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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.07.2015 RE150012

27 luglio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,255 parole·~11 min·1

Riassunto

Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE150012-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 27. Juli 2015

in Sachen

A._____, lic. iur.,

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon,

betreffend Eheschutz (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. Juli 2015 (EE150007-H)

- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. In dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Eheschutzverfahren in Sachen B._____ (Klägerin) gegen C._____ (Beklagter) wurde der Klägerin mit Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz und Beschwerdegegner; fortan Beschwerdegegner) vom 8. April 2015 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 3/29). Nach Durchführung der Hauptverhandlung unterzeichneten die Parteien eine umfassende Trennungsvereinbarung (Urk. 3/27), in deren Folge das Eheschutzverfahren mit Urteil und Verfügung vom 8. April 2015 erledigt werden konnte (Urk. 3/29). Mit Bezug auf die Kostenund Entschädigungsfolgen vereinbarten die Parteien, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten (Urk. 3/27 Ziff. 12). 2. Unter dem Datum vom 17. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ihre Schlussrechnung zu (Urk. 3/31). Darin beantragte sie die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 8'419.85 inkl. Mehrwertsteuer, wobei ein Zeitaufwand von 34.35 Stunden und Barauslagen von Fr. 239.15 aufgeführt wurden. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 setzte der Beschwerdegegner die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen im Eheschutzverfahren auf insgesamt Fr. 5'766.30 (Fr. 5'100.– Honorar, Fr. 239.15 Barauslagen und Fr. 427.15 Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 3/36). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2015 rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, ihre Entschädigung sei auf Fr. 8'419.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (Urk. 1 S. 2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO).

- 3 - B. Vorbemerkungen 1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe in eigenem Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 122 N 8). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält über weite Strecken neue (bzw. konkretisierte) Tatsachenbehauptungen zum Hintergrund des erhöhten Zeitaufwandes. Mit Blick auf das eben erläuterte Novenverbot sind diese Ausführungen unbeachtlich. Es handelt sich dabei insbesondere um die Vorbringen in Ziff. II/2-4 der Beschwerdeschrift. C. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters 1. Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Beschluss, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) richte. Die Entschädigung (Grundgebühr) im Eheschutzverfahren sei unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rechtsanwalts, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwands zu bemessen. Der Zeitaufwand des Rechtsanwalts stelle nur ein Bemessungskriterium dar und sei nur insoweit zu berücksichtigen, als er tatsächlich auch notwendig gewe-

- 4 sen sei. Vorliegend habe es sich um ein Eheschutzverfahren mit mittlerer Schwierigkeit und Verantwortung gehandelt. Es hätten sich klassische, in einem Eheschutzverfahren zu behandelnde Fragen gestellt, wobei die alltägliche Familiensituation der Parteien mit zwei Kindern sich nicht ungewöhnlich konfliktbelastet gezeigt habe. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei anlässlich der Verhandlung weder der Eindruck entstanden, dass die Klägerin realitätsfremde Vorstellungen zu den Trennungsnebenfolgen hege, noch dass sich der Beklagte widersprüchlich verhalte. Die Parteien hätten bezüglich des Getrenntlebens, der Gütertrennung, der Kinderbetreuung sowie des Ehegattenunterhaltes weitgehend übereinstimmende Anträge gestellt, weshalb die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Anträge in der Trennungsvereinbarung übernommen worden seien, relativiert werden müsse. Auch die Verhandlungsdauer von 4.5 Stunden sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aussergewöhnlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertige es sich, die Grundgebühr im mittleren Abschnitt des Tarifrahmens auf Fr. 5'100.– festzusetzen und Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8% zu addieren (Urk. 2). 2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, dass die ausgerichtete Entschädigung mit Blick auf den Aufwand sowie die Schwierigkeit und Bedeutung des Falls nicht angemessen sei. Mit der festgesetzten Entschädigung würden die von ihr geltend gemachten 34.35 Stunden lediglich zu einem Stundenansatz von Fr. 148.47 entschädigt, was unangemessen und willkürlich sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe es sich um einen nicht alltäglichen Fall gehandelt. Die realitätsfremden Vorstellungen der Klägerin hätten kanalisiert werden müssen, was eine enge Begleitung erfordert habe. Die aufwändige Vorarbeit der Beschwerdeführerin habe dazu geführt, dass anlässlich der Verhandlung vom 8. April 2015 eine Trennungsvereinbarung habe abgeschlossen werden können, wobei ihre begründeten Anträge beinahe wortwörtlich in den Vergleichsvorschlag übernommen worden seien. Dass sich der Beklagte diesen Anträgen habe anschliessen können, sei das Resultat ihrer intensiven Bemühungen gewesen. Aufgrund der diametral voneinander abweichenden Vorstellungen der Ehe-

