinen und den Namen der Firma B._____ AG lautenden Konti im In- und Ausland sowie die Bilanzen, Erfolgsrechnungen und die Kontoblätter zur Buchhaltung der B._____ AG zu edieren, wobei die bereits eingereichten Unterlagen vorgemerkt wurden. Dies führte zur teilweisen Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 1. Dezember 2015 (Urk. 1 S. 9 ff., 22, 30 und 32, "Erkenntnis" Dispositivziffer 1 und "Beschluss" Dispositivziffer 2). Weiter kam die Kammer zum Schluss, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Festsetzung des Bedarfs des Gesuchstellers, insbesondere auch mit Bezug auf die Position "Ferien", dessen Recht auf Beweis verletzt habe. Sie wies die Vorinstanz an, die vom Gesuchsteller zu den einzelnen Bedarfspositionen anerbotenen Beweise (Abrechnungen der Kreditkarten Amexco, Mastercard und Visa sowie Parteibefragung) abzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 25 und 29). Entsprechend wurde Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 1. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wurde zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 1 S. 29 und 32, Dispositivziffer 3). Nach der erfolgten Rückweisung wurde das Verfahren unter der Geschäfts-Nr. EE160363-L angelegt. Das Eheschutzverfahren ist bei der Vorinstanz noch anhängig. 2. Am 5. Juli 2018 hat der Gesuchsteller mitunter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Er stellt den folgenden Antrag (Urk. 78 S. 2): "Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das nachstehend zu beschreibende Verfahren unrechtmässig verschleppt hat, und es sei die Beschwerdegegnerin zu einer beschleunigten Verfahrensführung anzuhalten; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse."

3. Eine Rechtsverzögerung kann jederzeit mit Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien zu deren Prüfung ergeben sich aus der Praxis zu den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleuni-

- 4 gungsgeboten. Dabei entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (vgl. BGer 5A_2017/2018 vom 26.06.2018, E. 2.1 m.H.). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 51 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat (vgl. BGer 5A_2017/2018 vom 26.06.2018, E. 2.1 m.H.).

II. 1.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 124 Abs. 1 ZPO, weil das Eheschutzverfahren bis anhin beinahe vier Jahre gedauert habe (Urk. 78 S. 8). 1.2. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat (vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27.01.2017, E. 2.2 m.w.H.). Aus dem Umstand, dass das Eheschutzverfahren seit Oktober 2014 (bzw. betreffend Unterhaltszahlungen seit Dezember 2014) anhängig ist, kann daher nicht auf eine Rechtsverzögerung geschlossen werden.

- 5 - 2.1. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, die diversen von ihm aufgezeigten Bearbeitungslücken von jeweils mehreren Monaten nachgewiesener Passivität der Vorinstanz seien mit dem Grundsatz der beförderlichen Durchführung eines summarischen Verfahrens mit Beweismittelbeschränkung nicht vereinbar (Urk. 78 S. 9). Die konkret vom Gesuchsteller beanstandeten Lücken (vgl. Urk. 78 S. 4 ff.) sind zu prüfen (vgl. Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Anschliessend ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Denn der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzögerung in einem oder einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten auszugleichen (BGer 5A_2017/2018 vom 26.06.2018, E. 2.1.2 m.H.). 2.2.1. Der Gesuchsteller beanstandet, dass es siebeneinhalb Monate seit dem Entscheid der Kammer gedauert habe, bis die Vorinstanz die Edition der Amexco-Kreditkartenabrechnungen durchgesetzt habe (Urk. 78 S. 6). 2.2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Teilurteil und der Beschluss der Kammer vom 23. September 2016 am 28. September 2016 bei der Vorinstanz eingegangen sind (Urk. 1). Mit Eingabe vom 14. November 2016 edierte der Gesuchsteller die im Teilurteil umschriebenen Unterlagen (vgl. Urk. 3; Urk. 4/1-24; Urk. 5/1-27; Urk. 6/1-2; Urk. 7/1-2; Urk. 8/1-2; Urk. 9/1-19; Urk. 10/1-20; Urk. 11/1- 3; Urk. 12/1-4; Urk. 13/1-4; Urk. 14/1-4). Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 wies der Gesuchsteller unter anderem darauf hin, dass er derzeit von seiner Ehefrau keinerlei Unterhaltszahlungen erhalte. Er sei dringend darauf angewiesen, dass das Verfahren so rasch wie möglich weitergeführt und abgeschlossen werden könne. Der Gesuchsteller wies sodann auf eine Eingabe vom 8. Februar 2017 hin, in welcher er festgehalten habe, dass die Kammer mit ihrem Entscheid verlange, dass die Gesuchsgegnerin - entsprechend seinem Beweisantrag - die Edition sämtlicher Kreditkartenabrechnungen für die Jahre 2010 - 2014 ediere. Bis heute seien diese Abrechnungen noch nicht vorgelegt worden, obwohl er sie bei der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin verlangt habe (Urk. 15). Ein Schreiben vom 8. Februar 2017 liegt nicht bei den Akten. Mit Schreiben vom

