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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.10.2015 RE150010

19 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,165 parole·~6 min·1

Riassunto

Eheschutz (Nachzahlungspflicht)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE150010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 19. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Eheschutz (Nachzahlungspflicht) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. Mai 2015 (BX150005-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Uster das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 13'028.40 in Bezug auf den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner). Er führte dazu aus, dass mit Verfügung vom 27. September 2005 des Bezirksgerichts Uster im Verfahren EE040169 dem Gesuchsgegner Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'107.– auferlegt worden seien. Zudem sei sein Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Verfügung vom 15. Februar 2006 in diesem Verfahren mit Fr. 8'921.40 entschädigt worden. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Gesamtbetrag von Fr. 13'028.40 einstweilen auf die Gerichtskasse abgeschrieben worden (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 27. Mai 2015 verpflichtete der erstinstanzliche Richter den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 13'028.40 an den Gesuchsteller (Urk. 15 S. 7 Dispositivziffer 1). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Rekurs (recte: Beschwerde) gegen vorgenanntes Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Er sei derzeit nicht in der finanziellen Lage, die Fr. 13'028.40 zu bezahlen (Urk. 14). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-

- 3 böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner reichte die beiden Beilagen zu seiner Eingabe vom 15. Juni 2015 (Urk. 16/1-2) erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO daher als verspätet zu betrachten und können vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden. 3. a) Der erstinstanzliche Richter ging von einem prozessualen Notbedarf des Gesuchsgegners von Fr. 5'291.40 pro Monat aus. Unberücksichtigt blieben dabei die offenen Betreibungen und Verlustscheine gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister (unter Hinweis auf Urk. 6/13). Der Gesuchsgegner habe es unterlassen aufzuzeigen, wie sich diese auf seinen Bedarf auswirken würden (Urk. 15 S. 7 E. 2.7). Zudem rechnete der erstinstanzliche Richter dem Gesuchsgegner einen monatlichen Durchschnittsnettolohn von Fr. 6'870.75 (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes) sowie ein Vermögen von Fr. 50'000.– an (Urk. 15 S. 5 E. 2.5). Gemäss angefochtenem Urteil ergibt sich somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'579.35 und ein steuerbares Vermögen von unbestrittenen Fr. 50'000.–. Der Gesuchsgegner sei daher in der Lage, die einstweilen abgeschriebenen Kosten von Fr. 13'028.40 nachzuzahlen (Urk. 15 S. 7 E. 2.8). b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er schon seit längerer Zeit vom Existenzminimum lebe. Er habe die Pfändungsurkunde im Doppel mitgeschickt (Urk. 14). Vorliegend bleibt unklar, welche Erwägungen des angefochtenen Urteils der Gesuchsgegner hiermit genau beanstanden möchte. Der erstinstanzliche Richter berechnete den prozessualen Notbedarf des Gesuchsgegners, wobei er auch die Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) für den Sohn des Gesuchsgegners berücksichtigte (Urk. 15 S. 5 ff. E. 2.6). Sollte der Gesuchsgegner vorbringen wollen, dass der erstinstanzliche Richter die Lohnpfändungen gemäss den Pfändungsurkunden vom 16. Juli 2013 (Urk. 2/6) und 30. Juni 2014 (Urk. 2/9) hätte berücksichtigen müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese beiden Lohnpfändungen einzig bis zum 29. Mai 2014 (Urk. 2/6) und 14. Mai 2015 (Urk. 2/9) andauerten. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2015 bestanden somit diese Lohnpfändungen nicht

- 4 mehr, weshalb der erstinstanzliche Richter zu Recht von einem Überschuss in der Höhe von monatlich Fr. 1'579.35 ausgegangen ist. Bei diesem monatlichen Überschuss kann offenbleiben, ob der erstinstanzliche Richter dem Gesuchsgegner zu Recht ein Vermögen von Fr. 50'000.– angerechnet hat, was dieser in seiner Beschwerdeschrift bestreitet (Urk. 14). Der Gesuchsgegner wird mit seinem monatlichen Überschuss von Fr. 1'579.35 in der Lage sein, die Gesamtforderung von Fr. 13'028.40 nachzuzahlen. c) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung findet vorliegend analoge Anwendung. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 13'028.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'028.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: kt

Urteil vom 19. Oktober 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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