- 5 schutzparteien zu den Unterhaltsbeiträgen habe die Verhandlung dann aber doch verhältnismässig lange gedauert (Urk. 1 S. 3-5). Ferner macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem der Beschwerdegegner nicht festgehalten habe, welcher Aufwand als nicht notwendig betrachtet und von der Entschädigungspflicht ausgenommen worden sei (Urk. 1 S. 6). Schliesslich nennt bzw. konkretisiert die Beschwerdeführerin die Gründe für den erhöhten Beratungs- und Instruktionsaufwand (Mandatsübernahme kurz vor Weihnachten, emotionaler Zustand der Klägerin mit Überforderung in psychischer und finanzieller Hinsicht, unstetes Verhalten der Klägerin, Trennungsschmerz der Tochter; Urk. 1 S. 3-5). Bei diesen Vorbringen handelt es sich allerdings um unzulässige Noven, die bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksichtigt bleiben müssen (Art. 326 ZPO und vorne, Erw. B.2). 3. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, richtet sich die Entschädigung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, wobei mit dieser Aufstellung ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Grundgebühr) bilden bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsanwalts sowie die Schwierigkeit des Falles. Die Grundgebühr beträgt zwischen Fr. 467.– und Fr. 10'667.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV) und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzusetzen. Dabei kommt dem Gericht bei der konkreten Bemessung der Entschädigung ein beträchtliches Ermessen zu. Aus diesen einschlägigen Bemessungsvorschriften folgt, dass nur der notwendige Zeitaufwand Berücksichtigung findet und dieser ausserdem nur eines von mehreren (gleichwertigen) Bemessungskriterien darstellt. Das Honorar des

- 6 - Rechtsvertreters errechnet sich somit nicht direkt durch Multiplikation von Zeitaufwand und Stundenansatz. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe sie mit lediglich Fr. 148.47 pro Stunde entschädigt, geht daher von Vornherein fehl. Die Entschädigung hat betragsmässig derjenigen Entschädigung zu entsprechen, welche einer Partei zugesprochen würde, deren Anwalt auf privater Basis mandatiert wurde (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid des Vorderrichters ein (vgl. dazu Blickenstorfer, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 310 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 4). 4. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er es versäumt habe, im Einzelnen zu begründen, welche der fakturierten Leistungen nicht angemessen gewesen sein sollen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV lediglich verlangt, dass die Behörde ihre Begründung so abfasst, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, wobei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Festsetzung der Grundgebühr mit der seiner Ansicht nach durchschnittlichen Schwierigkeit und Verantwortung des Falles (alltägliche, nicht konfliktbelastete Familiensituation sowie weitgehend übereinstimmende Anträge der Parteien) sowie dem durchschnittlichen notwendigen Zeitaufwand (insbesondere aufgrund der Einigung nach der ersten Verhandlung, welche mit 4.5 Stunden nicht aussergewöhnlich lange dauerte) begründet. Damit hat der Beschwerdegegner die wesentlichen Gründe für die Festsetzung der Gebühr genannt, weshalb er nach dem vorstehend Ausgeführten seiner Be-

