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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.05.2018 RE180006

17 maggio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,283 parole·~6 min·6

Riassunto

Eheschutz (Schutzschrift)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE180006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. Mai 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz (Schutzschrift) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. April 2018 (EW180001-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 19. April 2018 (Urk. 4 = Ur. 9) nahm das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) die Eingabe des Gesuchstellers vom 18. April 2018 als Schutzschrift entgegen (Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 800.-- fest (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte die Kosten dem Gesuchsteller (Dispositiv-Ziffer 3). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 30. April 2018 fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 2): "Es sei Ziff. 3 der Verfügung vom 19. April 2018 des Bezirksgerichtes Hinwil im Verfahren EW180001 aufzuheben, und es sei auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten bzw. es sei die Entscheidgebühr (allenfalls einstweilen) auf die Staatskasse zu nehmen; die Akten im Eheschutzverfahren EE180015 der Parteien des Bezirksgerichtes Hinwil seien beizuziehen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf prozessuale Weiterungen und auch auf den Beizug der Eheschutzakten der Parteien verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen für die Entgegennahme der Eingabe des Gesuchstellers vom 18. April 2018 als Schutzschrift seien erfüllt, weshalb diese Eingabe als Schutzschrift entgegenzunehmen sei. Die Gebühr für die Entgegennahme einer Schutzschrift betrage im Regelfall Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.--. Da keine Partei unterliege, seien die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller als Verursacher aufzuerlegen (Urk. 9 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-

- 3 berger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, das Eheschutzverfahren der Parteien sei am 5. April 2018 mit einer Vereinbarung abgeschlossen worden. In dieser Vereinbarung hätten die Parteien geregelt, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die eheliche Wohnung überlasse und spätestens per 15. Juli 2018 ausziehe. Er habe dies so verstanden, dass er per sofort wieder in die eheliche Wohnung einziehen könne. Damit sei die Gesuchsgegnerin aber nicht einverstanden gewesen. Er habe daraufhin für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin eine superprovisorische Ausweisung verlange, eine Schutzschrift eingereicht. Bei Eingang der Schutzschrift bei der Vorinstanz am 19. April 2018 sei diese allerdings schon gegenstandslos gewesen, weil die Vorinstanz bereits am 18. April 2018 eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme (Ausweisung des Gesuchstellers) erlassen habe. Im Eheschutzverfahren sei beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden und seine finanziellen Verhältnisse hätten sich in den zwei Wochen seit dem Eheschutzverfahren nicht verändert. Die Vorinstanz hätte daher aufgrund der ihr bekannten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers von der Erhebung einer Entscheidgebühr absehen oder diese in Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (allenfalls einstweilen) auf die Staatskasse nehmen sollen, dies umso mehr, als bereits beim Eingang der Schutzschrift klar gewesen sei, dass diese gegenstandslos gewesen sei (Urk. 8 S. 2 ff.). d) Die Vorinstanz hat die Eingabe des Gesuchstellers vom 18. April 2018 als Schutzschrift entgegengenommen (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1). Dies ist mit der Beschwerde nicht angefochten worden. Damit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob die Schutzschrift des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Eingangs bei der Vorinstanz (19. April 2018) möglicherweise bereits gegenstandslos war, sondern es ist von deren Entgegennahme als Schutzschrift auszugehen.

- 4 - Gemäss § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) beträgt die Gebühr für die Entgegennahme einer Schutzschrift Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.--. Indem die Vorinstanz für die Entgegennahme der Schutzschrift des Gesuchstellers eine Gebühr von Fr. 800.-- festgesetzt hat, liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor. Diesbezüglich wird eine solche denn auch nicht konkret geltend gemacht. Auch wenn einem Gericht die finanziellen Verhältnisse einer Partei bekannt sind, wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht von Amtes wegen gewährt, sondern nur auf entsprechendes Gesuch in einem konkreten Verfahren hin (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Für ein anderes oder ein späteres Verfahren ist – auch bei früherer Gewährung derselben – die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das Eheschutzverfahren der Parteien wurde mit Urteil vom 5. April 2018 abgeschlossen (Urk. 11/1) und die Einreichung der Schutzschrift vom 18. April 2018 geschah nicht in jenem (abgeschlossenen) Verfahren. Der Gesuchsteller hat für das (neue) Verfahren auf Entgegennahme der Schutzschrift kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Urk. 1). Indem die Vorinstanz bei dieser Sachlage dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht noch eine Frist zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt oder diese gar von Amtes wegen gewährt hat, liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 800.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 8). Dies schadet ihm allerdings

- 5 nicht, denn ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen, weil ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraussetzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), die Beschwerde jedoch als aussichtslos anzusehen ist (vgl. Erw. 2). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Urteil vom 17. Mai 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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