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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2018 RE170023

5 febbraio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,120 parole·~6 min·5

Riassunto

Abänderung Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE170023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren

betreffend Abänderung Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Juni 2017 (EE170014-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 19. Juni 2017 wies die Vorinstanz im Verfahren der Parteien um Abänderung des Eheschutzurteils vom 12. Februar 2016 unter anderem den prozessualen Antrag des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 33 S. 16 Dispositivziffer 3). Dagegen erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 32 S. 7). Zudem sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. b) Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Rechtsmitteleingabe ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Die erstinstanzliche Richterin erwog im angefochtenen Entscheid, der Gesuchsteller habe seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weder in seiner Eingabe vom 27. Februar 2017 noch während der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2017 in irgendeiner Art substantiiert. Der Gesuchsteller habe weder Gründe vorgebracht noch Belege eingereicht, die für eine Veränderung der Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil vom 12. Februar 2016 sprechen würden. Sodann hätten sich die Verhältnisse seit dem Urteil vom 12. Februar 2016, die eine Änderung des Eheschutzurteils verlangt hätten, nicht oder höchstens vorübergehend verändert. Aufgrund einer vorläufigen und summarischen Einschätzung der Erfolgsaussichten müsse deshalb von der Aussichtslosigkeit der vom Gesuchsteller gestellten Anträge ausgegangen werden. Da das Verfahren von vorneherein als aussichtslos einzuschätzen gewesen sei, erübrige sich die Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Im Sinne dieser Ausführungen sei der Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Urk. 33 S. 14 f. E. V.2). b) Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren der Ansicht, die vorinstanzliche Feststellung, das erstinstanzliche Verfahren sei von vorneherein aus-

- 3 sichtslos gewesen, könne einzig auf Voreingenommenheit zurückzuführen sein. Da beide Parteien von der Sozialhilfe abhängig seien, könne er nicht nachvollziehen, weshalb einzig der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Gerade in diesem komplizierten Verfahren wäre er auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen. Er habe diese aufgrund seiner finanziellen Mittel jedoch nicht vorfinanzieren können. Die unterschiedliche Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich auf seine im Vergleich zur Gesuchsgegnerin besseren Deutschkenntnisse auszurichten, entspreche nicht dem Gebot der Rechtsgleichheit (Urk. 32 S. 6). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a.) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und (b.) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Diese beiden Voraussetzungen müssen zur Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ gegeben sein. Auch wenn eine Partei mittellos ist, wird ihr somit die unentgeltliche Rechtspflege erst gewährt, sofern ihre Klage nicht als aussichtslos erscheint. Die erstinstanzliche Richterin betrachtete das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers unter anderem daher als von vorneherein aussichtslos, da dieser keine Belege einreichte, welche für eine Veränderung der Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil vom 12. Februar 2016 sprächen. Da somit bereits die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht gegeben war, musste die erstinstanzliche Richterin nicht auch noch das Kriterium der Mittellosigkeit prüfen, um den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers wurde sein Gesuch somit nicht abgewiesen, da er über bessere Deutschkenntnisse als die Gesuchsgegnerin verfügt. Es bestehen sodann auch keine Anzeichen dafür, dass die erstinstanzliche Richterin voreingenommen war. Der Gesuchsteller setzt sich im Übrigen im Beschwerdeverfahren mit der vorinstanzlichen Erwägung betreffend die fehlenden Belege nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als of-

- 4 fensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Da die Beschwerde, wie aufgezeigt, von vorneherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsteller die von ihm auch für das Beschwerdeverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=31.12.2015&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BGE+137+III+470+unentgeltliche&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-470%3Ade&number_of_ranks=0#page470

- 5 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 32, sowie an die Gesuchsgegnerin, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Urteil vom 5. Februar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 32, sowie an die Gesuchsgegnerin, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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