- 7 gründungspflicht nachgekommen ist. Der Beschwerdegegner musste nicht im Einzelnen ausführen, welche der fakturierten Aufwandpositionen seiner Einschätzung nach unangemessen gewesen wären. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung innerhalb der von der AnwGebV vorgegebenen Grenzen befindet und im Ergebnis vertretbar bzw. angemessen ist (Art. 122 ZPO). Aus den von den Parteien im Eheschutzverfahren gestellten Anträgen geht hervor, dass zunächst die Obhut über die Töchter D._____ und E._____ sowie deren Betreuung und die Höhe der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge strittig waren (Urk. 3/1; Urk. 3/23 und Urk. 3/24). Mit Bezug auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung und die Anordnung der Gütertrennung bestanden von Beginn weg übereinstimmende Anträge der Parteien. Prozesse betreffend Kinderbelange sind für die Parteien von besonderer emotionaler Schwierigkeit. Deshalb und wegen der Geltung der Offizialmaxime bedürfen sie nicht nur der sorgfältigen Betreuung der Klientschaft, sondern auch der umfassenden Einarbeitung in den Prozessstoff, was zu einer erheblichen Verantwortung führt. Zum Aspekt der Schwierigkeit und des Zeitaufwands ist zu beachten, dass die Klägerin zwar zu Beginn des Verfahrens die alleinige Obhut über die beiden Töchter beantragt hat, aber dem Beklagten bereits in diesem Zeitpunkt ein grosszügiges Besuchsrecht zugestand (Urk. 1 3/1 S. 5 f.) und im Rahmen der Eheschutzverhandlung eine alternierende Obhut mit hälftigem Betreuungsanteil forderte (Urk. 3/23 S. 2). Die Parteien einigten sich in der Folge bezüglich der Kinderbelange in sämtlichen Punkten. In wirtschaftlicher Hinsicht lagen des Weiteren überschaubare Verhältnisse vor. Die Klägerin erzielt kein Einkommen, während der Beklagte als Produktionsleiter bei der F._____ AG Fr. 5'251.– pro Monat verdient (Urk. 3/24 S. 3 und Urk. 3/25/13 und 14). Wegen der knappen finanziellen Mittel der Parteien und der für sie damit einhergehenden existentiellen Bedeutung der Höhe der Unterhaltsbeiträge mag zwar eine leicht erhöhte Verantwortung

- 8 vorgelegen haben. Gleichzeitig boten die überschaubaren Verhältnisse aber keinen grossen Spielraum bei der Unterhaltsfestsetzung sowie eine eher geringe Schwierigkeit und erforderten einen geringeren Zeitaufwand. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Fragen betreffend den Unterhalt sowie das Besuchsrecht durchaus eine gewisse Komplexität aufweisen, in der Praxis aber sehr häufig zu klären sind und das Eheschutzverfahren vorliegend nach nur einer Verhandlung durch Unterzeichnung einer vollständigen Trennungsvereinbarung erledigt werden konnte (vgl. Urk. 3/27). Die Dauer der Eheschutzverhandlung von 4.5 Stunden ist dabei nicht als aussergewöhnlich lange zu qualifizieren. 6. Aufgrund des Ausgeführten kann für die Festlegung der Grundgebühr innerhalb des Tarifrahmens von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV i.V.m § 6 Abs. 3 AnwGebV) von einem eher einfachen, höchstens von einem durchschnittlichen Fall ausgegangen werden. Die durch den Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 5'100.– festgelegte Grundgebühr erweist sich damit als im Rahmen des ihm zuzubilligenden weiteren Ermessens noch angemessen. Eine Korrektur des Entscheids des Sachgerichts (Beschwerdegegner), welches die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, ist aus den dargelegten Gründen und in Anbetracht der Zurückhaltung, die sich die Beschwerdeinstanz auferlegt (vgl. vorne Erw. C.3), vorliegend nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsmittelstreitwert beträgt Fr. 2'653.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 400.– festzulegen. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen ist abzusehen.

- 9 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'653.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi versandt am: js

Urteil vom 27. Juli 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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