- 6 - 21. März 2017 wies der Gesuchsteller nochmals auf die Dringlichkeit der eingeklagten Unterhaltsbeiträge hin. Es seien nun seit dem Entscheid der Kammer bereits wieder sechs Monate vergangen, ohne dass die Parteibefragung angeordnet worden wäre. Dasselbe gelte für die von ihm beantragte Edition der Kreditkartenabrechnungen der Gegenpartei (Urk. 16). Am 4. April 2017 verfügte die Vorinstanz, dass die Parteien zur Beweisverhandlung vorgeladen würden, wobei die Vorladung separat, nach Terminabsprache mit den Parteivertreterinnen, ergehe (Urk. 17 S. 2, Dispositivziffer 1). Sodann wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Amexco-Kreditkartenabrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 (Januar bis September 2014) einzureichen (Urk. 17 S. 2, Dispositivziffer 2). Mit Schreiben vom 11. April 2017 ersuchte der Gesuchsteller darum, es sei die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf die Bedarfsposition "Ferien" aufzufordern, zusätzlich die Amexco-Kreditkartenabrechnungen der Jahre 2010 und 2011 sowie die Abrechnungen der Mastercard und der Visa für die Jahre 2010 bis 2014 einzureichen (Urk. 19). Mit Schreiben vom 26. April 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin eine Fristerstreckung bis zum 17. Mai 2017 (Urk. 20). Damit war der Gesuchsteller nicht einverstanden (Urk. 21). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde die Frist gemäss Verfügung vom 4. April 2017 bis zum 17. Mai 2017 erstreckt und es wurde vorgemerkt, dass höchstens noch eine Erstreckung von fünf Tagen gewährt werde. Ansonsten hole das Gericht die Abrechnungen direkt bei Amexco ein (Urk. 22 S. 3, Dispositivziffer 1). Am 17. Mai 2017 reichte die Gesuchsgegnerin die von der Vorinstanz geforderten Unterlagen ein (Urk. 24; Urk. 25/1-3). 2.2.3. Es ist somit zutreffend, dass die Kreditkartenauszüge der Amexco erst rund siebeneinhalb Monate nach dem Entscheid der Kammer eingereicht wurden. Hingegen ist das Folgende zu berücksichtigen: Mit dem Teilurteil der Kammer wurden im Hinblick auf das Einkommen des Gesuchstellers Auskunftsansprüche der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 170 ZGB gutgeheissen. Der Gesuchsteller hatte diese Auskünfte bis spätestens 20 Tage "nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Bundesgericht" zu erteilen bzw. die verlangten Unterlagen zu edieren (vgl. Urk. 1 S. 30 f., Dispositivziffer 1). Der Entscheid der Kammer wurde Ende September 2016 versandt. Der Gesuchsteller hatte somit bis zir-

