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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2014 RE140023

9 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·849 parole·~4 min·1

Riassunto

Eheschutz (Höhe Gerichtsgebühr)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Oktober 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Eheschutz (Höhe Gerichtsgebühr) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 11. September 2014 (EE140046-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 11. Juni 2014 hatte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Hinwil ein Eheschutzbegehren gestellt (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. September 2014 hatte die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurückgezogen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 11. September 2014 (Urk. 15 = Urk. 18) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug des Begehrens erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- an (Disp.-Ziff. 2) und auflegte die Kosten der Gesuchstellerin (Disp.-Ziff. 3). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 18. September 2014 fristgerecht (Urk. 16) Beschwerde erhoben. Sie stellt (sinngemäss) den Beschwerdeantrag (Urk. 17): Die Gerichtsgebühr sei angesichts der finanziellen Lage zu senken. c) Da aus der Eingabe nicht klar war, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen die Höhe der Gerichtsgebühr oder um ein Gesuch um Erlass der Kosten handeln soll, wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 19. September 2014 Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu erklären (Urk. 20). Die Antwort der Gesuchstellerin vom 29. September 2014 hat jedoch keine Klarheit geschaffen: Einerseits wird als Betreff "Gesuch um Erlass der Kosten" angegeben, andererseits wird nochmals eine Senkung gewünscht ("kosten für mich hoch festgelegt hat" und "diese hohe Summe nochmal zu prüfen und es möglicherweise in meinem Bedarf zu senken"; Urk. 21). Die an die Beschwerdeinstanz gerichtete Eingabe vom 18. September 2014 ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen (Art. 96 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Für ein Eheschutzverfahren besteht dabei ein regulärer Rahmen von Fr. 150.-- bis Fr. 13'000.-- (§ 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Nach der

- 3 - Praxis der erstinstanzlichen Gerichte werden für einfache Eheschutzverfahren Entscheidgebühren von zumindest Fr. 2'400.-- bis Fr. 3'000.-- festgesetzt. Wenn ein solches Verfahren ohne Entscheid über die Sache erledigt wird, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG), bei sehr geringem Aufwand kann die Gebühr allenfalls weiter ermässigt werden (analog § 4 Abs. 2 GebV OG). Die von der Vorinstanz auf Fr. 800.-- festgesetzte Gebühr beträgt damit lediglich ca. einen Drittel bis einen Viertel der ordentlichen Gebühr für ein einfaches Eheschutzverfahren und ist auch angesichts des von der Vorinstanz bis zum Rückzug bereits getätigten Aufwands – es waren frühere Verfahrensakten zu studieren (Urk. 4, 5) und die Verhandlung auf Begehren der Gesuchstellerin zu verschieben, somit zwei Vorladungen zu erlassen und zuzustellen (Urk. 8 - 10) – keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist damit als unbegründet abzuweisen. 3. Die Eingaben der Gesuchstellerin sind – auch wenn sie von der Kammer als Beschwerde entgegenzunehmen waren – der Obergerichtskasse zur Prüfung als Kostenerlassgesuch weiterzuleiten. 4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse zur Prüfung als Kostenerlassgesuch, an die Obergerichtskasse unter Beilage der Originale von Urk. 17 und 21, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 9. Oktober 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse zur Prüfung als Kostenerlassgesuch, an die Obergerichtskasse unter Beilage der Originale von Urk. 17 und 21, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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