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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2018 RE180005

25 aprile 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,251 parole·~11 min·8

Riassunto

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE180005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. April 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen

sowie

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. März 2018 (EE170067-G)

Erwägungen: 1. a) Am 22. Oktober 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ein Gesuch um "Öffnung der Pensionskassengelder" ein

- 2 - (Urk. 1; gemeint: Ermächtigung zur Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 3 FZG). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 7. März 2018 zog der Gesuchsteller sinngemäss sein Gesuch zurück (Urk. 24). Mit Verfügung vom 12. März 2018 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, wies das Begehren des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsteller (Urk. 25 = Urk. 28). b) Gegen die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen hat der Gesuchsteller am 29. März 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 26/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 27 S. 3): "1. Die unentgeltliche Rechtspflege soll mir gewährt werden. Das Bezirksgericht Meilen hat nachweislich (in verschiedenen Verfahren) gegenüber meiner Person die zwingende Neutralität verloren. Es geht längst nicht mehr um die Sache, sondern darum mich für meine Hartnäckigkeit zu bestrafen. 2. Sofern das Obergericht dem Antrag Nr. 1 nicht folgen möchte, wird beantragt, dass die Gerichtskosten auf beide Parteien je zur Hälfte aufgeteilt werden. Grund ist, dass die Gesuchsgegnerin sich bislang in keinem Punkt äusserte oder beteiligte. Was u.a. unter Punkt 1 auf der Seite 2 auch vom Bezirksgericht Meilen festgehalten wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Zur unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz zusammengefasst vorab, diese könne nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage sei, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Der Gesuchsteller sei in der Verfügung vom 15. Januar 2018 darauf hingewiesen worden, dass er nicht dargelegt habe, dass und wieso die Gesuchsgegnerin keinen Prozesskostenbeitrag leisten könne. In seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 habe der Gesuchsteller dazu lediglich ausgeführt, er habe keinerlei Informationen über die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau, und das Gericht aufgefordert, diese Auskünfte selbst einzuholen, sofern sie wichtig seien. Es liege jedoch nicht am Gericht, in den Akten nach Hinweisen zu suchen oder solche Informationen einzuholen, sondern die um das Armenrecht ersuchende Partei habe darzulegen, dass und weshalb die Leistung eines Prozesskostenbeitrags nicht in Frage komme.

- 3 - Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 28 S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog sodann, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei auch deshalb abzuweisen, weil der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 sei er aufgefordert worden, seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Ausgaben, Vermögen) umfassend darzulegen und zu belegen. Wegen ungenügender Begründung sei er mit Verfügung vom 15. Januar 2018 erneut dazu aufgefordert worden. Mit seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 habe der Gesuchsteller zwar die Jahresrechnungen seiner Einzelfirma von 2015 und 2016 eingereicht, jedoch vorgebracht, dass diese mit der aktuellen Situation nichts zu tun hätten. Für das Jahr 2017 habe der Gesuchsteller bloss eine provisorische Jahresrechnung eingereicht; diese weise einen Gewinn von Fr. 11'740.-- aus, was einem Monatslohn von nicht einmal ganz Fr. 1'000.-- entspreche. Nachdem allein schon der Mietzins Fr. 2'597.-- pro Monat betrage, sei offensichtlich, dass der Gesuchsteller weitere, nicht dargelegte Einkünfte erzielen müsse. Er habe nicht dargelegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite und damit seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht (Urk. 28 S. 4-6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, hinsichtlich eines Prozesskostenbeitrages der Gesuchsgegnerin würden der

- 4 - Vorinstanz Akten vorliegen, dass diese bei der Sozialhilfe gemeldet sei. Daher sei von ihr kein Prozesskostenbeitrag zu erhalten und kein entsprechender Antrag gestellt worden. Es sei zu fordern, dass das Gericht die Akten vollständig sichte. Hinsichtlich der Mittellosigkeit macht der Gesuchsteller geltend, die Vorinstanz habe nicht begründet, wieso Akten aus den Jahren 2015 und 2016 einen Zusammenhang mit seiner aktuellen finanziellen Lage aufweisen sollten. Dass die Einkünfte den Lebensunterhalt nicht decken würden, sei korrekt. Daher sei der Vorinstanz eine Schuldenliste zugestellt worden, welche jedoch nicht geprüft worden zu sein scheine. Die Eingaben seien analog seinem Rechtsvertreter (in einem anderen Verfahren) vorgenommen worden; dass diese von jenem akzeptiert, von ihm jedoch abgelehnt würden, sei willkürlich. Sämtliche Einkünfte seien offengelegt worden. Während der Zeit von ca. Mitte 2016 bis Mitte 2017 habe er Unterstützung von Verwandten erhalten, welche dann aber ausgelaufen sei, da keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien (Urk. 27 S. 2 f.). d) Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt zwar aufgrund deren verfahrensrechtlicher Natur die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Diese wird jedoch vorab beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und sodann durch die Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aufgrund dieser obliegt es der um das Armenrecht ersuchenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Kommt sie dem nicht nach, so kann ihr Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (ZR 90/1991 Nr. 57; BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 3; BK ZPO- Bühler, Art. 119 N 102). Bei einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei darf ein zu wenig aufschlussreiches oder nicht bzw. unvollständig belegtes Gesuch indes nicht ohne Weiteres abgewiesen werden, sondern ist die Partei zur Mitwirkung anzuhalten; erst wenn ihr Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen, und die von ihr verlangten Auskünfte oder Ausweise immer noch zu wenig aufschlussreich oder unvollständig geblieben sind, darf ihr Armenrechtsgesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (ZR 104/2005 Nr. 14). e) Nachdem der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren am 4. Dezember 2017 ein unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt

- 5 hatte (Urk. 8), forderte ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 auf, seine finanziellen Verhältnisse (Vermögen, Einkommen, Ausgaben) umfassend darzulegen und zu belegen (Urk. 9). Am 28. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller daraufhin 19 Dokumente ein (Urk. 12/1-20), ohne jedoch in der zugehörigen Eingabe substantiierte Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 forderte die Vorinstanz daher den Gesuchsteller erneut dazu auf, seine finanziellen Verhältnisse in einer Eingabe darzulegen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 brachte der Gesuchsteller vor, die Vorinstanz habe von ihm zwar verlangt, seine Situation offenzulegen, jedoch nicht gesagt, in welcher Reihenfolge oder Art; die Vorinstanz verfüge über die Akten und es sei Aufgabe von ihr, diese zu sichten (Urk. 16 S. 2). Auch in dieser Eingabe hat der Gesuchsteller wiederum keine substantiierten Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Er hat in seinen Eingaben weder Ausführungen dazu gemacht, wie hoch sein Vermögen sei, noch wie hoch seine Einkünfte seien, noch welche Ausgaben er habe (Urk. 16). Wie erwähnt (vorstehend Erwägung 2.d), wäre es Sache des Gesuchstellers gewesen, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen – in der Rechtsschrift selbst –, und ist es (auch bei unvertretenen Parteien) nicht Aufgabe des Gerichts, in einem Bündel eingereichter Akten nach für eine Partei günstigen Behauptungen zu suchen und Mutmassungen darüber aufzustellen, was die Partei vorgebracht haben könnte. Mit seinen Eingaben vom 28. Dezember 2017 und 6. Februar 2018 hat der Gesuchsteller daher seine Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) – trotz wiederholter Aufforderung – in keiner Weise erfüllt. Das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers war daher schon wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. f) Im Übrigen wäre der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass sich aus den eingereichten Unterlagen ein Einkommen des Gesuchstellers von nicht einmal Fr. 1'000.-- monatlich ergebe und er damit offensichtlich schon die Wohnkosten von ca. Fr. 2'600.-- monatlich nicht bezahlen könne, woraus zu schliessen sei, dass er noch über weitere, der Vorinstanz nicht offengelegte Einkünfte verfüge (Urk. 28 S. 6). Die Erklärung des Gesuchstellers in seiner Beschwerde, dass er in der Zeit von ca. Mitte 2016 bis Mitte 2017 Unterstützung von Verwandten erhalten habe (Urk. 27 S. 3), hatte der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren

- 6 nicht vorgebracht, weshalb diese neue Behauptung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. oben Erwägung 2.b). Damit bleibt es dabei, dass der Gesuchsteller der Vorinstanz nicht offengelegt hatte, mit welchen Einkünften er nur schon die Fixkosten seines Lebensbedarfs bestreiten könne. Auch aus diesem Grund war daher das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. g) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 möglicherweise rechtsgenügend behauptet hatte, dass von der Gesuchsgegnerin kein Prozesskostenbeitrag erhältlich sei. In dieser Eingabe hatte er geltend gemacht, dass die Pensionskasse (auch) deshalb auszuzahlen sei, damit auch die Gesuchsgegnerin über einen gewissen Anteil an liquiden Mitteln verfügen würde, denn nach seinen Informationen sei auch sie von Dritten abhängig (Urk. 16 S. 3 f.). h) Zusammenfassend hat daher die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. 3. a) Der Gesuchsteller macht mit seiner Beschwerde eventualiter geltend, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Dies, weil die Gesuchsgegnerin sich in keinem Punkt geäussert oder beteiligt habe (Urk. 27 S. 3). b) Nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift gilt die Partei, welche ihre Klage zurückzieht, als unterliegende Partei und sind ihr daher die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass im vorinstanzlichen Verfahren der Kläger seine Klage zurückgezogen hat, ist nicht umstritten, weshalb die Gerichtskosten grundsätzlich ihm (allein) aufzuerlegen waren. Vom Grundsatz der Auferlegung der Kosten an die unterliegende Partei gibt es sodann zwar Ausnahmen (vgl. Art. 107 und 108 ZPO). Dass die Gesuchsgegnerin sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert hatte, bildet jedoch keine solche Ausnahme. Eine andere Ausnahme gemäss Art. 107 oder 108 ZPO ist nicht geltend gemacht.

- 7 c) Dass die Vorinstanz die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht und damit vollumfänglich als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Im Beschwerdeverfahren umstritten ist primär die unentgeltliche Rechtspflege für ein Hauptverfahren mit einem Streitwert von Fr. 127'000.-- (vgl. Urk. 8 i.V.m. Urk. 6 Disp.-Ziff. 1), sekundär die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.--. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden zwar grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO); nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr festzusetzen. Deren Höhe ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 27). Aber auch wenn in seinem Beschwerdeantrag 1 ein solches zu sehen wäre, wäre dasselbe zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

- 8 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchsgegnerin und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 27, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 127'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: cm

Urteil vom 25. April 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchsgegnerin und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 27, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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