- 7 ka Mitte November 2016 Zeit, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Er hat die Dokumente am 14. November 2016 bei der Vorinstanz eingereicht. Bis zu diesem Zeitpunkt musste die Vorinstanz nichts unternehmen (vgl. hierzu auch Urk. 1 S. 22). Sodann verblieben die Akten des Eheschutzverfahrens EE140428-L praxisgemäss bis nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht bei der Kammer. Dies war den Parteien bekannt (vgl. Urk. 1 S. 32, Dispositivziffer 6). Die Akten trafen am 8. Dezember 2016 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Damit konnte diese das Verfahren frühestens anfangs Dezember 2016 wieder aufnehmen. Weiter gibt es an der Vorgehensweise der Vorinstanz nach der Fristansetzung zur Einreichung der Kreditkartenabrechnungen (7. April 2017) bis zu deren Eintreffen nichts zu beanstanden. Der Gesuchsteller hat denn gegen die verfügte Fristverlängerung auch kein Rechtsmittel erhoben. Damit verbleibt eine relevante Zeitspanne von vier Monaten. Diese erscheint selbst unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsbelastung der Vorinstanz als relativ lange. Nun hatte die Gesuchsgegenerin die geforderten Kreditkartenabrechnungen aber nicht in Erfüllung ihrer Auskunftspflichten nach Art. 170 Abs. 1 ZGB einzureichen. Die Unterlagen sind vom Gesuchsteller als Beweismittel angerufen worden. Die Aufforderung zur Edition erfolgte im Rahmen der Beweisabnahme. Das vorliegende Eheschutzverfahren weist mit Bezug auf die aufgeworfenen Sachverhaltsund Rechtsfragen (beispielweise Berechnung des Einkommens beim Inhaber einer Einmannaktiengesellschaft, einstufige Bedarfsberechnung, Abgrenzung zwischen Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB und Beweisanträgen) eine erhebliche Komplexität auf. Es kann der Vorinstanz nicht verwehrt werden, sich nach der erfolgten Rückweisung und der Vorlage der umfangreichen Unterlagen durch den Gesuchsteller die notwendige Zeit zu nehmen, um sich wiederum vertieft in das Dossier einzuarbeiten und die weiteren Verfahrensschritte zu bedenken. Kommt hinzu, dass zwischen den Parteien offensichtlich seit Ende 2016 ein Scheidungsverfahren anhängig ist. In diesem Verfahren fand vor dem 4. April 2017 eine Einigungsverhandlung statt (Urk. 17 S. 2). Es liegt durchaus im Interesse der Parteien, wenn der Ausgang dieser Verhandlung abgewartet wird, bevor im noch anhängigen Eheschutzverfahren Weiterungen getätigt werden. Eine unverhältnismässige bzw. unrechtmässige Bearbeitungslücke ist nicht ersichtlich.

- 8 - 2.3.1. Weiter sieht der Gesuchsteller eine "inakzeptable und durch nichts zu rechtfertigende Bearbeitungslücke" darin, dass nach Erlass des Entscheids der Kammer knapp ein Jahr verging, bis am 19. September 2017 die Parteibefragungen stattfanden (Urk. 78 S. 7). 2.3.2. Die Amexco-Kreditkartenabrechnungen wurden dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 21. Juni 2017 zugestellt. Es wurde ihm Frist angesetzt, um sich zur Vollständigkeit der verlangten Belege zu äussern (Urk. 27 S. 2). Der Gesuchsteller nahm mit Schreiben vom 6. Juli 2017 zu den Unterlagen Stellung und hob hervor, dass er zum Beweis der Auslagen für die gemeinsam getätigten Reisen nicht nur die Edition der Amexco-Kreditkartenabrechnungen, sondern auch der weiteren Kreditkarten (Mastercard und Visa) verlangt habe (Urk. 28 S. 3).Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Frist zur Einreichung der Abrechnungen der Visa- und Mastercard der Jahre 2010 bis 2014 sowie der Amexco der Jahre 2010 bis 2011 an (Urk. 30). Mit Vorladung vom 18. Juli 2017 wurden die Parteien auf den 19. September 2017 zur Beweisverhandlung mit persönlicher Befragung und Stellungnahme zum Beweisergebnis vorgeladen (Urk. 32). Die Kreditkartenabrechnungen wurden nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 33; Urk. 34) am 3. September 2017 - zumindest teilweise eingereicht (Urk. 36; Urk. 37/1-6). Die Verhandlung fand am 19. September 2017 statt (Prot. Vi S. 7). 2.3.3. Die Befragung der Parteien nach Art. 190 ZPO stellt ein Beweismittel dar (Urk. 42; Urk. 43). Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. II/E. 2.2.3). Sodann machte es durchaus Sinn, dass die Vorinstanz mit der Durchführung der Befragung zuwartete, bis sämtliche Abrechnungen der Gesuchsgegnerin vorlagen. Dies ermöglichte ihr, im Rahmen der Befragung auf die Dokumente einzugehen. Den Parteien bot sich die Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen. Dass die Vorinstanz nicht bereits von Beginn an sämtliche Kreditkartenabrechnungen einverlangte, kann ihr nicht vorgehalten werden. Der Entscheid der Kammer schliesst die Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung nicht aus (vgl. Urk. 1 S. 25 und 29). Es lag in der Kompetenz des Vorderrichters, vorerst nur einen Teil der Beweise abzunehmen. Keine Rolle spielt es

