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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2017 RE170007

26 giugno 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·244 parole·~1 min·5

Riassunto

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE170007-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. LE170012-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss vom 26. Juni 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht,

betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Februar 2017 (EE160301-L)

- 2 - Erwägungen: Da die Vorinstanz vorliegend das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge fehlender Mittellosigkeit abgewiesen hat und die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin auch im Rahmen der in der Hauptsache angehobenen Berufung zu prüfen ist (Geschäfts-Nr. LE170012-O), erscheint es zweckmässig, das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170012-O vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170012-O sowie zu den Akten des Prozesses Geschäfts-Nr. LE170012-O.

Zürich, 26. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am: mc

Beschluss vom 26. Juni 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170012-O vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170012-O sowie zu den Akten des Prozesses Geschäfts-Nr. LE170012-O.

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