- 9 daher, ob bereits im April 2017 Terminanfragen durch die Vorinstanz betreffend die Durchführung der Parteibefragung gemacht wurden (Urk. 78 S. 5 f.). Eine Bearbeitungslücke ist nicht ersichtlich. 2.4.1. Der Gesuchsteller bringt sodann vor, es habe nach der Parteibefragung wiederum bis zum 17. Januar 2018 gedauert, bis den Parteien Frist für die "Beweiswürdigung" angesetzt worden sei. Auch diese Bearbeitungslücke von vier Monaten sei auffällig und unentschuldbar (Urk. 78 S. 7). 2.4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers die Verhandlung vom 19. September 2017 vorzeitig verliess, so dass die Stellungnahmen zum Beweisergebnis nicht mehr eingeholt werden konnten (Prot. Vi S. 10; Urk. 44). Zudem stellten anlässlich der Parteibefragung beide Parteien weitere Editionsbegehren (vgl. Prot. Vi S. 8 und S. 10). Der Gesuchsteller war damit einverstanden, dass über diese Begehren vor einer Fristansetzung für die Stellungnahme zum Beweisergebnis entschieden werde (Urk. 44). Am 2. bzw. 19. Oktober 2018 wies die Vorinstanz die Begehren ab bzw. schrieb sie als gegenstandslos ab (Urk. 48; Urk. 50; Urk. 51). In der Folge wurde jedoch bis zum 17. Januar 2018 mit einer Fristansetzung zur Einreichung der Stellungnahmen zum Beweisergebnis zugewartet (Urk. 58). Dies geschah, obwohl beide Parteien um eine beförderliche Fortsetzung des Verfahrens ersucht hatten (Urk. 53; Urk. 56). Diese Bearbeitungslücke erscheint angesichts des bekannten und anlässlich der Verhandlung vom 19. September 2017 angekündigten weiteren Vorgehens (vgl. Prot. Vi S. 12) als lang. Sie kann auch nicht mit der für den Jahreswechsel 2017/2018 angezeigten Ferienabwesenheit der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin erklärt werden. Das Schreiben ging erst am 19. Dezember 2017 bei der Vorinstanz ein (Urk. 57). 2.5.1. Weiter beanstandet der Gesuchsteller, dass es nach Eingang der Stellungnahmen zum Beweisergebnis vom 8. Februar 2018 (Urk. 62; Gesuchsgegnerin) und 6. März 2018 (Urk. 66; Gesuchsteller) wiederum drei Monate gedauert habe, bis die Eingaben den Parteien mit Verfügung vom 8. Juni 2018 zugesandt und ihnen Frist zur Einreichung einer "freigestellten" Stellungnahme angesetzt worden sei (Urk. 74 S. 2; Urk. 78 S. 8).

- 10 - 2.5.2. Die Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis sind umfangreich. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin umfasst 34 Seiten samt 16 Beilagen (Urk. 62; Urk. 63/1-16). Die Gesuchsgegnerin äussert sich in der Stellungnahme nicht dazu, ob die Beweismittel neu sind oder nicht. Weiter stellt sie mit der Eingabe neue Editionsbegehren (vgl. Urk. 62 S. 17 und 19). Die Eingabe des Gesuchstellers umfasst 20 Seiten (Urk. 66). Er beruft sich darin auf Noven (vgl. beispielsweise Urk. 66 S. 5 f.) und reicht neue Beweismittel ein (Urk. 67/1-4c). Bei dieser Ausgangslage benötigt selbst ein mit dem Dossier vertrauter Richter einige Zeit, um sich Klarheit über das weitere Vorgehen zu verschaffen. Vorliegend war nun offensichtlich Bezirksrichter lic. iur. Ch. Benninger seit anfangs 2018 nicht mehr für den Fall zuständig, da er mindestens bis Ende Juli 2018 gerichtsabwesend war (Urk. 74 S. 2; Urk. 78 S. 8 f.). Das Verfahren wurde vorerst von Ersatzrichterin lic. iur. A. Ohnjec weitergeführt (Urk. 58; Urk. 78 S. 7). Hernach war bis einstweilen Ende Juli 2018 Dr. iur. D. Egger zuständig (Urk. 74 S. 2; Urk. 78 S. 7). Da das Eheschutzverfahren trotz der Abwesenheit von Bezirksrichter lic. iur. Ch. Benninger zeitnah vorangetrieben wurde, kann offenbleiben, ob die Umteilungen sachlich begründet waren und den Parteien rechtmässig mitgeteilt wurden. Sie spielen im Rahmen der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Rolle. Gegenteils würden sachlich begründete Umteilungen eine längere Bearbeitungsphase rechtfertigen. So mussten sich die neu zuständigen Richter zuerst in den umfangreichen und komplexen Fall einarbeiten, bevor sie die nächsten Verfahrensschritte vornehmen konnten. Den Parteien war nach dem Eingang der Stellungnahmen zum Beweisergebnis nie mitgeteilt worden, dass sich das Verfahren nunmehr in der Urteilsphase befinden würde. Es stand der Gesuchsgegnerin somit frei, eine Noveneingabe einzureichen (Urk. 72; Urk. 78 S. 10). 3. Aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, dass einzig mit Bezug auf die Lücke zwischen dem Entscheid über die weiteren Editionsbegehren und der Fristansetzung zur Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. II./E. 2.4.1. f.) von einer längeren Untätigkeit der Vorinstanz ausgegangen werden kann. Hingegen fällt diese Lücke über die Dauer des Verfahrens von knapp dreidreiviertel Jahren betrachtet nicht derart ins Gewicht, dass davon auszugehen wäre, die Vorinstanz sei ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivitäten während länge-

- 11 ren Perioden untätig geblieben. Zwar handelt es sich vorliegend, wie der Gesuchsteller zu Recht anführt (Urk. 78 S. 9), um ein summarisches Verfahren mit einer Beweismittelbeschränkung. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass gestützt auf seine Anträge umfangreiche Beweismittel zu edieren waren. Sodann hat er mit der Stellungnahme zum Beweisergebnis wiederum neue Behauptungen aufgestellt und Beweismittel eingereicht. Weiter handelt es sich - wie bereits erwähnt - um ein sowohl in Rechts- als auch Sachverhaltsfragen komplexeres Eheschutzverfahren. Eine Pflichtverletzung der Vorinstanz im Sinne einer Rechtsverzögerung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen.

III. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Hauptverfahrens und an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein, an die Gesuchsgegnerin und die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 78.

- 12 - Die erstinstanzlichen Akten werden unverzüglich an die Vorinstanz zurückgesandt. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: mc

Urteil vom 14. August 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Hauptverfahrens und an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein, an die Gesuchsgegnerin und die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 78. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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